Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Blutalkoholberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 725/93
Datum
23.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts in einem Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das BGH sieht die rechnerische Blutalkoholermittlung als nicht verständlich dargelegt an und hebt deshalb den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Gera als Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei umfangreichem zeitlich gestrecktem Alkoholkonsum ist für die Beurteilung der Blutalkoholkonzentration die zeitliche Aufteilung der Aufnahme zu berücksichtigen; bereits vollständig abgebauter Alkohol darf nicht zu Lasten des Angeklagten mit späteren Aufnahmephasen verrechnet werden.

2

Die gerichtliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist durch das Urteil so verständlich darzustellen, dass die Herleitung aus Mengenangaben, Alkoholgehalt, Resorptionsdefizit und Abbauannahmen nachvollziehbar ist.

3

Fehlt eine nachvollziehbare, auf den Feststellungen beruhende Blutalkoholberechnung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ggf. mit ergänzender Sachverständigenaufklärung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ein hoher rechnerischer Blutalkoholwert führt nicht automatisch zum Ausschluss voller Schuldfähigkeit; das Vorliegen vollständiger oder verminderter Schuldfähigkeit erfordert konkrete Feststellungen unter Einbeziehung medizinischer Erkenntnisse.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Gera, 26. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 725/93 vom 23. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren ███ ███, Richard, 1954 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 26. August 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Annahme voller Schuldfähigkeit des Angeklagten wird von den Feststellungen nicht getragen.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der 75 kg schwere Angeklagte am Tattag um 8.30 Uhr einen großen Schluck aus einer 0,35-l-Flasche Jägermeister und trank bis zum Nachmittag, „verteilt über diesen Zeitraum“, 0,5 l Pilsener Bier.

Ab 17.00 Uhr bis zur Tatzeit um 23.30 Uhr trank er 0,5 l Weißwein, den übrigen Inhalt der Flasche Jägermeister, 1 l Bier und 0,35 l (9 Vol.-%) Sangria.

Das Gericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem in der Zeit von 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr insgesamt getrunkenen Alkohol eine „aufgenommene Alkoholmenge von 177,2 g“ sowie bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ über die „Trinkzeit von 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr“ für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 ‰ errechnet.

Dieses Ergebnis hat die Strafkammer nicht verständlich gemacht:

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zunächst die Blutalkoholkonzentration errechnen müssen, die sich aus der bis zum frühen Nachmittag aufgenommenen Alkoholmenge ergab. War sie geringer, als dem Abbauwert für die 8 ½ Stunden bis 17.00 Uhr entsprach, was naheliegt, dann wäre der zuvor aufgenommene Alkohol bis 17.00 Uhr vollständig abgebaut gewesen und hätte zur Tatzeit keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt. Dann aber durfte der Berechnung die von 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr konsumierte Menge mit ihrer Abbauzeit nicht zusammengefasst zugrunde gelegt werden, sondern

nur die ab 17.00 Uhr getrunkene Menge. Andernfalls würden „leerlaufende“ Abbauzeiten aus der ersten Phase zu Lasten des Angeklagten auf den ab 17.00 Uhr getrunkenen Alkohol verrechnet.

Die von 17.00 Uhr bis 23.30 Uhr konsumierten Getränke enthalten (nach Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung, S. 57 ff.) etwa 200 g Alkohol – Jägermeister enthält nicht 20 %, sondern 35 % –, so dass nach Abzug des Resorptionsdefizits etwa 180 g Alkohol verbleiben; daraus ergibt sich (nach den Umrechnungstabellen, Manual a. a. O.) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,45 ‰ und bei Berücksichtigung des Alkoholabbaus von 0,65 ‰ in 6 ½ Stunden für die Tatzeit 23.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,8 ‰.

Damit war der Strafausspruch aufzuheben. Dagegen ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht voll ausgeschlossen war.

TheuneJahnkeNiemöller
MaierGollwitzer
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Blutalkoholberechnung — Themis