Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetruges und Nötigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 72/60
Datum
09.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Nötigung) zu 2½ Jahren Gefängnis und Aberkennung der Ehrenrechte verurteilt. Die Revision wurde vom BGH verworfen: Verfahrensrügen waren unzulässig, verspätete Schriftsätze blieben unberücksichtigt und die Tatrüge war unbegründet. Die Nötigung wurde unter Berücksichtigung der besonderen Gesundheitsgefährdung des Opfers als Drohung mit einem empfindlichen Übel eingeordnet; Haftzeit wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen substantiiert dargetan werden; die bloße Berufung auf eine verletzte Rechtsnorm genügt nicht.

2

Ein nach Fristablauf eingegangener Schriftsatz kann gemäß § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr berücksichtigt werden.

3

Betrug setzt einen Vermögensschaden voraus; die Zahlung einer Provision an den Täter kann einen solchen Schaden darstellen, wenn dieser kein Anspruchszuspruch hatte.

4

Die Drohung mit der Weitergabe einer Angelegenheit an Strafverfolgungsbehörden kann unter besonderen Umständen (z. B. erhebliche gesundheitliche Gefährdung des Opfers) ein "empfindliches Übel" i.S.v. § 240 StGB sein.

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Die Entscheidung des Tatgerichts über Tateinheit oder Tatmehrheit sowie die Abgrenzung zwischen Nötigung und Erpressung bleibt dessen Würdigung vorbehalten; nur bei rechtsfehlerhafter Beurteilung, die den Angeklagten beschwert, greift die Revisionsinstanz ein.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Rudolf Ernst ██ ████████, geboren ████ ███ ██ in ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ ███ ████████████ bei der Verkündung, ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 20. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Daneben hat ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, denn „Mängel enthaltende Tatsachen“ sind entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargetan. Der Hinweis auf eine angeblich verletzte Gesetzesbestimmung (§ 244 Abs. 2 StPO) genügt nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Dezember 1959, der verspätet einging (§ 345 Abs. 1 StPO), können nicht berücksichtigt werden.

II. 1.) Soweit der Angeklagte in sechs Fällen wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

In den Fällen ██ wna ██ (Nr. 6, 7 und 8) hat die Strafkammer Betrug lediglich gegenüber der Firma █████ Nachfolger angenommen und ihren Vermögensschaden ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass dem Angeklagten jeweils eine Provision gezahlt wurde, auf die er keinen Anspruch hatte.

2.) Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung im Falle ████ (Nr. 6) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe der schwer kranken Frau ███ erklärt, der Student, der sie als Abonnentin einer Rundfunkzeitschrift geworben habe, sei ein Betrüger; auf Grund jener Bestellung dürfe sie das Blatt nicht länger beziehen; sie müsse oder solle dieselbe Zeitschrift bei ihm bestellen; anderenfalls müsse er die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben und sie als Zeugin benennen; sie werde dann zur Vernehmung erscheinen müssen und auch sonst allerlei Scherereien erleiden.

Zwar enthält der Hinweis auf die staatsbürgerliche Zeugenpflicht – für sich gesehen – keine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“, die § 240 StGB voraussetzt. Hier kommt aber hinzu, dass der Angeklagte bewusst der schwer kranken Frau, bei der stets die Gefahr eines Lungenblutens bestand, die „auch sonst mit allerlei Scherereien“ verbundene Vernehmung angedroht hat, um die – nochmalige – Bestellung zu erreichen. Unter diesen besonderen Umständen ging es für die Zeugin nicht mehr um die bloße Erfüllung einer Bürgerpflicht, sondern um eine ganz erhebliche körperliche und seelische Beanspruchung und Beeinträchtigung, der sie sich – verständlicherweise – nicht gewachsen fühlte. Deshalb wurde sie „aufgeregt“ und unterschrieb den neuen Bestellschein, „um Ruhe zu bekommen“ und um keine „Scherereien“ mit Behörden zu haben. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in den Gesamtverhalten des Angeklagten die Drohung mit einem empfindlichen Übel gesehen hat. Offen bleibt lediglich, ob der Angeklagte nicht sogar eine Erpressung (§ 253 StGB) begangen hat. Denn durch die Nötigung zur doppelten Bestellung der Rundfunkzeitschrift fügte er gleichzeitig dem Vermögen der Zeugin einen Nachteil zu. Umgekehrt bedeutete die – weitergeleitete – Bestellung einen – wenn auch begrenzten – Vermögensvorteil für die Firma █████ Nachfolger. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Firma durch die – spätere – Zahlung der Provision für den zweifelhaften Auftrag einen Schaden erlitten hat. Ungeklärt ist jedoch, ob der Angeklagte mit der erforderlichen Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Festgestellt hat sie die Strafkammer nur hinsichtlich der Provision. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung. Denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung wegen Nötigung nicht beschwert.

Ebensowenig beschwert es ihn, dass die Strafkammer zwischen der erörterten Nötigung und dem – anschließenden – Betrug zum Nachteil der Firma █████ Nachfolger an Stelle von Tatmehrheit ohne nähere Begründung Tateinheit angenommen hat.

3.) Schließlich zeigt auch der Strafausspruch keine Rechtsfehler.

BuschSchalschaBortzler
BaldusDr.Menges
Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetruges und Nötigung verworfen — Themis