Revision: Beschränkung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei sexuellen Missbrauchsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 725/88
- Datum
- 01.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Scheidet ein Tatvorwurf aus dem Verfahren aus, kann der Schuldspruch auf die verbleibenden Taten beschränkt werden.
Die Beschränkung des Schuldspruchs auf weniger Taten kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung erforderlich machen, auch wenn der verbleibende Schuldspruch selbst keine Rechtsfehler aufweist.
Fehlen Rechtsfehler beim Schuldspruch, schließt dies nicht aus, dass Änderungen im Tatbestand eine Neubeurteilung von Strafe und Feststellungen erfordern.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie sich gegen Feststellungen richtet, die im Revisionsurteil nicht als rechtsfehlerhaft festgestellt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 725/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Hüseyin ██████ in A______ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß § 154a, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1988 wird
a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen beschränkt,
b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet. Nach dem Ausscheiden der Strafverfolgung wegen sexueller Nötigung hat die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Jedoch bedingt diese Beschränkung des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafausspruchs.
| Meyer | Herdegen | Theune | |||
| Miller | Gollwitzer |