Revision wegen unzulässiger Verlesung ärztlicher Berichte beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/84
- Datum
- 06.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schriftliche ärztliche Berichte dürfen in der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn sie als Erklärungen einer Behörde i.S.v. §256 StPO anzusehen sind oder unter die in §256 StPO genannten Atteste über Körperverletzungen fallen.
Ärztliche Berichte, die im eigenen Namen abgefasst und ohne Vertretungs- oder Auftragsvermerk unterzeichnet sowie vom Arzt selbst liquidiert sind, gelten nicht als Behördenerklärungen im Sinne des §256 StPO.
Die Verlesung ärztlicher Berichte ist unzulässig, wenn daraus entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. zur Verletzungstiefe) abgeleitet werden und diese Feststellungen nicht durch unmittelbare Vernehmung oder eigene Erkenntnisse des Sachverständigen gestützt sind.
Atteste über Körperverletzungen nach §256 StPO sind nicht ohne Weiteres verlesbar, wenn der Verfahrensgegenstand ein Tötungsdelikt ist; die Zweckbestimmung der Norm schränkt die Verlesemöglichkeit insoweit ein.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 29. September 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Eisengießergehilfen Georgi aus █████████████████, geboren am █████████████████ in █████████████████ (Griechenland), wegen versuchten Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung eines früheren Urteils durch den Bundesgerichtshof wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge wiederum Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Berichte des Arztes Dr. ███ vom 15. und 21. Dezember 1981 und vom 15. Juli 1982 gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurden und sich das Gericht nicht durch die Vernehmung des Arztes einen unmittelbaren Eindruck von den Verletzungen des Tatopfers verschaffte (§ 250 StPO).
a) Bei den verlesenen Schriftstücken handelt es sich nicht um Erklärungen einer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 StPO.
Dr. ███ ist, wie jeweils dem Briefkopf der Berichte vom 21. Dezember 1981 und vom 15. Juli 1982 zu entnehmen ist, Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses St. █████████████████ in █████████████████. Es bestehen daher schon Zweifel, ob dieses Krankenhaus als offenbar kirchliche Einrichtung ebenso wie ein Krankenhaus der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 22. August 1978 – 1 StR 139/78 –; OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1426) als Behörde angesehen werden kann. Diese Frage braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Denn Dr. ███ hat die verlesenen Arztberichte, was ihre Anerkennung als Behördengutachten voraussetzen würde (BGH NStZ 1984, 231), nicht im Namen des Krankenhauses und im Auftrag seines Leiters erstattet, sondern im eigenen Namen. Dafür spricht schon, auch wenn dies nicht allein ausschlaggebend sein kann (vgl. Mayr in KK, Rdn. 3 zu § 256 StPO und die dortigen Zitate), die Verwendung des oben wiedergegebenen Briefkopfes. Hinzu kommt, und dies ist entscheidend, dass der Arzt alle verlesenen Berichte ohne Zusatz „in Vertretung“ oder „im Auftrag“ unterzeichnet hat und dass er selbst (und nicht das Krankenhaus) das Honorar jedenfalls für den Bericht vom 21. Dezember 1981 liquidiert hat.
b) Auch als „Atteste über Körperverletzungen“ (§ 256 Abs. 1 Satz 1, letzte Alternative StPO) durften die Arztberichte nicht verlesen werden, weil Verfahrensgegenstand nicht eine Körperverletzung, sondern versuchter Totschlag ist (BGHSt 4, 155; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1978 – 2 StR 183/78 –; ständige Rechtsprechung).
2. Auf der unzulässigen Verlesung der Arztberichte kann das Urteil beruhen.
Nach den Feststellungen war die Tatwaffe „ein feststehendes Messer mit einem gebogenen Griff und einer spitz zulaufenden Klinge. Die Klinge war mindestens 5 cm lang ... Ein Stich mit diesem Messer traf das Opfer ‚im Bereich des linken Rippenbogenrandes, durchstieß den Brustkorb in der Nähe des Herzens und drang durch das Zwerchfell in die Bauchhöhle ein‘“ (UA S. 6).
„Nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ██ und Dr. ███ ist die Länge des Stichkanals ... mindestens mit 10 cm anzunehmen“ (UA S. 15).
Seine Überzeugung, der Angeklagte habe beim Einsatz des Messers mit Tötungsvorsatz gehandelt, stützt das Landgericht, von Prof. Dr. ██ sachverständig beraten, unter anderem darauf, dass „der Stich in den Brust-/Bauchbereich mit massiver Kraft ausgeführt“ wurde, „weil der Stichkanal länger als die Klinge ist“ (UA S. 16).
Dabei konnte die dieser Wertung zugrunde liegende Feststellung über die Länge des Stichkanals nur den Angaben in den verlesenen Arztberichten entnommen worden sein. Denn der Sachverständige Prof. Dr. ██ war bei der Versorgung des Opfers durch Dr. ███ nicht zugegen und konnte daher aus eigenem Wissen keine Angaben über Verlauf und Länge des Stichkanals machen.
Das Landgericht hat daher den verlesenen Arztberichten nicht nur Feststellungen über Körperverletzungen (§§ 223, 223a StGB) entnommen, sondern aus der Art einer Verletzung Rückschlüsse auf die Stärke des Angriffs und damit auf die Willensrichtung des Angeklagten (Tötungs- oder nur Verletzungsvorsatz) gezogen.
Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils macht ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge entbehrlich.
Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch.
Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird auf BGH NStZ 1984, 118 und darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verurteilung nicht dahingestellt bleiben darf, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |