Revision verworfen; vorläufige Einstellung nach §154 StPO und redaktionelle Neufassung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/72
- Datum
- 15.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft ein Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig einstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Eine vom Verteidiger ohne wirksame Vollmacht erklärte Zurücknahme einer Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht selbst ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Offensichtliche Formfehler oder Versehensmomente in der Ausgestaltung des Schuldspruchs sind vom Revisionsgericht zu berichtigen; eine solche redaktionelle Korrektur ist zulässig, wenn sie den Strafausspruch nicht beeinflusst.
Das Urteil kann die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt treffen; die Auswahl der konkreten Anstalt obliegt der Strafvollstreckungsbehörde (keine Zuständigkeit des Gerichts zur Bestimmung der Einrichtung).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 72/72 in der Strafsache gegen den Rentner Hans Günter ███ aus ██████, geboren am ███████ 1924 in ████████, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1972
Tenor
I. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten bezüglich des Falls II 10 der Urteilsgründe gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Juni 1971 wird verworfen. Jedoch werden der Schuldspruch sowie der Maßregelausspruch wie folgt neu gefasst:
1. Der Angeklagte ist - der Urkundenfälschung in zwei Fällen (§§ 267, 74 StGB), - des Diebstahls in drei Fällen (§§ 242, 74 StGB), - des Betrugs in 77 Fällen (§§ 263, 74 StGB), davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB), - und des versuchten Betrugs in sieben Fällen (§§ 263, 43, 74 StGB), davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB),
schuldig.
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ad I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Betrugs in 77 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betrugs in sieben Fällen und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die mangels Vollmacht vom Verteidiger nicht wirksam zurückgenommene (§ 302 Abs. 2 StPO) Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da der Angeklagte sie nicht ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Jedoch muss der Schuldspruch neu gefasst werden. Infolge eines offensichtlichen Versehens hat die Strafkammer bei dem Zusammentreffen der Straftaten drei Fälle der Urkundenfälschung als jeweils in Tateinheit mit vollendetem Betrug begangen angegeben, während diese Fälle nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts in Wirklichkeit mit drei Fällen des versuchten Betrugs tateinheitlich zusammentrafen (Fälle II 15, 55 und 56 der Urteilsgründe). Durch die entsprechende Berichtigung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt; denn sowohl die in den betreffenden Fällen verhängten Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe sind nicht von dem Ergebnis jener falschen Zusammenfassung beeinflusst worden.
Angesichts der außerordentlich großen Zahl von Einzelstrafen sowie deren Höhe ist ferner auszuschließen, dass der durch die vorläufige Einstellung bedingte Wegfall der Freiheitsstrafe von zwei Wochen im Fall II 10 der Urteilsgründe zur Verhängung einer geringeren Gesamtstrafe durch das Landgericht geführt hätte.
Der Neufassung des Ausspruchs über die Maßregel bedarf es, weil das Gericht nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnen kann; die Auswahl der Anstalt ist Sache der Strafvollstreckungsbehörde (OGHSt 3, 112).
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
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