Revision: Aufhebung der Hehlereiverurteilung wegen fehlerhafter Anwendung des § 259 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 733/67
- Datum
- 28.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB muss der Tatrichter die konkreten äußeren Umstände einzeln und bestimmend benennen, aus denen er auf Kenntnis oder Anscheinswissen des Täters schließt.
Bei der Heranziehung der Umstände nach § 259 StGB dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die das Wissen des Angeklagten objektiv von außen beeinflussen können; bloße Rückschlüsse aus dem inneren Verhalten des Täters genügen nicht ohne Weiteres.
Das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens im Sinne der Hehlerei setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus; sonst ist die Tatform nicht ohne Angaben zu tatsächlichen Übereignungs- bzw. Übergabeverhältnissen feststellbar.
Unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Begründung einer Verurteilung sind rechtsfehlerhaft und führen, soweit sie die Rechtsfolgen beeinflussen, zur Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Das Vorhandensein erkennbarer Kennzeichen an entwendeten Sachen kann als Indiz für Diebstahl statt für gewerbliche Hehlerei zu berücksichtigen sein und ist in der Beweiswürdigung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 11. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 733/67
in der Strafsache gegen ███ so aus ███ den Arbeiter Willi geboren ██████ am 1923 in ██████████████ ███, derzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls und Sachhehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Sitzung vom 28. März 1968
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Mai 1967 im Umfange der Verurteilung mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wahlweise wegen schweren Diebstahls oder Sachhehlerei unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Erörterung des Tatbestands der Hehlerei weist in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingen.
In den Urteilsgründen wird hierzu gesagt, der Angeklagte habe von den gestohlenen Sachen nach seiner Einlassung zwar nicht positiv gewusst, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, er habe dies jedoch den Umständen nach annehmen müssen, wie sich aus den zur Beweiswürdigung gemachten Ausführungen ergebe.
Die Strafkammer wollte damit ersichtlich die Beweisregel des § 259 StGB anwenden. Sie hat dabei einmal übersehen, dass der Tatrichter in diesem Falle die Umstände in einzelnen bestimmt bezeichnen muss, aus denen er den Vorsatz des Täters ableitet, und zum anderen verkannt, dass hierbei nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, welche die Erkenntnis des Angeklagten von außen her beeinflussen können (RGSt 55, 204, 206; 64, 4, 5; BGH NJW 1953, 552 Nr. 11; 1955, 350, 351 Nr. 15); denn die Ausführungen zur Beweiswürdigung, auf welche die Strafkammer verweist, erörtern überwiegend die eigene Verhaltensweise des Angeklagten und sind keineswegs auf die Anführung bloßer äußerer Tatsachen beschränkt.
Ein weiterer Rechtsfehler bei der Anwendung des § 259 StGB liegt darin, dass das Landgericht das Ansichbringen im Sinne dieses Tatbestandes in einem Tun des Angeklagten finden will, mit dem dieser seinen Entschluss, die gestohlenen Sachen sich anzueignen und für sich zu behalten, (etwa gegenüber den Zollbeamten) zum Ausdruck brachte. Es verkennt damit, dass das Ansichbringen wie alle anderen Begehungsformen der Hehlerei ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraussetzt (BGHSt 10, 151). Tatäber enthält das Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Angaben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch die Beachtung des Umstands empfohlen, dass ein Hehler in aller Regel keine wertlosen Gegenstände wie etwa den Namen des Bestohlenen tragende Kleiderbügel weiterverwenden wird, durch die er sich nur der Gefahr der Entdeckung seiner Straftat aussetzen könnte. Der Besitz solcher Sachen ist viel eher Beweisanzeichen für einen Diebstahl.
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