Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§259 StGB): Vortat muss Vermögensdelikt sein – Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 727/51
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, welche Art von Vortat der Angeklagte nach seiner Vorstellung angenommen hatte. Nach §259 StGB kann die Vortat nur ein Vermögensdelikt sein; Verstöße gegen Wirtschaftsregelungen genügen nicht. Bei unklarer Sachlage verweist der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Hehlerei (§259 StGB) setzt voraus, dass die vom Erwerber angenommenen Vortaten Vermögensdelikte sind; Taten, die andere Rechtsgüter verletzen oder lediglich gegen Wirtschaftsbestimmungen verstoßen, genügen nicht.

2

Bleibt unklar, welcher Art der vom Angeklagten vorgestellte Vortatvorwurf ist, ist die Feststellung des Landgerichts unzureichend und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Für die Verwirklichung der Hehlerei genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis), wenn der Erwerber mit einer Vortat rechnet oder nach den Umständen rechnen musste, dass fremdes Vermögen verletzt wurde.

4

Die Revision ist geboten, wenn die tatsächlichen Feststellungen nicht erkennen lassen, ob der angenommene Vortatcharakter die gesetzlichen Anforderungen des §259 StGB erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 28. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter ████████ Sch[REDACTED] aus [REDACTED] geboren am ████████ 1927 in ████████ (Polen), (bisherige Sachbezeichnung: gegen P[REDACTED])

wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. August 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Tatbestand der Hehlerei ist bisher nicht ausreichend dargetan. Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer, mit bedingtem Vorsatz handelnd, angenommen, dass die von P[REDACTED] gestohlenen Zigaretten „durch eine strafbare Handlung erlangt waren“. Welcher Art diese Vortat nach der Vorstellung des Angeklagten gewesen ist, sagt das Urteil nicht. Darauf kommt es aber entscheidend an.

Denn die Vortat des § 259 StGB kann nach anerkanntem Recht nur eine solche sein, die sich gegen das Vermögen richtet. Vortaten, die andere Rechtsgüter verletzen, genügen nicht, namentlich nicht Handlungen, die gegen Wirtschaftsgesetze oder ähnliche Normen verstoßen. Nach der Urteilsdarstellung ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen solchen Verstoß angenommen hat. Auf S. 6 der Urteilsabschrift heißt es nämlich: „... R[REDACTED] hatte ihm (dem Angeklagten) eingeschärft, niemals, falls er geschnappt würde, zuzugeben, woher er die Zigaretten habe ... Auf Sch[REDACTED]s Frage, woher die Zigaretten denn stammten, erklärte ihm ... P[REDACTED], dass sie von seinem Bruder kämen, der im Hafen im Großhandel tätig sei und sie zum Einkaufspreise von 5 Pfg (d. i. der Preis, den der Angeklagte bezahlte) nicht verkaufen dürfe.“ Wäre es wirklich so gewesen, so wäre die Vortat kein Vermögensdelikt.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Richtung zu klären haben. Zur Verurteilung wegen Hehlerei würde es genügen, wenn der Beschwerdeführer mit einer Vortat rechnete oder den Umständen nach rechnen musste, die fremdes Vermögen verletzte, und trotzdem erwerben wollte (bedingter Vorsatz).

Dr. HoerickeDr. DotterweichWerner
Dr. KirchnerDr. Ludwig
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