Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Schuldfähigkeitsbewertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 730/85
- Datum
- 17.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine formelle Rüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Nach §§ 20, 21 StGB kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge starker Alkoholisierung die Herabsetzung der Schuld und damit einen minder schweren Fall begründen.
Die bloße frühere Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr begründet nicht ohne weiteres die Annahme, der Täter habe damit rechnen müssen, künftig schwere Gewalttaten unter Alkoholeinfluss zu begehen.
Das Revisionsgericht hat das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn es einen Rechtsfehler nicht ausschließen kann, der sich auf den Strafausspruch ausgewirkt haben könnte (§ 349 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 4. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 730/85
in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Bruno Josef aus ████, geboren am ████ 1955 in ████, Westpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. September 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des materiellen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt und ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Der Angeklagte, der seit Jahren im Übermaß dem Alkohol zuspricht, wurde 1980, nachdem er 1976 und 1978 wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe bestraft worden war, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt (Tatzeit: 11. Juni 1980). Seither wurde er nicht mehr bestraft. Zur Tatzeit (24. Februar 1985) war seine Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB infolge starker Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration von 3,00 ‰) und Erregung über Vorhaltungen, die ihm das Tatopfer gemacht hatte, erheblich vermindert.
Die Strafkammer lehnte die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge unter anderem mit der Begründung ab, „die Verminderung der Schuldfähigkeit nach Alkoholgenuss“ sei „nicht unverschuldet“ gewesen. Denn „der erst im Jahre 1980 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte Angeklagte hätte wissen können, dass er nach Alkoholgenuss zur Begehung von Straftaten neige“ (UA S. 18).
Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte trinkt seit Jahren im Übermaß Alkohol. Dabei ist es – sieht man von der Trunkenheitsfahrt im Juni 1980 ab – noch nie zu Straftaten gekommen. Unter diesen Umständen brauchte der Angeklagte auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass er – mehr als viereinhalb Jahre vor der nun abgeurteilten Tat – einmal betrunken vorsätzlich am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen, er werde möglicherweise eine schwere, gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen gerichtete Gewalttat begehen, wenn er Alkohol zu sich nimmt (siehe BGH, Beschl. v. 11. September 1985 – 2 StR 491/85 –).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
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