Revision verworfen: Verfahrensrüge unzulässig; Schuldspruch wegen Diebstahls (§243 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 727/77
- Datum
- 15.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beanstandungsgrund nicht ausführlich vorgetragen wird; in diesem Fall ist die Rüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht auszuführen.
Das Revisionsgericht prüft das Urteil im Rahmen der allgemeinen Sachbeschwerde auf Rechtsfehler; werden keine solchen Fehler festgestellt, bleibt der Schuldspruch bestehen.
Die Annahme eines Diebstahls in einem schweren Fall (§ 243 StGB) ist nur dann vom Revisionsgericht zu beanstanden, wenn rechtliche Bedenken gegen die tatrichterlichen Feststellungen bestehen.
Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sind nur angreifbar, wenn konkrete rechtliche Fehler in der Begründung oder der Anwendung der Maßstäbe vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 7. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kellner Werner Hans █████, geboren am ███ 1929 in █/Württemberg, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Wilims, Prof. Dr. Müller, Dr. Meyer, Maier, B. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, ████████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. November 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Schuldspruch wegen Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei ist es auch, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall (§ 243 StGB) bestraft hat.
Ebenso halten die Erwägungen, mit denen die Kammer die Höhe der – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtfertigt, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.
| Schumacher | Müller | Maier | |||
| Wilims | Meyer |