Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen: Aufhebung mangels Feststellungen zum Altersvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 728/52
Datum
06.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren verurteilt. Die Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler; die Verfahrensrüge ist unzulässig, die Sachrüge erfolgreich. Der BGH hebt das Urteil auf, weil es an notwendigen Feststellungen fehlt, ob der Angeklagte das Alter der Kinder kannte oder dessen Möglichkeit bedachte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist Vorsatz erforderlich, nämlich dass der Täter weiß, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist, oder die Möglichkeit dieses Umstands für möglich hält und dennoch zur Tat entschließt.

2

Eine unzüchtige Handlung liegt vor, wenn das Verhalten das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt und der Täter auf Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet handelt.

3

Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen ist keine körperliche Verletzung erforderlich; das subjektive Empfinden des Kindes entscheidet nicht über die Rechtswidrigkeit, kann aber als Beweisanzeichen für die Verletzung des Schamgefühls herangezogen werden.

4

Fehlen in den Feststellungen notwendige Angaben zum Kenntnisvorsatz des Täters über das Alter des Kindes, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung dieses Tatsachenkomplexes an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 27. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache – gegen – den Schuhmacher Albert █ geboren am ██ aus H ███ wegen Unzucht mit Minderjährigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte stellte sich im Sommer 1949 in der Scheune hinter die ███████ 1935 geborene Maria ████████ und machte mit seinem █████████ auf- und abwärtsgehende, an ihr beischlafsähnliche Bewegungen. Im Februar 1951 fasste er die am ██████████ 1938 geborene Elisabeth ███████████ in Gegenwart seiner Ehefrau von hinten über die Schulter und drückte an ihre Brust.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Minderjährigen unter 14 Jahren in 2 Fällen verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Zutreffend bejaht die Strafkammer im Falle ████████████ den weiteren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Allerdings liegt nicht ein Verleiten zur Duldung einer unzüchtigen Handlung, sondern die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kinde vor.

Mit Recht beanstandet jedoch die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Vorsatz verlangt bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass der Täter weiß, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist, oder sich diese Möglichkeit vorstellt und dennoch zur Tat entschließt (BGH 4 StR 940/52, Urteil vom 27. November 1952). Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Es hätte solcher umso mehr bedurft, als das Mädchen nahe an der Grenze des 14. Lebensjahres stand.

Im Falle █████████████ ist die Annahme einer unzüchtigen Handlung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Unzüchtig ist eine Handlung, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt und bei der die Absicht des Täters auf die Erregung oder die Befriedigung der eigenen oder der fremden Geschlechtslust gerichtet ist (JW 36, 2997; RGSt 67, 110). Der Angeklagte hat die Brust des Mädchens über dem Kleid gedrückt. Er hat nicht aus Scherz oder Spaß gehandelt, sondern, wie dem Urteil zu entnehmen ist, darin seine geschlechtliche Erregung gesucht. Ohne Rechtsirrtum durfte daher die Strafkammer annehmen, dass der Angeklagte über eine unbedeutende handgreifliche Zudringlichkeit hinausgehend durch sein Tun das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und, da ihn eine lüstige Absicht bestimmte, eine unzüchtige Handlung mit dem Kinde vorgenommen hat (BGH 1 StR 156/51, Urteil vom 18. Mai 1951; JW 36, 389; DR 44, 767; RGSt 67, 110).

Ohne rechtliche Bedeutung ist allerdings, ob das Kind die Berührung als geschlechtsbetont und ungehörig empfunden hat. Die Strafkammer konnte jedoch dies als Beweisanzeichen dafür verwerten, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzte. Eine körperliche Verletzung, wie die Revision meint, fordert das Gesetz nicht (RGSt 32, 418).

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat die Strafkammer die Absicht des Angeklagten, sich geschlechtlich zu erregen, nicht daraus gefolgert, dass das Kind das Betasten der Brust als ungehörig empfand; vielmehr hat sie die lüstige Absicht bejaht, da der Angeklagte sich hemmungslos seinem Triebleben hingibt, wenn ihn die sexuelle Gier beim Anblick eines Mädchens überkommt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Urteil konnte jedoch auch in diesem Falle keinen Bestand haben, da es ebenfalls die notwendigen Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten über das Alter des Kindes vermissen lässt. Zwar war das Mädchen erst im 13. Lebensjahr. Es sind aber keine Tatsachen angeführt, dass dem Angeklagten die Lebensverhältnisse des Kindes näher bekannt waren oder er aus seiner dauernden Entwicklung bereits mit der Möglichkeit rechnete, es sei noch nicht 14 Jahre alt. Sollte die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommen, wäre auch hier nicht ein Verleiten zur Duldung einer unzüchtigen Handlung, sondern die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einer Person unter 14 Jahren gegeben.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Arndt
HennekaDr. Ludwig
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