Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtvereidigung des Zeugen: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 726/52
Datum
13.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensmängel gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, insbesondere die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die konkrete Grundlage der Nichtvereidigung nicht angegeben hatte und die Revisionsprüfung dadurch verhindert wurde. Zudem beanstandete der Senat die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises und Unklarheiten in den Feststellungen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verzicht auf die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist nur wirksam, wenn das Tatgericht den konkret zutreffenden in § 60 Nr. 3 StPO umschriebenen Grund benennt; bloße Bezugnahme auf die Vorschrift erschwert die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht.

2

Eine angebliche ‚Begünstigung‘ des Zeugen im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO rechtfertigt die Nichtvereidigung nur, wenn es sich um eine vorherige (frühere) Begünstigung handelt; eine in der Hauptverhandlung abgegebene Aussage stellt keine frühere Begünstigung dar.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Begründung eigener Sachkunde ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Gerichts, einschließlich der Schöffen, die erforderliche fachliche Sachkunde besitzen.

4

Kann das Revisionsgericht wegen unzureichender Begründung nicht feststellen, ob die streitige Verfahrensentscheidung (z. B. Nichtvereidigung) ursächlich für das Urteil war, hat es das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werbeleiter Bernhard Albert Ferdinand ███, geboren am ████████████████ in H[REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung sowie wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis“ verurteilt. Seine Revision, die Mängel des Verfahrens und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.

Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Nichtvereidigung des als Zeugen vernommenen Direktors ██████ nur mit einem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO begründet habe. Die Behauptung trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Die Rüge greift durch.

Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung bei Personen abzusehen, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deshalb bereits verurteilt sind. Ob einer dieser Gründe vorliegt, entscheidet zwar der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht hat jedoch nachzuprüfen, ob er einen Rechtsbegriff verkannt hat. Das ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Tatrichter sich nur auf § 60 Nr. 3 StPO bezieht, weil diese Bestimmung mehrere Sachlagen betrifft, die einen Beteiligungsverdacht im weiteren Sinne ergeben können. Auch die Prozessbeteiligten müssen imstande sein, die Gründe des Gerichts im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Das ist ebenfalls im Regelfall nur möglich, wenn der Beschluss den Grund der Nichtvereidigung anführt, BGH Urt. v. 11. Dezember 1951 – 1 StR 493/51 in NJW 1952, 273.

Nach den Urteilsgründen scheiden eine Verurteilung des Zeugen ██████ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO sowie eine Hehlerei aus. Der Sachverhalt ergibt auch nicht, inwiefern █████ an der Tat beteiligt gewesen ist oder den Angeklagten begünstigt hat. Sollte die Strafkammer eine Begünstigung in der Aussage gesehen haben, die ███ in der Hauptverhandlung erstattete, so wäre § 60 Nr. 3 StPO verletzt, weil diese Vorschrift nur eine früher begangene Begünstigung betrifft, BGHSt 1, 360.

Der Senat kann also nicht nachprüfen, ob die Strafkammer mit Recht von der Vereidigung des Zeugen ███ abgesehen hat. Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil mit auf seiner Aussage beruht, kann es nicht bestehen bleiben.

2. Auch das weitere Verfahren, soweit die Revision es beanstandet, erweckt teilweise Bedenken:

a) Die Strafkammer hat es auf einen Beweisantrag des Verteidigers hin als wahr unterstellt, „dass der Angeklagte [REDACTED] im Hinblick auf eine etwaige Beteiligung an dem Unfall vom 1. März 1952 ein gutes Gewissen hatte und den Volkswagen in der Zeit nach dem Unfall von öffentlichen Tankstellen und einer Reparaturwerkstatt versorgen ließ, ohne den Schaden an der vorderen Stoßstange und an der Haube als gefährliche Hinweise auf eine etwaige Unfallsbeteiligung beseitigen zu lassen.“

In den Urteilsgründen stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte „die einzige ihm erkennbare Spur an seinem Volkswagen, die aus dem Unfall herrührte, beseitigte, indem er die verbogene Stoßstange zurückbog“. Diese Feststellung ist mit dem, was die Strafkammer als wahr unterstellt hat, nicht ohne weiteres vereinbar. Denn offensichtlich wollte der Angeklagte den Nachweis führen, dass an der Stoßstange überhaupt keine Veränderung vorgenommen worden sei, weder durch einen Dritten noch durch ihn. Jedenfalls bedurfte diese Frage näherer Erörterung.

b) Den Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen über näher bezeichnete Tatsachen zu hören, hat das Gericht abgelehnt, weil es selbst sachkundig sei. Hierzu ist zu bemerken, dass das Gericht mit der wiedergegebenen Begründung einen Beweisantrag nur ablehnen darf, wenn alle seine Mitglieder die erforderliche Sachkunde besitzen. Das ist hier nach der Lebenserfahrung mindestens hinsichtlich der Schöffen zweifelhaft.

Sachliche Mängel enthält das Urteil nicht. Es zeigt insbesondere keine Widersprüche. Seine Feststellungen sind nur mit einigen Tatsachen nicht zu vereinbaren, die die Revision behauptet. Darin liegt aber kein Rechtsfehler.

Soweit die Revision einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Unfall verneinen will, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Arndt Ortlieb Dr. [REDACTED]

Revision wegen Nichtvereidigung des Zeugen: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis