Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beschränkung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei sexuellen Missbrauchsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 725/88
Datum
01.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung auf drei Fälle, hob den Strafausspruch samt zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Aufhebung folgte dem Ausscheiden des Vorwurfs der sexuellen Nötigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Scheidet ein Tatvorwurf aus dem Verfahren aus, kann der Schuldspruch auf die verbleibenden Taten beschränkt werden.

2

Die Beschränkung des Schuldspruchs auf weniger Taten kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung erforderlich machen, auch wenn der verbleibende Schuldspruch selbst keine Rechtsfehler aufweist.

3

Fehlen Rechtsfehler beim Schuldspruch, schließt dies nicht aus, dass Änderungen im Tatbestand eine Neubeurteilung von Strafe und Feststellungen erfordern.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie sich gegen Feststellungen richtet, die im Revisionsurteil nicht als rechtsfehlerhaft festgestellt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 725/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Hüseyin ██████ in A______ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß § 154a, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1988 wird

a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen beschränkt,

b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet. Nach dem Ausscheiden der Strafverfolgung wegen sexueller Nötigung hat die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Jedoch bedingt diese Beschränkung des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafausspruchs.

MeyerHerdegenTheune
MillerGollwitzer
Revision: Beschränkung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei sexuellen Missbrauchsverfahren — Themis