BGH: Freispruch bei entschuldbarem Verbotsirrtum nach Rechtsauskunft des Vaters
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 729/67
- Datum
- 29.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbotsirrtum ist entschuldbar, wenn der Täter in der Überzeugung handelt, sein Vorgehen sei rechtmäßig, und diese Überzeugung auf vernünftiger Grundlage beruht.
Die Inanspruchnahme einer fachkundigen Rechtsauskunft kann zur Entschuldbarkeit eines Verbotsirrtums führen, wenn der Ratsuchende die Auskunft ausdrücklich erbittet und sich auf die fachliche Kompetenz des Auskunftsgebers stützen durfte.
Das Vorliegen aller für den Tatbestand relevanten äußeren Umstände schließt die Annahme eines Verbotsirrtums nicht aus; entscheidend ist die subjektive Überzeugung des Täters über die Rechtswidrigkeit seines Handelns.
Persönliche Beziehungen oder parteiische Voreinstellungen des Auskunftsgebers mindern die Entschuldbarkeit nur dann, wenn sie aus Sicht des Täters die Verlässlichkeit der Rechtsauskunft objektiv in Frage stellten; im Zweifel kann gerade die Kenntnis möglicher Interessenkonflikte das Vertrauen in sorgfältige Prüfung erhöhen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Jürgen M. aus ████, geboren ██████████████ in ██, wegen Parteiverrats.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Juli 1967 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte vertrat in den Jahren 1959 bis 1962 als Rechtsanwalt die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus rassischen Gründen verfolgte Frau Sophie L.
Er machte die Ansprüche geltend, die nach seiner Auffassung Frau L. auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustanden, und nahm die Interessen der Verfolgten gegenüber der Entschädigungsbehörde und vor dem Entschädigungsgericht wahr. Während der Anhängigkeit eines Entschädigungsrechtsstreits widerrief Frau ████ die dem Angeklagten erteilte Vollmacht; zugleich bestellte sie Rechtsanwalt ███ – mit dem der Angeklagte in den vorangegangenen ██████ mehrfach schwere persönliche Auseinandersetzungen gehabt hatte – zu ihrem Bevollmächtigten.
Der Angeklagte richtete daraufhin an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf und an den Regierungspräsidenten, Amt für Wiedergutmachung in Köln, Schreiben, in denen er sich gegen den Vorwurf seiner bisherigen Mandantin und ihres neuen Bevollmächtigten verwahrte, er habe seine Aufgaben schlecht erfüllt, es insbesondere unterlassen, begründete Ansprüche der Verfolgten anzumelden; in den Schreiben vertrat er außerdem unter Darlegung ihm durch seine Anwaltstätigkeit bekannt gewordener, der Verfolgten ungünstiger Tatsachen den Standpunkt, dass Entschädigungsansprüche, die Frau L. noch geltend zu machen beabsichtige, wegen Fehlens gesetzlicher Voraussetzungen unbegründet seien. Die Schreiben sandte er erst ab, nachdem er sie seinem Vater, einem damals noch im Dienst befindlichen, inzwischen in den Ruhestand getretenen Oberlandesgerichtsrat, zur Überprüfung vorgelegt und dieser ihm erklärt hatte, der Inhalt der Schreiben sei strafrechtlich unbedenklich.
II. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, sich durch die Absendung der seiner früheren Mandantin nachteiligen Schreiben eines Vergehens nach § 356 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafkammer hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, dass er sich bei der Absendung der ihm zur Last gelegten Schreiben in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden habe. Er habe sein Vorgehen für erlaubt gehalten, an der Richtigkeit seines eigenen Urteils aber gezweifelt. Diese Zweifel seien dann durch die Rechtsauskunft seines Vaters behoben worden. Damit habe er sich begnügen dürfen.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei.
1.) Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte, als er seine Schreiben an die Behörden absandte, alle für den Tatbestand des § 356 StGB erheblichen äußeren Umstände. Er sandte dennoch die Schreiben ab, weil ihm sein Vater erklärt hatte, „dass die Merkmale des § 356 StGB insbesondere ‚pflichtwidriges Dienen durch Rat oder Beistand‘ zweifelsfrei nicht gegeben seien“ (UA S. 13). Dies rechtfertigt die Auffassung, dass der Angeklagte in der Überzeugung gehandelt hat, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig. Er befand sich danach in einem Verbotsirrtum (vgl. BGHSt 5, 284, 288; 5, 301, 310), den die Strafkammer zutreffend als entschuldbar angesehen hat.
Der Angeklagte hat die Schreiben nicht unüberlegt und ohne die zu fordernde Gewissensanspannung abgesandt, sondern dies erst getan, nachdem seine Zweifel an der Richtigkeit seines eigenen Urteils durch die von ihm ausdrücklich erbetene Rechtsauskunft seines Vaters ausgeräumt worden waren. Auf das Urteil seines Vaters durfte er sich verlassen. Dieser war, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 13), in der hier fraglichen Zeit bereits seit Jahren Mitglied eines Strafsenats des Oberlandesgerichts in Köln gewesen; der Angeklagte konnte deshalb davon ausgehen, dass er über die Fachkenntnisse verfügte, die für eine erschöpfende und zutreffende Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen erforderlich waren. Seine Stellungnahme als die eines erfahrenen Richters war keinesfalls
geringer zu bewerten als die Rechtsauskunft eines erfahrenen Anwalts (vgl. BGHSt 15, 332, 341; BGH AnwBl 1962, 221, 222).
2.) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Vater des Angeklagten früher mit Rechtsanwalt ████████████████ befreundet gewesen war, das gespannte Verhältnis zwischen seinem Sohn und Rechtsanwalt ████████ kannte und sich während der Auseinandersetzungen beider ███████████████ auf die Seite seines Sohnes gestellt hatte. Diese Umstände beeinträchtigten nicht den Wert seiner Rechtsauskunft, sondern mussten ihr im Gegenteil aus der Sicht des Angeklagten, auf die allein es hier ankommt, aus folgendem Grund besonderes Gewicht verleihen:
Der Angeklagte musste nach allen vorausgegangenen Auseinandersetzungen damit rechnen, dass Rechtsanwalt ████████ den Inhalt der Schreiben gegen ihn verwerten werde, wenn durch die Schreiben der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt würde; er wusste, dass dies auch seinem Vater bekannt war, und konnte deshalb darauf vertrauen, dass dieser die Rechtslage besonders sorgfältig geprüft habe. Weiteren Rat brauchte er unter diesen Umständen nicht einzuholen.
| Wilms | Meyer | Müller | |||
| Baldus | Henning |