Treffer
BGH Urteil

BGH‑Urteil zur Beweiswürdigung bei Annahme bedingten Tötungsvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 72/67
Datum
05.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen Kindestötung bzw. Totschlags verurteilt; der BGH hebt die Schuldsprüche auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Der Senat rügt Widersprüche und sachlich‑rechtliche Mängel in der Beweiswürdigung. Insbesondere seien naheliegende, entlastende Deutungen des Verhaltens nicht geprüft worden, sodass die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig begründet sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes setzt eine widerspruchsfreie und tragfähige Tatsachenfeststellung voraus, aus der der Vorsatz überzeugend folgt.

2

Wird in der abschließenden rechtlichen Würdigung eine Verhaltensbewertung vorgenommen, darf diese nicht im Widerspruch zu den zuvor festgestellten tatsächlichen Angaben stehen.

3

Naheliegende und für den Angeklagten günstige Deutungen des Verhaltens sind von dem Gericht zu prüfen; bleibt eine solche Deutung ungeachtet ihrer Plausibilität unberücksichtigt, ist eine vorsatzbegründende Schlussfolgerung unzulässig.

4

Bei erheblichen sachlich‑rechtlichen Mängeln der Beweiswürdigung ist die Aufhebung des Schuldspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung geboten.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Wuppertal, 13. September 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes 2 StR 72/67 URTEIL in der Strafsache gegen 1. die ██████████ █████ S. ██ aus: ████, geboren am ████ in ██, 2. die ████████ █████ █████████ ███ ██████████ ███ aus ███████, geboren am ████ in ██, wegen Kindestötung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ ██ als Vertreter ████ ███████████████████, Dr. █████, Rechtsanwalt, als ███████████ für die ███████████, Ruth S., Dr. ██ ██, Rechtsanwalt, als ████████████ für die Angeklagte Luise S., Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Wuppertal vom 13. September 1966 in den Schuldsprüchen aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen. von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Ruth ██ wegen Kindestötung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, die Angeklagte Luise S., die Mutter von Ruth S., wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem wurden die bürgerlichen Ehrenrechte der Angeklagten Ruth ██ auf die Dauer von zweieinhalb Jahren, der Angeklagten Luise S. auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden brauchen.

Folgendes ist festgestellt: Ruth S., die bei ihren Eltern wohnte, gebar am Morgen des 13. Juni 1964 im Hause einen zweiten, ehelichen Knaben, der voll ausgetragen war. Es handelte sich um eine Sturzgeburt im Bett, die einige Tage vor dem errechneten Termin geschah. Das Kind lag nach der Geburt unter einer Wolldecke zwischen den Beinen der Mutter auf dem Bauch mit leicht nach rechts gedrehtem Köpfchen. In dieser Lage ließ es die Angeklagte. Es atmete etwa eine Stunde und lebte mindestens so lange, wie es außerhalb des Mutterleibs war, bis es an Erstickung starb. Es wäre am Leben geblieben, wenn seine Lage etwas verändert und ihm durch gelegentliches Hochheben der Decke ausreichend Luft zugeführt worden wäre; dies zu tun wäre Mutter und Großmutter möglich gewesen. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß beide Frauen jede für sich den in ihre Vorstellung aufgenommenen Tod des Kindes bewußt als Folge ihres pflichtwidrigen Unterlassens aus eigenen Interessen billigend in Kauf genommen haben. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes stützt das Urteil auf eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Frauen vor, während und nach der Tat sowie in der Hauptverhandlung.

Die Beweisführung zur inneren Tatseite gegenüber beiden Angeklagten unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

I. Das Schwurgericht führt in der abschließenden rechtlichen Würdigung (§ 267 StPO) das Verhalten der Angeklagten Ruth S. dahin aus, ihr Verhalten sei und gleich nach der Geburt in hohem Maße unnatürlich gewesen, und leitet mit daraus den Tötungsvorsatz dieser Angeklagten ab. Die Beurteilung bezieht sich, wie der ████████ Satz im Urteil zeigt, insbesondere darauf, daß Ruth S. in voller Untätigkeit verharrt habe. Diese █████████████ und deren Würdigung stehen aber in unauflöslichem Widerspruch zu der vorausgehenden Schilderung des Sachverhalts (s. v. A.).

Danach handelte es sich zunächst um eine Sturzgeburt, von der die Angeklagte überrascht wurde, zumal die Geburt nach der ärztlichen, der Angeklagten bekannten Berechnung elf Tage früher als erwartet eintrat. Inwiefern sich Ruth S. aber als Mutter gegenüber diesem überraschend eintretenden Geburtsgeschehen anders hätte verhalten sollen und können, als untätig zu bleiben, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt aber auch, daß es unrichtig ist, ihr Verhalten in der Geburt als in hohem Maße unnatürlich zu bezeichnen.

Im unmittelbaren Anschluß an die Geburt unternahm dann Ruth S., wie die Feststellungen ersehen lassen, Schritte, um sich der sofortigen Hilfe und des Beistands ihrer nächsten erwachsenen Familienangehörigen zu versichern: sie schickte ihren zweijährigen Sohn Hartmut, der bei ihr im Zimmer schlief und nicht aufgewacht war, zu ihrer auf demselben Stockwerk wohnenden 25jährigen Schwester Erika und rief ihr, als sie nicht sofort kam, über den Flur zu, sie solle schnell die Mutter holen. Dies tat Erika. Als die Angeklagte Frau Luise ██ ███ dem Zimmer erschien, klärte Ruth S. ihre Mutter darüber auf, daß das Kind bereits geboren sei, und fragte sie, ob sie es nicht einmal ansehen wolle; sie antwortete auf die weitere Frage, ob das Kind denn lebe: „das nehme sie doch natürlich an“. In der Zwischenzeit hatte sie, bevor die Mutter gekommen war, die Wolldecke zurückgeschlagen und das Neugeborene liegen sehen; bei dem Versuch, sich weiter aufzurichten, war ihr schwindelig geworden. Sie hatte daraufhin sich und das Kind wieder zugedeckt. Durch ihre Mutter erfuhr sie, daß der Vater nach dem Arzt geschickt werde, daß also ärztliche Hilfe demnächst zu erwarten war.

Alle diese Feststellungen lassen erkennen, daß Ruth S. unzweifelhaft nach der Geburt in einem Maße und in einer Art tätig wurde, wie es einer Mutter kaum anders erwartet werden kann, ehe die Nachgeburt ausgestoßen und das Kind vom Mutterleib getrennt ist, daß sie insbesondere alles tat, um für sich selbst und das Neugeborene die nötige Hilfe zu besorgen. Ihr Verhalten war für eine Mutter, die in dieser Weise von der plötzlichen Geburt ihres Kindes überrascht wird, durchaus natürlich und verdient nicht die vom Schwurgericht angewandte und der Feststellung des Vorsatzes zugrunde gelegte schroff gegenteilige Kennzeichnung.

II. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten Frau Luise S. unterliegt ebenfalls durchgreifenden Bedenken.

Das Schwurgericht geht zunächst einen für Frau Luise ██ nachteiligen Schluß daraus, daß sie bei ihrem ersten Erscheinen an der Tür ihre Tochter Ruth aufgefordert hat, still liegen zu bleiben. Es deutet diese Aufforderung dahin, daß damit zum Ausdruck gekommen sei, Ruth solle gegenüber dem zu erwartenden Tod des Säuglings nichts unternehmen. Angesichts des Zeitpunktes, in dem der Rat erteilt wurde, als nämlich beide Frauen davon ausgingen, ärztliche Hilfe sei in Kürze zu erwarten, liegt aber die andere Deutung näher, daß es sich um einen harmlosen Rat gehandelt hat, mit dem nur verhindert werden sollte, daß durch eine ungeschickte Bewegung der Mutter Unheil für sie oder das Kind angerichtet werden konnte; der Rat war jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als die Nachgeburt noch nicht ausgestoßen war, sachgemäß.

Wie dem Schweigen des Urteils entnommen werden kann, hat das Schwurgericht aber diese naheliegende, der Angeklagten günstige Deutungsmöglichkeit überhaupt nicht erwogen. Darin ist ein sachlich-rechtlicher Fehler zu sehen, auf dem das Urteil beruhen kann.

Dasselbe gilt bezüglich eines weiteren Umstands.

Frau ██ ████████ schickte ihre Tochter Erika mit dem Enkelkind Hartmut auf die Straße zum Spielen und machte die Vesperbrote für ihre Tochter Carola zur Schule fertig. Nach der Meinung des Schwurgerichts offenbart sich auch darin ein bewußter Mangel an Fürsorge für das neugeborene Kind. Demgegenüber liegt wieder eine harmlose Deutung näher, daß Frau ███ durchaus sachgemäß handelte, als sie die Kinder aus der Wohnung wegschickte, wo sie nach den Umständen nur stören konnten. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht diese der Angeklagten günstige Deutung gesehen hat.

Schließlich prüft das ██████████████ die spätere Aufforderung der Angeklagten Luise ███ an ihre Schwester, Hilfe zu leisten, unter dem ██████████████, daß sich daraus ihre Kenntnis von der Erforderlichkeit einer Hilfe ergebe; offen bleibt aber, ob der naheliegende, aus diesem Verhalten zu ziehende Schluß erwogen wurde, sie halte die Hilfe auch noch für sinnvoll und sei mit dem Tod des Neugeborenen, selbst wenn sie an ihn gedacht haben sollte, gerade nicht einverstanden.

Nach allem enthält die ███████████████ gegenüber der Angeklagten Frau Luise ███ ebenfalls sachlich-rechtliche Mängel, die zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigen.

Auf die von den Verteidigern und dem Vertreter des Generalbundesanwalts hervorgehobene weitere Unstimmigkeit der ██████████████ (wie etwa die Auffassung des Schwurgerichts, Ruth ██████ Erfahrung im Umgang mit Neugeborenen gehabt und unmittelbar nach der Geburt besessen habe, obwohl die erste Geburt in der Klinik und unter Narkose stattgefunden hatte) braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

BGH‑Urteil zur Beweiswürdigung bei Annahme bedingten Tötungsvorsatzes — Themis