Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel trotz Gesundheitsbeeinträchtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 72/69
Datum
14.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verzichtete nach Urteilsverkündung in Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Revision; dennoch legte er später revision ein und rügte mangelnde Entscheidungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Verzicht wirksam erklärt wurde. Maßgeblich ist die Verhandlungsfähigkeit, die hier aufgrund des Prozessablaufs und des Verhaltens des Angeklagten bejaht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils in Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam und macht eine dennoch eingelegte Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Für die Wirksamkeit eines Verzichts auf Rechtsmittel kommt es auf die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an, nicht auf seine zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit.

3

Verhandlungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Angeklagte nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen; eindeutiges prozessuales Verhalten (z. B. sachliche Äußerungen zur Haftfortdauer) spricht gegen Verhandlungsunfähigkeit.

4

Dass der Verteidiger, dem der Gesundheitszustand bekannt war, einen sofortigen Verzicht nicht verhindert, spricht gegen die Annahme, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Erklärung verhandlungsunfähig gewesen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 72/69

in der Strafsache gegen den Rentner Fritz ███████ aus ██████ bei ████, geboren am ████████ 1918 in ██ ███, wegen Unzucht zwischen Männern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. März 1969 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juli 1968 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Wie in der Sitzungsniederschrift gemäß § 273 Abs. 3 StPO protokolliert worden ist, hat der – geständige – Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam und die gleichwohl eingelegte Revision daher unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Zwar beruft sich der Angeklagte darauf, dass er bei der Abgabe der Verzichtserklärung „geschäftsunfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts“ gewesen sei. Denn als 100 %ig arbeitsunfähiger Hirnverletzter sei er nach einer Verhandlungsdauer von 8 1/2 Stunden nicht mehr in der Lage gewesen, dem Prozessverlauf in voller geistiger Klarheit zu folgen und die Tragweite seiner Erklärung zu übersehen. An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten – nur auf diese und nicht auf die Geschäftsfähigkeit kommt es an – bestehen jedoch keine Zweifel. Der Ablauf der Hauptverhandlung, wie er sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, und vor allem die Tatsache, dass der Angeklagte nach Verkündung des Urteils noch sachgemäß zur Frage der Haftfortdauer Stellung genommen hat, lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig, d. h. nicht mehr in der Lage war, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, insbesondere die Bedeutung seines Verzichts zu erkennen. Das gilt umso mehr, als auch der Verteidiger, dem der Gesundheitszustand des Angeklagten bekannt war, diesen nicht von einem sofortigen Verzicht abgehalten hat.

Bundesrichter Henning Meyer Willms ist beurlaubt und deshalb am Unterschreiben verhindert.

WillmsMüller
Baumgarten
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