Revision: Schuldspruch nach §176 StGB bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 726/67
- Datum
- 28.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestandes des §176 Abs.1 Nr.3 StGB (Unzucht mit Kindern) kommt es nicht darauf an, dass das Kind die unzüchtigen Handlungen als geschlechtsbezogen erkannt hat.
Das Revisionsgericht kann gemäß §154a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Prüfungs- und Entscheidungsspanne auf bestimmte Tatbestände beschränken.
Ändert sich der Schuldspruch in seiner rechtlichen Qualifikation, führt dies zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung über Strafe und Nebenfolgen.
Der Tatbestand der Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§175a Nr.3 StGB) ist rechtlich von der Unzucht mit Kindern nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB abzugrenzen; für §175a kann die Einschätzung, ob die Handlung als geschlechtsbezogen erkannt wurde, maßgeblich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████
2 StR 726/67
in der Strafsache gegen den Architekten Johann Maria ████ ██ aus ██, geboren am ██ █████, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1968 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 1 und 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Juli 1967
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB schuldig ist, die Verurteilung wegen Verführung zweier Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB hingegen entfällt,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung von dreizehnjährigen Jungen zur Unzucht in zwei Fällen (Verbrechen nach §§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO die Prüfung und Entscheidung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Unzucht des Angeklagten mit den beiden Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt und die gleichzeitig etwa begangene Verführung dieser Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB ausgeschieden.
Der Schuldspruch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der übrigens im Urteil nur unklar zum Ausdruck kommt, wird von den Feststellungen getragen. Hier kommt es nicht darauf an, dass die Jungen die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten möglicherweise nicht als geschlechtsbezogen erkannt haben. Dies wäre entgegen der Ansicht der Strafkammer anders im Falle des § 175a Nr. 3 StGB, wie der Senat bereits in BGHSt 2, 405; 9, 111 entschieden hat.
Die Beschränkung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Kirchenhoff Baldus Meyer Müller Henning