Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung nach §21 JGG bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 733/75
- Datum
- 14.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe nach §21 JGG hat der Tatrichter die Persönlichkeit, das Vorleben, die Lebensverhältnisse, die Tatumstände und das Verhalten nach der Tat eingehend zu prüfen; zusammenfassende Feststellungen genügen, wenn sie hinreichend sind, das Fehlen besonderer Umstände zu belegen.
Die Ausnahmevoraussetzung des §21 Abs.2 JGG ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz mehrfacher Vorstrafen rechtfertigen.
Die Frage, ob §30 Abs.1 Satz 2 JGG auch bei Einbeziehung eines früheren Schuldspruchs in ein späteres Verfahren gilt, kann offen bleiben, wenn der Tatrichter die Voraussetzungen des §21 JGG unabhängig geprüft und deren Nichtvorliegen überzeugend begründet hat.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt nur dann zur Aufhebung, wenn ein durchgreifender Verfahrens- oder Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 20. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
URTEIL
2 StR 733/75 A 1396 in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Klaus-Dieter S ██ geboren ███████ 1956 in EC wegen Geldfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. C_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. Juni 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung, fortgesetzten Diebstahls und Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei es den Schuldspruch aus einem gegen den Angeklagten unter Anwendung des § 27 JGG ergangenen Urteil des Jugendschöffengerichts in Eschwege vom 12. November 1973 einbezogen hat.
Mit seiner Revision, die allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte insbesondere dagegen, dass die Jugendkammer die verhängte einheitliche Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung der Kammer, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auch im vorliegenden Fall eine Aussetzung nach § 21 JGG verbiete. Aber auch abgesehen davon habe der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG rechtsirrig verneint.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Auffassung der Jugendkammer, die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG gelte nicht nur in Nachverfahren nach einem gemäß § 27 JGG ergangenen Urteil, sondern auch dann,
„wenn in einem anderen Strafverfahren wegen später begangener Straftaten auf eine Jugendstrafe unter Einbeziehung des früheren Schuldspruchs erkannt wird“
(UA S. 16), bedarf hier nicht der Erörterung. Denn die Kammer hat unabhängig davon die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 21 JGG geprüft und ihr Vorliegen aus nicht zu beanstandenden, insbesondere auch hinreichenden Gründen verneint. Zutreffend und unter deutlicher Abgrenzung von den Mitangeklagten, bei denen sie eine Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG oder eine Strafaussetzung nach § 21 JGG für angebracht hält, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass weder in der Persönlichkeit des mehrfach vorbestraften Angeklagten noch auch im Hinblick auf seine Straftaten besondere Umstände ersichtlich sind, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Zu Unrecht bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Kammer zu § 21 Abs. 2 JGG als „dürftig“. Nach der sehr eingehenden und erschöpfenden Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Werdegangs, seiner Lebensverhältnisse, der Tatumstände und seines Verhaltens nach der Tat im Rahmen der Angaben zur Person (UA S. 6 und 7) und der Strafzumessung (UA S. 14 und 15) konnte die Kammer zusammenfassende, das Vorliegen der Ausnahmesituation des § 21 Abs. 2 JGG verneinende Feststellungen für ausreichend ansehen. Der von der Revision geäußerte Argwohn, die Kammer habe sich hierbei durch ihre Auslegung des § 30 Abs. 1 JGG festgelegt gefühlt, ist unberechtigt, wie die die Entscheidung dieser Frage einleitende Wendung „abgesehen davon“ deutlich erkennen lässt (UA S. 16). Auch im Übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Kirchhof | Schumacher | Baumgarten | |||
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