Treffer
BGH Beschluss

Revision: Steuerhehlerei nur versucht; Geldstrafe nach Gesetzesänderung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 72/76
Datum
12.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Steuerhehlerei nicht vollendet, sondern nur versucht war, weil kein Ansichbringen/Verfügungsgewalt vorlag. Ferner hob der Senat die zusätzlich verhängte Geldstrafe wegen nachträglicher Gesetzesänderung auf; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung einer Steuerhehlerei ist erforderlich, dass der Täter die Sache in eigene Verfügungsgewalt bringt (Ansichbringen); fehlt dies, liegt nur Versuch vor.

2

Eine Veräußerung/Übereignung ist nur dann vollendet, wenn die Übergabe bzw. das Erlangen der Verfügungsgewalt tatsächlich erfolgt; das Scheitern der geplanten Übereignung begründet regelmäßig nur einen Versuch.

3

Änderungen des materiellen Strafrechts, die nach Erlass des Urteils eintreten, hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu berücksichtigen.

4

Der Wegfall einer früher zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafe durch nachträgliche Gesetzesänderung führt zur Aufhebung dieser Nebenstrafe, sofern der Tatrichter nach der neuen Rechtslage die Nebenstrafe nicht dennoch bestimmt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 26. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kellner Hans-Joachim ███ aus F[REDACTED]/M[REDACTED], geboren am ██████ 1949 in ██, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. November 1974 dahin geändert, dass 1. der Angeklagte (in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Steuerhehlerei (§§ 398, 393 AO) schuldig ist, 2. der Ausspruch über die Geldstrafe entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300,– DM, ersatzweise für je 50,– DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und 5,3 Kilogramm Rohopium eingezogen.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Teil begründet. Er hat sich nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Steuerhehlerei schuldig gemacht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen eines Ansichbringens nicht vor; denn der Angeklagte hat die Betäubungsmittel nicht zu eigener Verfügungsgewalt erlangt. Da die geplante Veräußerung und Übereignung der Ware an „Peter“ scheiterte, ist es auch nicht zu einem vollendeten, sondern nur zu einem versuchten Absetzen gekommen (vgl. BGHSt 23, 36). Der Schuldspruch war deshalb entsprechend zu ändern.

Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG entnommen und bei deren Bemessung das Zusammentreffen des Betäubungsmitteldelikts mit dem Verstoß gegen die Abgabenordnung nicht als strafschärfend gewertet.

Jedoch kann – unabhängig von der Änderung des Schuldspruchs – die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht diese Strafe nur festgesetzt, weil sie in dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden § 392 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. zwingend vorgeschrieben war. Seit dem 1. Januar 1975 ist die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe auf Grund dieser Vorschrift nicht mehr zulässig (Art. 161 Nr. 2 a EGStGB). Diese Änderung hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu berücksichtigen. Zwar kann nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Geldstrafe bestimmt werden (§ 41 StGB 1975). Da nach den Urteilsgründen aber kein Zweifel daran besteht, dass der Tatrichter unter den Voraussetzungen dieser neuen Regelung nicht auf eine zusätzliche Geldstrafe erkannt hätte, hat der Senat den Wegfall der Geldstrafe ausgesprochen.

Der Teilerfolg des Rechtsmittels ist so gering, dass zu einer Anwendung des § 473 StPO kein Anlass besteht.

Schumacher Kirchhof Müller RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er krank ist.

Schumacher
Meyer
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