Revision: Einstellung wegen fehlendem Eröffnungsbeschluss und ungenügendem Anklagesatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 726/85
- Datum
- 31.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung muss das Ergebnis der Kammerberatung erkennen lassen und ist nur wirksam, wenn er in der erforderlichen Form zustande gekommen und entsprechend unterzeichnet ist; fehlt dies und wird die Eröffnung nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt, begründet dies ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.
Die bloße Einzelunterzeichnung eines Eröffnungsbeschlusses genügt nicht zur Wirksamkeit, wenn sich aus dienstlichen Erklärungen ergibt, dass ein nachträgliches Erlassen oder eine unvollständige Unterzeichnung nicht in Betracht kommt.
Ein Anklagesatz muss den Ablauf des Tatgeschehens so konkret darstellen, dass der Gegenstand der Anklage hinreichend deutlich erkennbar ist; erfüllt die Darstellung nicht die Anforderungen des § 266 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 200 Abs. 1 S. 1 StPO, liegt ein wesentlicher Mangel vor, der das Verfahren verhindert.
Ein wegen formeller Mängel einzustellendes Verfahren ist nach § 357 StPO auch insoweit einzustellen, als es Mitangeklagte betrifft, die das Urteil nicht selbst angefochten haben.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 1. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 726/85 in der Strafsache gegen
1. Horst Wilhelm aus ████, geboren am █ 1938 in █████,
2. Ginter Egon Harald ███ aus ████, geboren am ██ 1956 in ███,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 1986 gemäß § 206a StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juli 1985, auch soweit es die Mitangeklagten Michael ████, Ulrich ███ und Hanni █████ betrifft, aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die gegen die Beschwerdeführer und ihre drei Mitangeklagten erhobene Anklage vom 28. Februar 1985 (Bd. II, Bl. 291 bis 305) ist nicht wirksam zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der „Eröffnungsbeschluss“ des Landgerichts vom 17. Mai 1985 trägt nur die Unterschrift von RiLG Lorenz (Bd. II, Bl. 361, 365). Nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters vom 15. Januar 1986 scheidet die Möglichkeit aus, dass ein Eröffnungsbeschluss nach Beratung der Kammer erlassen und lediglich unvollständig unterzeichnet wurde (BGHSt 10, 278, 279). Da die Eröffnung des Hauptverfahrens ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. III, Bl. 428, 433) in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt wurde (BGHSt 29, 224), besteht im Hinblick auf die Anklage vom 28. Februar 1985 ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH Strafverteidiger 1983, 2), und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der drei Mitangeklagten, die das Urteil nicht angefochten haben (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 210).
Soweit gegen den Angeklagten ██████ mit der Nachtragsanklage vom 1. Juli 1985 ein weiterer Tatvorwurf erhoben wurde, ist das Verfahren wegen eines wesentlichen Mangels des Anklagesatzes einzustellen, so dass offen bleiben kann, ob nicht schon das vorstehend aufgezeigte Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses der wirksamen Erhebung einer Nachtragsanklage entgegenstand.
Mit der Nachtragsanklage wurde dem Angeklagten ██████ ein gemeinschaftlich mit mehreren Mitangeklagten begangener Betrug angelastet. Der Anklagesatz erschöpft sich hinsichtlich des Tatgeschehens vom 22. Februar 1980 dabei in der Mitteilung, der Angeklagte habe „gemeinsam mit dem Angeklagten ██████ die Ausführung des fingierten Verkehrsunfalles“ geplant, „den die Angeklagten █████, ████, ████ und ██████ am 22. 2. 1980 auf der BAB-Ausfahrt Appelallee mit einem von der Fa. ███ geliehenen Ford-Transit und einem dem Angeklagten ██████████ gehörenden PKW der Marke Jaguar inszenierten“ (Bd. III, Bl. 465).
Diese Angaben werden den Erfordernissen der § 266 Abs. 2 S. 2, § 200 Abs. 1 S. 1 StPO nicht gerecht. Sie bezeichnen den Verfahrensgegenstand so unvollständig, dass der Ablauf des Tatgeschehens nicht hinreichend deutlich erkennbar ist (BGH GA 1980, 468).
Dieser Mangel wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht durch ergänzende Hinweise geheilt (BGH GA 1973, 111).
Es besteht daher auch im Hinblick auf die den Gegenstand der Nachtragsanklage bildende Tat ein Verfahrenshindernis.
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