Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 733/80
Datum
18.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung wegen Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung. Der BGH hebt die Einzelstrafe für Lohnsteuerhinterziehung und damit die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht wesentliche, erschwerende Gesichtspunkte (mehrjährige, planmäßige Tatbegehung, eigenwirtschaftliches Interesse) nicht ausreichend gewürdigt hat. Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der vom Tatrichter getroffenen Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist eingeschränkt; ein Eingreifen ist nur zulässig, wenn die Strafzumessungsgründe in sich rechtsfehlerhaft sind oder entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übersehen wurden.

2

Bei der Bemessung der Einzelstrafe sind planmäßiges Handeln und die Dauer der Tatbegehung zu berücksichtigen; eine mehrjährige, geplante Hinterziehung rechtfertigt ein erhöhtes Strafmaß.

3

Wenn der Täter durch Steuerhinterziehung eigene wirtschaftliche Vorteile anstrebt oder Lasten auf die Allgemeinheit verlagert, ist dieses vermögensvorteilende Motiv strafschärfend zu bewerten.

4

Entfällt die Grundlage für eine wegen einer Einzeltat gebildete Gesamtstrafe, so entfällt auch die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über Gesamtstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung; insoweit bedarf es einer neuen Entscheidung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Unternehmer Joseph Hubert Henri ███████ aus Lüttich (Belgien), geboren am ████████ 1938 in ██, wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Mösl, Dr. Müller, Dr. Theune, Niemeier, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 1980 im Ausspruch über die wegen Lohnsteuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen der Umsatzsteuerhinterziehung zusätzlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Rechtsfolgenausspruch insoweit an, als gegen den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung nur eine Einzelstrafe von zehn Monaten, insgesamt nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Revisionsgericht kann in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung zwar nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet wurden, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36 f). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden.

Die Bemessung der Strafe für die Lohnsteuerhinterziehung hält indes auch dieser eingeschränkten Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1975 bis 1979, davon in den Jahren 1978 und 1979 in großem Umfang, neben seinem Stammpersonal vor allem belgische und niederländische Hilfskräfte in seinem Betrieb beschäftigt und diesen Löhne in Höhe der Bruttoeinkommen seiner Stammarbeiter ausbezahlt, dafür aber keine Lohnsteuer abgeführt. Auf diese Weise hat er Lohnsteuer in Höhe von 403.033 DM hinterzogen, davon im Jahre 1978 175.444 DM und im Jahre 1979 129.919 DM. Außerdem hat er 1978 Umsatzsteuer in Höhe von 104.419 DM hinterzogen. In den Jahren 1978 und 1979 erreichte der Angeklagte wesentlich höhere Umsätze als in der vorangegangenen Zeit und erzielte zuletzt ein jährliches Nettoeinkommen zwischen 40.000 und 45.000 DM. Der Angeklagte hat seine Steuerschulden inzwischen voll bezahlt.

Wegen der Umsatzsteuerhinterziehung hat das Landgericht rechtskräftig auf eine Einzelstrafe in Höhe von sieben Monaten erkannt. Für die fortgesetzte Hinterziehung der Lohnsteuer hielt es eine Einsatzstrafe von zehn Monaten für angemessen. Dabei hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er über mehrere Jahre hinweg Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen habe. Zu seinen Gunsten führt es eine Reihe von strafmildernden Umständen an, vor allem auch, dass der Angeklagte es nicht „darauf angelegt“ gehabt habe, sich zu bereichern. Sein Bestreben sei es gewesen, überhaupt Arbeitskräfte zu bekommen, um die Termine der Bauherren einhalten zu können. Er habe letztlich Lasten zu tragen, die an sich auf die Arbeitnehmer entfielen.

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer gewichtige Gesichtspunkte übersehen hat, die in diesem Zusammenhang für die Bewertung der Tat von Bedeutung sind.

So hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte die Hilfskräfte, die er benötigte, um die vereinbarten Bautermine einzuhalten, über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig und in immer größer werdendem Umfang einsetzte, woraus sich ergibt, dass er ihren Einsatz und die Hinterziehung von Lohnsteuer beim Betrieb seines Unternehmens für diese Zeit bereits eingeplant hatte. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts insoweit sogar mit Gesamtvorsatz (UA S. 6). Aus all dem ergibt sich, dass er mit der Tat in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte und dass er sich zumindest insoweit bereicherte, als er zusätzliche Lasten, die ihm durch höhere Lohnforderungen der Aushilfskräfte erwachsen waren, durch die von vornherein geplante Lohnsteuerhinterziehung auf die Allgemeinheit abwälzte. Die Erwägungen des Landgerichts zu den Motiven und Absichten des Angeklagten sind in diesen entscheidenden Punkten somit unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft.

Die Entscheidung über die Einzelstrafe wegen Lohnsteuerhinterziehung ist deshalb aufzuheben. Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung und für die Strafaussetzung zur Bewährung.

MüllerSchumacherTheune
MöslNiemeier
Revision wegen Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis