Einstellung mangels Zulassung einer Anklage; Bestätigung der Strafzumessung bei §21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 725/84
- Datum
- 30.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt für eine Anklage ein Eröffnungsbeschluss bzw. wurde sie nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führt.
Ein Eröffnungsbeschluss, der ausdrücklich eine bestimmte Anklage bezeichnet und eine andere nicht erwähnt, ist als Zulassung nur der genannten Anklage zu verstehen und bedarf keiner weitergehenden Auslegung.
Die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen; ist aus den Urteilsgründen eine Gesamtschau der strafmildernden Umstände ersichtlich, ist eine gesonderte erneute Würdigung dieser Umstände nicht erforderlich.
Strafmildernde Umstände wie Bemühungen des Angeklagten, Mittäter von der Tat abzuhalten, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich festgestellt und in den Urteilsgründen dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. Mai 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 725/84 in der Strafsache gegen █████████████████ BC) ohne festen Wohnsitz, den Dachdecker Jürgen geboren am ████████ 1957 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 30. Januar 1985 in der Sitzung vom 1. Februar 1985, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten – in der Verhandlung vom 30. Januar 1985 –, Justizangestellte ███ in der Verhandlung, Justizobersekretär ████ – bei der Verkündung – als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 1984 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen wird aufgehoben; der Tenor des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, wird wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gründe
Er hat die verbleibenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die aus Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (für das Betäubungsmitteldelikt) und drei Jahren gebildet wurde.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, bleibt im Übrigen aber erfolglos.
Die Staatsanwaltschaft erhob vor dem Landgericht Kassel gegen den Angeklagten wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung am 14. Oktober 1982 unter dem Aktenzeichen 451 Js 20107/82 Anklage (Bd. II Bl. 75 der Akten) und wegen des Betäubungsmitteldelikts am 8. November 1982 unter dem Aktenzeichen 456 Js 25996/82 (Bd. I Bl. 41 der Akten). Nach Verbindung beider Verfahren am 14. Dezember 1982 (Bd. II Bl. 115 der Akten) erließ das Landgericht am 12. Juli 1983 folgenden Beschluss (Bd. II Bl. 125 der Akten):
„In der Strafsache gegen Jürgen BC) wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft in Kassel vom 14. Oktober 1982 (richtig: 1982), AZ: 451 Js 20107/82, zur Hauptverhandlung zugelassen.“
Hieraus ergibt sich, dass das Landgericht am 12. Juli 1983 nur die Anklage vom 14. Oktober 1982, nicht aber auch die vom 8. November 1982 zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Der Beschluss vom 12. Juli 1983 ist insoweit eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich.
Da sich ein weiterer den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluss nicht bei den Akten befindet und die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift die unterbliebene Zulassung der Anklage vom 8. November 1982 auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt hat, besteht für den mit dieser Anklage verfolgten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ein von Amts wegen zu beachtendes und zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH Strafverteidiger 1983, 2).
Im Übrigen hat die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zum Strafausspruch.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen, weil beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen und weil „die Art der Tatausführung objektiv nicht in hohem Maße kriminell und gefährlich war“ (UA S. 14). Sie hat dabei ausdrücklich hervorgehoben („Gesamtschau“; „Wenn weiter berücksichtigt wird, dass nur diese beiden Umstände zusammen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigten“). Bei dieser Sachlage kann es den Bestand des Urteils nicht gefährden, wenn sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit der Frage befassen, ob auch ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die übrigen strafmildernden Gesichtspunkte zur Annahme eines minder schweren Falles führen konnten.
Auch die Strafzumessung im engeren Sinne hält der rechtlichen Prüfung stand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht hier die Gesichtspunkte, die zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens führten und in den Urteilsgründen unmittelbar vor den Zumessungserwägungen abgehandelt werden, nicht erneut berücksichtigt hatte. Damit hat es aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass als Tatwaffe nur eine – allerdings geladene – Schreckschusspistole (keine „Scheinwaffe“, wie der Beschwerdeführer meint) eingesetzt wurde, wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen über die Gefahrlichkeit der Tatausführung ergibt.
Zu Unrecht beanstandet schließlich der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe die Bemühungen des Angeklagten nicht strafmildernd berücksichtigt, die Mittäterin von der Tat abzuhalten; denn solche Bemühungen sind nicht festgestellt.
| Mosl | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |