Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellungen zur Gewohnheitskriminalität

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 72/57
Datum
01.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch und die angeordnete Sicherungsverwahrung eines wegen Einbruchsdiebstahls Verurteilten auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; der Schuldspruch blieb inhaltlich bestehen. Gründe waren unzureichende Feststellungen zur Annahme eines gefestigten verbrecherischen Hanges (Gewohnheitsverbrecher i.S.v. §20a StGB). Weiter betont der Senat Beweislastfragen, die Rückfallverjährung und die Überprüfung der Verantwortlichkeit nach §51 Abs.2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des Gewohnheitsverbrechers setzt voraus, dass das Gericht konkrete Feststellungen trifft, die einen durch Übung gebildeten, gefestigten verbrecherischen Hang erkennen lassen; bloße frühere isolierte Taten insbesondere im Heranwachsendenalter genügen dafür nicht.

2

Die Anwendung der Vorschrift über den Rückfall (§20a StGB a.F.) und daraus folgende Maßregeln (z.B. Sicherungsverwahrung) bedürfen einer eindeutigen, im Urteil belegten Darlegung, dass frühere Taten dieselbe innere Neigung tragen.

3

Im Strafprozess obliegt dem Gericht die volle Beweisführung der Schuld; aus unzureichenden oder bloß verdächtigen Angaben der Beschuldigten dürfen keine nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden (in dubio pro reo).

4

Bei Zweifeln an der Verbüßung früherer Strafen oder an der Eintritts- bzw. Verjährungsvoraussetzung ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; entsprechende Tatsachen müssen vom Gericht geklärt werden.

5

Mängel in den Feststellungen zum inneren Tatbild oder zu für die Rechtsfolge maßgeblichen Vorfragen rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung der Sache, auch wenn der Schuldspruch Bestand haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Winand ██ aus █████, dort geboren am █████ 1927, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. August 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gemäß § 42e StGB wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen des Urteils lassen eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nirgends erkennen. Dagegen hat die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der „Gewohnheitsverbrecher“ eine Person ist, die infolge inneren Hanges mehrfach Rechtsbrüche begangen hat und zu Wiederholungen neigt.

Bei den beiden Straftaten aus 1937 kommt die Strafkammer zu dem Schluss, dass der Angeklagte bereits damals den inneren Hang zur Begehung von Rechtsbrüchen dieser Art erworben gehabt hatte und daher gewohnheitsmäßig handelte. Hier und an anderen Stellen des Urteils ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass es sich bei dem Angeklagten nicht etwa um einen anlagebedingten Hang handelt. Im Jahre 1937 war der Angeklagte erst 19 Jahre alt. Er stand also im Alter eines Heranwachsenden nach heutigem Recht, als er die Taten beging. In dem einen der beiden Fälle entwendete er aus den erbrochenen Büroschränken, da er sonst nichts fand, sechs Patentschlüssel. In dem anderen Fall, der sich drei Tage später ereignete, nahm er aus dem Haus, in das er eingedrungen war, Kleidungsstücke im Wert von etwa 900 RM mit.

Mit diesen Feststellungen über die Ausführung der Taten ist aber nicht dargetan, dass jede dieser beiden von dem Angeklagten im heranwachsenden Alter begangenen strafbaren Handlungen sowohl nach den äußeren Umständen als auch nach den inneren Beweggründen, aus denen der Angeklagte tätig geworden ist, bereits auf einem fest eingewurzelten, durch Übung begründeten verbrecherischen Hang beruhte. Dies ist sogar in hohem Maße unwahrscheinlich. Denn zu dieser Zeit fehlte es überhaupt an so zahlreichen früheren Straftaten des Angeklagten, dass durch deren Begehung bei ihm kraft „Übung“ ein solcher verbrecherischer Hang entstanden sein könnte. Demzufolge rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme, dass ein gleichgeartetes bestimmtes inneres Verhältnis des Angeklagten zu den Straftaten vorgelegen hat, wodurch diese als gewohnheitsmäßig begangen gekennzeichnet sind. Es bleibt zweifelhaft, ob diese Taten überhaupt als symptomatische Ausflüsse eines damals bereits bei dem Angeklagten vorhandenen verbrecherischen Hanges angesehen werden dürfen (vgl. BGH NJW 53, S. 673 Nr. 16; RGSt 68, S. 149, 157).

Eine Klarstellung in dieser Hinsicht ist auch bei den anderen Straftaten des Angeklagten erforderlich, bei denen nach dem Urteil das eigentliche Tatmotiv nicht zu ermitteln war oder offen bleiben musste, ob er nicht aus wirtschaftlicher Bedrängnis zu seinem strafbaren Verhalten gekommen war. Der Nachweis darüber, dass der Angeklagte aus verbrecherischem Hang gehandelt hat, muss in jedem Fall im Urteil eindeutig geführt sein, um die Anwendung des § 20a StGB zu rechtfertigen.

Die hiernach vorliegenden Mängel der Begründung nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

2.) Auf folgendes wird noch hingewiesen:

a) Wiederholt zieht die Strafkammer aus der für gewisse Zeiträume angenommenen „hohen Geschwindigkeit“ der Straftaten für den Angeklagten nachteilige Folgerungen. Demgegenüber wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass der Angeklagte gerade seit der Verbüßung der Zuchthausstrafe, deren Ende nach dem Urteil für Mitte 1943 anzunehmen wäre, und seiner neuen Straftat im Jahr 1947 gut vier Jahre straffrei geblieben ist und dass er auch seit der Verbüßung der Strafe für die Tat vom 28. Februar 1951 bis zu der jetzigen Straftat vom 31. März 1956 nach den Feststellungen des Urteils keine strafbaren Handlungen begangen hat.

b) Die Frage der Rückfallgeschwindigkeit bedarf umso mehr der Nachprüfung, als auch Bedenken gegen die Annahme bestehen, in den längeren straffreien Zeitspannen sei der verbrecherische Hang des Angeklagten nur verdeckt gewesen. Denn aus der Feststellung, er habe damals offenbar anderweitig ausreichendes Einkommen gehabt (UA 31), könnte auch zu folgern sein, dass bei dem Angeklagten überhaupt kein stetig wirksamer verbrecherischer Hang vorhanden gewesen ist.

c) Verschiedentlich erwecken die Ausführungen des Urteils Zweifel, ob sich die Strafkammer des Grundsatzes bewusst gewesen ist, dass im Strafprozess den Beschuldigten keine Beweislast trifft, dass vielmehr das Gericht in vollem Umfang seine Schuld zu beweisen hat. So wird zu UA 19 bemerkt, es erscheine fraglich, ob die vom Angeklagten angeführten Schulden so hoch gewesen seien, wie er es hingestellt habe. Eine Feststellung darüber, wie es wirklich gewesen ist, fehlt im Urteil. Der bloße Verdacht, dass seine Angaben unzutreffend waren, rechtfertigt keine dem Angeklagten nachteiligen Folgerungen. Entsprechend kommt UA 33 zum Ausdruck, es stehe keineswegs fest, dass der Angeklagte aus einer echten Notlage gehandelt habe. Auch hier fehlt die Feststellung, in welchen Verhältnissen der Angeklagte zur Zeit der damaligen Tat wirklich gelebt hat.

3.) Die Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 StGB erfordert vorliegend besondere Beachtung. Denn der Hinweis über die Verbüßung von zwei Jahren der am 17. Juni 1941 erkannten Zuchthausstrafe beruht auf der Einlassung des Angeklagten, deren Richtigkeit zur Überzeugung der Strafkammer festgestellt werden muss. Im Zweifel muss die Rückfallverjährung zugunsten des Angeklagten angenommen werden.

4.) Die neue Verhandlung gibt Gelegenheit, die Verantwortlichkeit des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB nochmals zu überprüfen.

Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

DotterweichBaldusScharpenseel
Dr. BuschDr. Menges