Berichtigung der Eingangsformel wegen offensichtlichen Fassungsversehens (Entscheidungsdatum)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 725/93
- Datum
- 23.03.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Fassungsversehen in der Eingangsformel eines gerichtlichen Beschlusses darf vom Gericht berichtigt werden.
Die Berichtigung kann Angaben zum Entscheidungsdatum betreffen und ist als formelle Korrektur zu behandeln, die die inhaltliche Entscheidung unberührt lässt.
Für die Zulässigkeit der Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offensichtlich und auf einen Schreib- oder Übertragungsfehler zurückzuführen ist; eine inhaltliche Neubetrachtung des Beschlusses ist nicht erforderlich.
Die Berichtigung erfolgt durch entsprechenden Hinweis im Beschlussrubrum und muss die Klarstellung des amtlichen Textes bezwecken.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 725/93
vom 23. März 1994
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██, Richard, zur Zeit in Untersuchungshaft, 1954 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
wird die Eingangsformel des mit Datum vom 23. Februar 1993 versehenen Beschlusses wegen offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass das Entscheidungsdatum lautet: "23. Februar 1994"
| Niemöller | Jahnke | Theune | |||
| Maier | Gollwitzer |