Revision: Herabstufung räuberischer Erpressung zu Nötigung; Wiedereinsetzung gewährt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/75
- Datum
- 20.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung sind ausgeschlossen, wenn die Annahme, der Anspruchsgegenstand habe dem angeblichen Opfer zuvor nicht gehört, nicht widerlegt werden kann; zugunsten des Angeklagten ist dann die günstigere rechtliche Einordnung vorzunehmen.
§ 240 Abs. 2 StGB (Nötigung) ist einschlägig, wenn die angewandte Gewalt zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich und deshalb als verwerflich anzusehen ist.
Das Revisionsgericht darf nach Hinweis gemäß § 265 StPO von Amts wegen die Schuldsprüche ändern, wenn die Angeklagten sich durch die Änderung nicht anders hätten verteidigen können.
Wegfall oder Änderung von Qualifikationstatbeständen durch Gesetzesänderung ist bei der rechtlichen Einordnung und der Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 72/75 20. März 1975
in der Strafsache gegen
1. den Kellner Rolf Udo ██ aus ███, geboren am ███████ 1952 in HO, 2. den Koch Siegfried Paul Robert ██ aus DO, geboren ███████████ 1952 in LO ████████████████
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten Hofmann wird auf seinen Antrag vom 11. Oktober 1974 für den nachgereichten Schriftsatz vom selben Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1974 gewährt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (§ 240 StGB), ferner nicht des schweren Raubes, sondern des (einfachen) Raubes (§ 249 StGB) schuldig sind,
2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Im Falle II 1 der Urteilsgründe scheidet räuberische Erpressung aus, weil die Einlassung der Angeklagten, sie hätten angenommen, ██████ habe den ihm abgenötigten 20-DM-Schein zuvor dem Angeklagten [REDACTED] gestohlen, nicht widerlegt worden ist und mangels geeigneter Beweismittel auch nicht widerlegt werden kann. Es bleibt eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB, weil die von den Angeklagten angewendete rohe Gewalt zu dem angestrebten Ziel nicht erforderlich und deshalb – wie die Angeklagten nach den Feststellungen wussten – verwerflich war (§ 240 Abs. 2 StGB).
Der Qualifikationstatbestand des Raubes und der räuberischen Erpressung auf einer öffentlichen Straße ist seit 1. Januar 1975 weggefallen.
Da die Angeklagten sich auch nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können, hat der Senat selbst die Schuldsprüche geändert. Das hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Durch die Annahme von Tateinheit zwischen den Handlungen zu II 1 und 2 der Urteilsgründe sind die Angeklagten nicht beschwert.
Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Kirchhof *kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.*
| Schumacher | Baumgarten | ||
| Müller |