Revision verworfen: Verfahrensrüge nach §338 Nr.7 StPO unzulässig; Rücktritt verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 729/79
- Datum
- 06.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO müssen die Tatsachen so vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht die Fristberechnung nach § 275 Abs. 1 StPO prüfen kann.
Zur Ermittlung der fünfwöchigen Frist gehören mindestens der Tag der Urteilsverkündung und der Tag, an dem das Urteil mit Gründen zu den Akten gelangt ist.
Die bloße Behauptung, die Frist sei nicht eingehalten, sowie die Wiedergabe einschlägiger Normen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; mangelhafter Sachvortrag macht die Verfahrensrüge unzulässig.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegt nicht vor, wenn die Tatbeendigung allein auf körperlicher Unfähigkeit des Täters (z. B. fehlender Erektion) beruht und somit keine freie, willentliche Aufgabe der Tatintention erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg an der Lahn, 20. Juni 1979
Rubrum
Nachschlagewerk: Ja zu 1. BGHSt: Ja StPO 1975 §§ 275, 338 Nr. 7
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der Verletzung des § 275 StPO (im Anschluss an BGHSt 29, 43).
BGH, Urt. v. 6. Februar 1980 – 2 StR 729/79 – LG Marburg an der Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 729/79
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Lothar H. ██████ aus ██████████████, geboren am ███ 1956 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meß, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 20. Juni 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung in acht Fällen und versuchter sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision „die Nichtbeachtung von § 338 Ziffer 7 in Verbindung mit § 275 S. 2–4 StPO“. Im Einzelnen trägt sie hierzu nur vor, dass „die Frist von fünf Wochen zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten“ sei. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Danach muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Bei einer Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Revision die Tatsachen darlegt, die eine Berechnung der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist ermöglichen. Hierzu gehört zwar bei nur eintägiger Verhandlung nicht die Mitteilung, dass die Hauptverhandlung nicht mehr als einen Tag angedauert habe; denn das ist der Regelfall (vgl. BGHSt 29, 43). Wohl aber muss die Revision angeben, an welchem Tag das Urteil verkündet und an welchem Tag es mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde. Erst dann ist das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Rüge Erfolg hat, wenn das Revisionsvorbringen bewiesen wird.
Diesem Erfordernis wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Es erschöpft sich in der bloßen Angabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Schlussfolgerung, dass die Fünfwochenfrist nicht eingehalten sei; die Tatsachen, die diese Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, gibt die Revision indessen nicht wieder (vgl. BGHSt 22, 169, 170). Der Senat hat unter diesen Umständen keine Möglichkeit, allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob – die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt – der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es für die Angabe des Tages der Urteilsverkündung genügt, in der Revisionsbegründungsschrift auf das „angefochtene“ Urteil zu verweisen, wenn dessen genaues Verkündungsdatum bereits in der Revisionseinlegungsschrift mitgeteilt wurde. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls auch an der Angabe des Tages, an dem das Urteil mit Gründen zu den Akten gebracht wurde, und damit zumindest an einer wesentlichen Berechnungsgrundlage, ohne die – unter Beachtung unter anderem auch des § 43 Abs. 2 StPO – die erforderliche Prüfung nicht vorgenommen werden kann.
Die Verfahrensrüge ist nach alledem nicht zulässig.
2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Zu erwähnen ist nur folgender Punkt:
Der Angeklagte ist vom Versuch der Vergewaltigung nicht freiwillig zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Feststellungen ergeben insoweit eindeutig, dass er von seinem Opfer nur deshalb abgelassen hat, weil es ihm mangels Erektion nicht gelang, den Geschlechtsverkehr auszuführen.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
| Meß | Meyer |