Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung der Eingangsformel wegen offensichtlichen Fassungsversehens (Entscheidungsdatum)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 725/93
Datum
23.03.1994
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH berichtigt in einem Beschluss die Eingangsformel eines früheren Beschlusses, indem das Entscheidungsdatum von 23. Februar 1993 auf 23. Februar 1994 geändert wird. Streitgegenstand ist die Korrektur eines offensichtlichen Fassungsversehens. Das Gericht nimmt die Berichtigung vor, ohne die inhaltliche Entscheidung zu ändern. Es handelt sich um eine formelle Korrektur im Rubrum.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Fassungsversehen in der Eingangsformel eines gerichtlichen Beschlusses darf vom Gericht berichtigt werden.

2

Die Berichtigung kann Angaben zum Entscheidungsdatum betreffen und ist als formelle Korrektur zu behandeln, die die inhaltliche Entscheidung unberührt lässt.

3

Für die Zulässigkeit der Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offensichtlich und auf einen Schreib- oder Übertragungsfehler zurückzuführen ist; eine inhaltliche Neubetrachtung des Beschlusses ist nicht erforderlich.

4

Die Berichtigung erfolgt durch entsprechenden Hinweis im Beschlussrubrum und muss die Klarstellung des amtlichen Textes bezwecken.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 725/93

vom 23. März 1994

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██, Richard, zur Zeit in Untersuchungshaft, 1954 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

wird die Eingangsformel des mit Datum vom 23. Februar 1993 versehenen Beschlusses wegen offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass das Entscheidungsdatum lautet: "23. Februar 1994"

NiemöllerJahnkeTheune
MaierGollwitzer
Berichtigung der Eingangsformel wegen offensichtlichen Fassungsversehens (Entscheidungsdatum) — Themis