Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 733/81
- Datum
- 11.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB hat das Gericht zu prüfen und darzulegen, ob dadurch ein unbenannter minder schwerer Fall im Sinne des §213 StGB vorliegt.
Eine summarische Wertung, die nicht inhaltlich darlegt, warum der Fall nicht in erheblicher Weise von üblichen Totschlagsfällen abweicht, genügt zur Versagung eines milderen Strafrahmens nicht.
Umstände, die eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit begründen, dürfen bei der Strafzumessung nicht gleichzeitig straferschwerend gewertet werden; widersprüchliche Feststellungen sind zu klären.
Fehlt die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage eines minder schweren Falls, ist der Strafausspruch mit den hierfür entscheidenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 733/81 11. Dezember 1981 in der Strafsache gegen Bernd Lutz oco » Ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1956 in ██ (Sachsen-Anhalt), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat sie jedoch Erfolg.
Der heroinabhängige Angeklagte litt zur Tatzeit unter starken Entzugserscheinungen, die seinen Tötungsentschluss entscheidend beeinflusst haben. Seine Hemmungsfähigkeit war zusätzlich durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss beeinträchtigt. Auf Grund dieser Umstände ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Trotzdem
hat es sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob wegen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ein unbenannter minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB zu bejahen ist (vgl. BGHSt 27, 298, 299). Eine Erörterung dieser Frage war hier geboten. Es genügte nicht die summarische Wertung, der Sachverhalt weiche nicht in einem solchen Maße von den üblicherweise vorkommenden Fällen des Totschlags ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ungerechtfertigt erscheine.
Da der Strafausspruch schon wegen dieses Mangels aufgehoben werden muss, kann dahingestellt bleiben, ob die Strafzumessungsgründe auch deshalb Anlass zu rechtlichen Bedenken geben, weil das Landgericht straferschwerend gewertet hat, dass sich der Angeklagte „bedenkenlos“ über das Leben eines anderen Menschen hinweggesetzt hat, obwohl es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit für gegeben erachtet hat.
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