Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Totschlag mit tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 729/83
Datum
29.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Haft verurteilt; er rügte Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen, dass die Mutter der Geschädigten sich schützend dazwischenwarf und der Angeklagte zumindest bedingten Vorsatz für deren Verletzung hatte, tragen den Schuldspruch. Zur Strafzumessung ist die erneute Würdigung mildernder Umstände zulässig; die Kammer hat dies innerhalb ihres Beurteilungsspielraums getan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Begeht ein Täter einen Tötungsversuch und nimmt er durch fortgesetztes Stechen die Verletzung einer dazwischengeworfenen Person in Kauf, kann hinsichtlich dieser Verletzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bejaht werden.

2

Direkter Vorsatz ist nicht erforderlich für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, wenn die Umstände (z. B. fortgesetztes Stechen trotz Schutzhandlung) das In-Kauf-Nehmen einer Verletzung Dritter naheliegend machen.

3

Feststellungen des Tatrichters tragen den Schuldspruch, wenn sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche subjektive Tatseite enthalten; dies ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

4

Bei der Strafzumessung sind Umstände, die bereits zur Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB geführt haben, im engeren Sinne erneut zu prüfen; der Tatrichter kann jedoch im Rahmen seines Würdigungsspielraums entscheiden, dass durch die Milderung bereits hinreichend Rechnung getragen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. Juni 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 729/83

URTEIL

in der Strafsache gegen CoS Se Velija I, ohne festen Wohnsitz, geboren 1961 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Juni 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen einer mit dem Tötungsversuch an seiner früheren Freundin Liane ██████ tateinheitlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzung, wobei er darauf hinweist, deren Verletzung sei notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung gewesen, so dass der Unwert der Tat durch die Verurteilung wegen des Tötungsdeliktes voll erfasst sei. Der Angeklagte hat aber nicht nur Frau █████, sondern auch deren Mutter, die Zeugin Irene B██, verletzt. Er stach „mit seinem Messer in Tötungsabsicht wahllos auf Liane █████ ein. Deren Mutter warf sich über sie, um sie vor weiteren Stichen zu schützen, wobei sie selbst zwei Einstiche in den Arm erlitt“ (UA S. 4 unten/5 oben).

Diese Feststellung trägt den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Dass die Urteilsgründe sich nicht dazu verhalten, welche Vorstellungen der Angeklagte im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Zeugin ██ nach deren Dazwischentreten hatte, ist hier unschädlich. Direkter Vorsatz kann ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage der Zeugin B██, sie habe den Eindruck gewonnen, „der Angeklagte habe mit seinen Stichen lediglich auf ihre Tochter gezielt und sich dabei bemüht, sie – die Mutter – nicht zu verletzen“ (UA S. 7), zum anderen aus der Tatsache, dass der Angeklagte Frau █████ wiederholt zur Seite zerrte, „um Liane █████ im Brustbereich mit seinem Messer treffen zu können“ (UA S. 5). Dieser Umstand nötigt aber andererseits zu dem Schluss, der Angeklagte habe erkannt, dass Frau B██ sich schützend über ihre Tochter geworfen hatte. Gleichwohl stach er weiterhin in Richtung gegen beide Frauen ein. Wenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt annahm, wie die Verurteilung wegen gefährlicher (und nicht wegen fahrlässiger) Körperverletzung zeigt, er habe jedenfalls mit einer Verletzung auch der Zeugin B██ gerechnet und dies in Kauf genommen, mithin bedingt vorsätzlich gehandelt, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

II. Dasselbe gilt für den Strafausspruch. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:

Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass sie gehalten war, die zur Verringerung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 StGB herangezogenen Gesichtspunkte bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut zu beachten. Denn sie setzte sich hier mit den Umständen, „die zu einer Minderung der Verantwortlichkeit des Angeklagten geführt haben“ (UA S. 11), auseinander. Sie vertrat dabei allerdings die Auffassung, diese Umstände seien nicht noch einmal zu berücksichtigen, „weil ihnen durch die Milderung des Strafrahmens bereits in genügender Weise Rechnung getragen worden ist“ (UA S. 11). Diese Wertung hält sich aber im Rahmen des dem Tatrichter gegebenen Beurteilungsspielraumes und ist daher rechtsfehlerfrei.

MislMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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