Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 729/76
- Datum
- 28.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurden in einem früheren Urteil Feststellungen zur Schuld- und Tatbestandslage getroffen, darf eine Kammer diese nicht abweichend neu feststellen, wenn zuvor nur der Strafausspruch aufgehoben worden ist.
Widersprüchliche Feststellungen innerhalb eines Urteils über die Erforderlichkeit einer Abwehrhandlung sind unzulässig und führen zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie das Strafmaß beeinflusst hätten.
Die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung gehört zur Schuldfrage und kann nicht im Rahmen der alleinigen Neufestsetzung des Strafausspruchs ohne zulässige sachliche Grundlage neu bewertet werden.
Ist nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die Beachtung eines subsumierenden Gesichtspunkts zu einer milderen Strafe geführt hätte, gebietet dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Wiesbaden, 5. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Hausmeister Heinrich ███ aus ███, geboren am █████ in ██ ██████, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Wiesbaden vom 5. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht bei dem Landgericht in Wiesbaden hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf seine Revision hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Im angefochtenen Urteil heißt es: "Strafschärfend fiel vor allem die Brutalität der Tat ins Gewicht. Der Angeklagte hatte die ihm körperlich weit unterlegene Frau, die ihm auch mit einem langen Messer nicht sonderlich gefährlich werden konnte, mit zwei Flaschen so heftig auf den Kopf geschlagen, dass sie zu Boden ging und zwei große Wunden davontrug. Dann hat er die praktisch wehrlose Frau erwürgt."
Damit stellt die Schwurgerichtskammer fest, dass die Schläge mit den Flaschen zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs nicht erforderlich waren. Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht in Einklang mit den folgenden Ausführungen des ersten Schwurgerichtsurteils bringen: "Nicht zu widerlegen und daher zu Gunsten des Angeklagten als richtig zu unterstellen ist seine Einlassung, dass Frau ███ mit dem Messer in der Hand auf ihn losging und dass ihr der Angeklagte die Schläge auf den Kopf in Abwehrabsicht versetzte."
Weiter: "Es ist bereits zweifelhaft, ob die Schläge mit den beiden Flaschen auf den Kopf des Opfers erforderlich waren, um den Angriff von Frau ███ auf den Angeklagten abzuwehren. Der der Angreiferin körperlich und kräftemäßig weit überlegene Angeklagte hätte sich möglicherweise durch Schläge oder sonstige Abwehrbewegungen mit den Flaschen nach der das Messer haltenden Hand ausreichend zur Wehr setzen können. Die Frage ist jedoch nicht so
von entscheidender Bedeutung, denn der Angriff auf den Angeklagten war beendet, als Frau ███ von den Flaschenschlägen getroffen zu Boden fiel."
Dort war also die Nichterforderlichkeit des Abwehrmittels (negatives Tatbestandsmerkmal) nicht festgestellt. Da dieser Umstand zur Schuldfrage gehört und das Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben war, hätte die Schwurgerichtskammer hierzu keine abweichende Feststellung treffen dürfen.
Weil nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe bei Beachtung dieses Gesichtspunktes milder ausgefallen wäre, muss das Urteil aufgehoben werden.
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