Revision verworfen: Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/63
- Datum
- 20.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn sie die dort geforderte bestimmte und substantielle Begründung nicht enthält.
Wer durch Überredung eine andere Person oder einen Dritten dazu veranlasst, Abtreibungshandlungen vorzunehmen, kann sich der Anstiftung zur (versuchten) Fremdabtreibung strafbar machen.
Ein strafbarer Versuch der Fremdabtreibung kann vorliegen, auch wenn die geschädigte Frau tatsächlich nicht schwanger ist, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen zur Herbeiführung des Schwangerschaftsabbruchs gehandelt hat.
Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung der Strafkammer (z.B. Unterscheidung zwischen Beihilfe und Anstiftung) führt nicht zum Erfolg der Revision, wenn der Angeklagte durch diese Rechtsansicht im Urteilssatz nicht beschwert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. Oktober 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Malermeister Ludwig █████ aus ███████████████████, geboren am ██████ 1934 in ██████████████████ (Siegkreis), wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Oktober 1962
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Begründung „Verletzung formellen und materiellen Rechts“.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie ist also nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
a) Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe dadurch zu einem versuchten Verbrechen angestiftet, dass er die Zeugin ███████████ mit Erfolg überredete, Wechselfußbäder zum Zwecke der Abtreibung zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 139, 142; 1, 249, 251; 3, 228; 14, 353, 355).
b) Der weiteren rechtlichen Würdigung kann nicht beigetreten werden.
Auch wenn die Zeugin ███████████ selbst davon überzeugt war, nicht schwanger zu sein, als sie die Eingriffe des Vaters des Angeklagten zuließ – eine Annahme der Strafkammer, die kaum verständlich ist, weil sich das Verhalten der Zeugin nur damit erklären lässt, dass sie mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft rechnete und die Eingriffe gerade für diesen Fall wollte –, lag im Tun des Angeklagten nicht lediglich eine versuchte Anstiftung. Genau nach den Feststellungen ging jedenfalls der Vater des Angeklagten zunächst davon aus, dass die Zeugin schwanger sein könnte, und führte zum Zwecke der Abtreibung einen Gebärmutterspiegel ein. Zu diesem Verbrechen der Fremdabtreibung, das im Versuch steckenblieb, weil die Zeugin tatsächlich nicht schwanger war, leistete der Angeklagte nicht nur, wie die Strafkammer meint, eine „konsumierte“ Beihilfe dadurch, dass er die Zeugin seinem Vater „zuführte“. Er stiftete vielmehr mit Erfolg entweder seinen Vater selbst oder durch die von ihm überredete Zeugin zum Verbrechensversuch an. Schuldumfang und Unrechtsgehalt seines Verhaltens sind also größer, als die Strafkammer angenommen hat. Weil aber der Angeklagte durch die zum Teil irrige Rechtsansicht der Strafkammer, die im Urteilssatz nicht zum Ausdruck kommt, nicht beschwert ist, ist trotz der dargelegten Mängel seiner Revision ein Erfolg zu versagen.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |