Revision verworfen: Schuldfähigkeit trotz Alkohol, Strafzumessung bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 727/75
- Datum
- 31.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme völliger Schuldunfähigkeit wegen Alkoholkonsums ist erforderlich, dass die nach objektivierbaren Maßstäben festgestellte Blutalkoholkonzentration die Unzurechnungsfähigkeit tatsächlich nicht ausschließt.
Bei der Prüfung alkoholbedingter Schuldunfähigkeit können auch vom Beschwerdeführer vorgetragene Ausgangswerte berücksichtigt werden; reichen diese bei Bewertung nicht aus, ist die Rüge unbegründet.
Änderungen strafrechtlicher Strafrahmen (z. B. durch das EGStGB) führen nur dann zur Aufhebung oder Änderungen des Urteils, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht unter dem neuen Recht eine mildere Sanktion hätte verhängen können.
Die Revision ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht weder Verfahrens- noch Rechtsfehler erkennt, die das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinträchtigen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 727/75
in der Strafsache gegen den Folienbläser Rolf Dieter █████ aus █████, geboren █████ 1948 in █████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg, Richter, als beisitzende, Bundesanwalt ████████████ Erster Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. November 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Auf seine Ausführungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration und die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, wann der vor der Tat genossene Alkohol resorbiert war, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn selbst bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zugrunde gelegten Ausgangswerte würde sich für die Tatzeit eine wesentlich geringere Blutalkoholkonzentration ergeben, als sie zur Nichtausschließbarkeit von voller Schuldunfähigkeit erforderlich wäre.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Die vom Landgericht angewandten Strafvorschriften sind zwar zum Teil durch das EGStGB geändert worden. Dies wirkt sich jedoch auf den Bestand des Urteils nicht aus. Angesichts der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ist auszuschließen, dass diese von der durch das neue Recht erleichterten Möglichkeit, in den Fällen des § 223a StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, Gebrauch gemacht hätte. Da sie die Einzelstrafen jeweils aus dem unteren Bereich der sich nach § 44 Abs. 3 StGB a. F. ergebenden Strafrahmen gewählt hat, hätte sie auf der Grundlage des neuen Rechts auch nicht wegen der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. vorgeschriebenen Herabsetzung des angedrohten Höchstmaßes niedrigere Strafen verhängt.
| Schumacher | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Müller | Meyer |