Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unwirksamer Bestellung einer Schöffin – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 728/84
Datum
09.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Landgerichts Frankfurt auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war die nicht vorschriftsmäßige Besetzung: Eine Schöffin war nicht wirksam bestellt und eine nachträgliche Besetzungsänderung wurde nicht gemäß § 222a Abs.1 S.3 StPO mitgeteilt. Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO vor, weshalb eine umfassende Aufhebung ohne Prüfung weiterer Rügen erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn das Urteil von einem nicht vorschriftsmäßig berufenen Gericht gefällt wurde.

2

Ändert sich die Besetzung des Gerichts nach Mitteilung, muss die nachträgliche Besetzungsänderung gemäß § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO erneut mitgeteilt werden; unterbleibt diese Mitteilung, ist die Besetzungsrüge zulässig.

3

Die Bestellung einer Schöffin ist nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 42 GVG entspricht; war die Berufung auf einem gesetzeswidrigen Verfahren gestützt, ist ihre Mitwirkung nichtig.

4

Liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vor, so ist das Urteil umfassend aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, ohne dass es eines Eingehens auf weitere Rügen bedarf.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 728/84 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Michael Anthony aus L(_____) (Kalifornien), geboren am 1951 in L(_____) (Großbritannien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt sowie sichergestellte Gegenstände (Heroin, Koffer und Flugschein) eingezogen.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Der Senat schließt sich in der Beurteilung des Rechtsmittels der Auffassung des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 1984 folgendes ausgeführt hat:

„Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch. Der von ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts.

Die Rüge ist zulässig, soweit sie die Schöffin ████ betrifft, da hinsichtlich dieser Zeugin die Vorschriften über die Mitteilung der Besetzung des Gerichts (§ 222a StPO) verletzt worden sind. Zwar ist am 13. Juli 1984 gemäß § 222a StPO der Verteidigung die Besetzung des Gerichts mitgeteilt worden. Die in dieser Mitteilung genannte Besetzung ist jedoch nachträglich insoweit geändert worden, als die in der mitgeteilten Besetzung nicht genannte Schöffin ██ anstelle der Schöffin ████ in die Strafkammer aufgenommen wurde. Die gemäß § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene Mitteilung der Besetzungsänderung ist unterblieben.

Die Besetzungsrüge ist begründet, da Frau [REDACTED] bei dem Urteil als Schöffin mitgewirkt hat, obwohl sie nicht wirksam zur Schöffin bestellt worden war.

Ihre Berufung in dieses Amt war nichtig, weil sie nicht, wie es § 42 GVG vorschreibt, zur Schöffin gewählt worden ist. Sie ist vielmehr 1980 aufgrund eines Auslosungsverfahrens berufen worden, dessen Gesetzwidrigkeit vom Bundesgerichtshof festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 21. September 1984 – 2 StR 327/84).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO, der danach gegeben ist, nötigt zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedürfte.“

TheuneMösslNiemöller
MeyerGollwitzer