Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/64
- Datum
- 14.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat (fortgesetzter Betrug) setzt Gesamtvorsatz voraus; dieser muss bei der ersten Teilhandlung die späteren Handlungen in ihren wesentlichen Grundzügen erfassen (Angriffsobjekt, Träger des geschützten Rechtsguts, Ort, Zeit und Ausführungsart).
Zur Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich der Unfähigkeit zur Erfüllung von Verbindlichkeiten kann das Gericht die insgesamt festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse – auch auf Grundlage eigener Erkenntnis aus den Angaben des Angeklagten – heranziehen; die Hinzuziehung eines Buchsachverständigen ist nicht stets erforderlich.
Fehlt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Täuschungshandlung und der vermögensmindernden Verfügung (z. B. weil ein unbefugter Mitarbeiter ohne Wissen des Entscheidungsträgers handelte), so fehlt es am Betrugstatbestand; es kann jedoch zu prüfen sein, ob mittelbare Mittäterschaft oder Täterschaft in gemeinsamer Tatbegehung vorliegt.
Eine Verurteilung wegen einzelner Taten ist aufzuheben, wenn das Gericht fälschlich eine fortgesetzte Tat angenommen hat und dadurch das Gesamturteil oder die Strafzumessung beeinflusst sein kann; in diesem Fall ist zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Übereignung eines Sicherungsgegenstandes an Dritte kann den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen, unabhängig davon, ob der gezahlte Preis dem tatsächlichen Zeitwert entspricht, sofern der Täter nicht zur Verfügung berechtigt war.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ████ ███ ███ dort geboren am ██ █████ 1921, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus Vorsitzender,
als beisitzende Richter: Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henni
als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verkündung,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ██████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Fortgesetzter Betrug
a) Es handelt sich um acht Einzelfälle, die das Landgericht als eine fortgesetzte Tat beurteilt hat. Die Tatzeit liegt zwischen dem 6. Oktober 1956 und dem 17. Februar 1957. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe spätestens von Anfang Oktober 1956 an damit gerechnet, die zahlreichen im Austausch gegen Warenlieferungen hingegebenen eigenen und fremden Wechsel bei Fälligkeit nicht mehr einlösen zu können, wobei er auch gewusst habe, dass er für die weitergegebenen Akzepte dritter Personen bei Fälligkeit werde eintreten müssen. Diese Annahme beruht auf der Feststellung, dass das Wechselobligo des Angeklagten für Dezember 1956 und die folgenden Monate bereits im Oktober 1956 so hoch war, dass auch bei günstiger Geschäftsentwicklung an eine fristgerechte Abdeckung der neu eingegangenen Verbindlichkeiten nicht mehr zu denken war, und dass es, um dies zu erkennen, für den Angeklagten keiner besonderen kaufmännischen Sachkunde bedurfte. Den Hilfsantrag des Verteidigers, einen Buchsachverständigen darüber zu hören, dass das Wechselobligo im Rahmen einer vernünftigen wirtschaftlichen Kalkulation gelegen habe und der Angeklagte nicht habe erkennen können, dass er die Wechselverpflichtungen nicht werde einhalten können, hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass sie selbst über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde verfüge.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg.
Nach der Gesamtheit der Feststellungen über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten Anfang Oktober 1956, die im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben beruhen, lag es auf der Hand, dass sich der Angeklagte mit Wechselverpflichtungen übernommen hatte und nicht mehr damit rechnen konnte, weiteren Verpflichtungen zeitgerecht nachkommen zu können. Um dies festzustellen, bedurfte es nicht der Zuziehung eines Buchsachverständigen. Die Strafkammer hat sich nicht eine Sachkunde zugetraut, die sie nicht besitzen konnte.
Die Nachprüfung zum sachlichen Recht ergibt folgendes:
In den Fällen █-Verlag, ██-Verlag, ███- Verlag, ████-Verlag, █████-Verlag und Wilhelm ██████ GmbH (C II 1, 2, 4, 5, 7, 8) tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges. Rechtliche Bedenken
könnten allerdings zunächst die Ausführungen der Strafkammer erwecken, der Angeklagte habe keine neuen Verpflichtungen mehr eingehen dürfen, da er nicht habe wissen können, sie zu erfüllen; er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass er für weitergegebene Wechsel Dritter nicht eintreten zu müssen brauche; er habe keine bestimmten Tatsachen vorbringen können, die die Annahme einer besonders günstigen Geschäftsentwicklung bis zur Fälligkeit der Wechsel gerechtfertigt hätten (Seite 35 u. ff. der Urteilsausfertigung). Die Zusammenfassung (Seite 40 UA) zeigt jedoch deutlich, dass die Strafkammer alle diese Erwägungen nur angestellt hat, um ihre Überzeugung zu begründen, dass der Angeklagte damit gerechnet hat, die eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, und dass er diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts auch gewollt hat. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwände gehen fehl. Die Urteilsfeststellungen ergeben die Merkmale des bedingten Vorsatzes.
In den Fällen ███████-Verlag und ████████-Verlag bestehen aber in anderer Richtung durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung.
Im Fall ████████████ hat der Angeklagte nicht wie in den anderen Fällen den Verleger durch die in der Hingabe von Akzepten liegende Zusicherung rechtzeitiger Einlösung zur Lieferung von Büchern veranlasst. Vielmehr hat umgekehrt der Leiter des Auslieferungslagers des Verlages ohne Wissen der Verlagsleitung den Angeklagten durch das Versprechen künftiger Druckaufträge zur Abnahme eines Überbestandes an Büchern bestimmt und dabei zugesagt, der Angeklagte brauche die für die Bücher gegebenen Wechsel nicht einzulösen, der Preis werde mit dem Entgelt für die zugesagten Druckaufträge ver-
rechnet. Bei diesem Sachverhalt ist es mindestens zweifelhaft, dass der Leiter des Auslieferungslagers durch die irrige Erwartung, die Wechsel würden pünktlich bezahlt, zur Lieferung von Büchern bestimmt worden ist. War dies aber nicht der Fall, so fehlt es am ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung. Zu prüfen wird sein, ob der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem Leiter des Auslieferungslagers den Verlagsinhaber betrogen hat.
Im Fall ███████████ stellt die Strafkammer zwar zunächst dar, dass der Angeklagte den Verlagsinhaber wie in anderen Fällen durch das in der Hingabe von Wechsein liegende Versprechen rechtzeitiger Einlösung zur Lieferung von Büchern bestimmt habe. Bei der Erörterung des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs der Mittäterschaft an den von den Mitangeklagten █████ begangenen Betrügereien macht sie jedoch Ausführungen, mit denen jene Feststellung unvereinbar ist. Dort (Seite 71 der Urteilsausfertigung) heißt es nämlich, ███ und sein Anwalt hätten von der Bonität des Angeklagten im Dezember 1956 sehr wenig gehalten; ███████████ sei es hauptsächlich darauf angekommen, das Geschäft des Angeklagten mit Buchlieferungen anzukurbeln, um ihm das Abtragen der von ███████ übernommenen Schulden zu ermöglichen. Unter solchen Umständen ist es sehr fraglich, ob ███████████ und sein Anwalt vom Angeklagten getäuscht worden sind. Das Landgericht hat diesen Widerspruch offenbar nicht gesehen.
Obwohl, wie dargelegt, in den übrigen sechs Fällen der Schuldspruch wegen Betruges an sich zu Recht besteht, ist der Senat genötigt, ihn in vollem Umfang mit allen Feststellungen aufzuheben, weil die Strafkammer keine selbständigen Taten, sondern einen fortgesetzten Betrug angenommen hat. Diese Auffassung ist allerdings rechtsirrig, weil kein Gesamtvorsatz vorliegt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 313 und später in zahlreichen weiteren Entscheidungen dargelegt hat, kann eine fortgesetzte Tat nur dann angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters schon bei der ersten Teilhandlung alle späteren in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung hinsichtlich des Angriffsobjekts, des Trägers des angegriffenen Rechtsgutes, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Ausführungsart umfasst. Der bloße allgemeine Plan des Angeklagten, zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage eine Reihe von nach Zahl, Ort, Zeit, Ausführungsart und Opfer noch völlig unbestimmten Betrügereien zu verüben, genügt nicht, um diese Annahme zu rechtfertigen.
2.) Unterschlagung
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, dass der Gerichtsvollzieher Henkel bei der Inventaraufnahme im Konkursverfahren die Nummern der Maschinen im Betrieb des Angeklagten pflichtgemäß an den Maschinen selbst und nicht aus den Geschäftspapieren festgestellt hatte. Das Gegenteil ist in der Hauptverhandlung nicht behauptet worden, daher war die Vernehmung des Gerichtsvollziehers hierüber nicht veranlasst. Der Vorwurf, die Strafkammer habe das Beweisergebnis vorweggenommen, geht fehl, weil die Vernehmung des Gerichtsvollziehers nicht beantragt war.
Die Nachprüfung ergibt auch keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den am 20. Juli 1956 an die Stadtsparkasse sicherungshalber übereigneten Albert-Automaten Ende Juli an eine ████████ Firma verkauft und übergeben hat. Damit hat er sich der Unterschlagung schuldig gemacht, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Automat höher bewertet war als der zweite in seinem Betrieb stehende. Der vom Angeklagten seinerzeit für ihn bezahlte Kaufpreis brauchte übrigens dem wirklichen Zeitwert nicht zu entsprechen. Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Feststellungen liegt daher nicht vor.
Auch der Strafausspruch wegen Unterschlagung ist an sich frei von Rechtsfehlern. Er muss trotzdem aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der Einzelstrafe durch die Verurteilung wegen Betruges beeinflusst ist.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Mayr | Henni |