Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter schwerer Diebstahl – Strafzumessung ohne Rechtsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 72/53
Datum
13.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen fortgesetzten schweren Diebstahls mit fünf Jahren Zuchthaus. Zentrales Rechtsproblem war die Strafzumessung und die Frage mildernder Umstände. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Neue Tatsachenbehauptungen sind unbeachtlich, die Persönlichkeitsbeurteilung des Tatgerichts ist klar und widerspruchsfrei, Rechtsfehler sind nicht erkennbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neue Tatsachenbehauptungen, die erstmals in der Revision vorgebracht werden, bleiben für das Revisionsgericht unberücksichtigt (§ 337 StPO).

2

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern und die Beachtung der allgemein anerkannten Strafzumessungsregeln sowie der dem Ermessen gesetzten Grenzen.

3

Die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch das Tatgericht muss hinreichend klar und widerspruchsfrei dargestellt sein; ist dies der Fall, trägt dies die Strafzumessung.

4

Eine wirtschaftliche Notlage kann nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie typischerweise eine einmalige Entgleisung aus einer durch die Notlage bedingten Schwäche nahelegt.

5

Vorstrafen und die Gesamtpersönlichkeit des Täters können die Verneinung mildernder Umstände rechtfertigen, sofern dies vom Tatrichter nachvollziehbar begründet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 24. November 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Karl-Heinz ███ aus ████████, geboren am ████████ 1922 in ██ █████, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, — Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ceante der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 24. November 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil vom 28. Januar 1952 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Dieses Urteil hat der 2. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar deshalb, weil die damaligen Strafzumessungsgründe in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, die erforderliche Klarheit vermissen ließen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht wieder auf fünf Jahre Zuchthaus und fünf Jahre Ehrverlust erkannt. Die Revision des Angeklagten hiergegen, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1.) Die Revision meint, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht keine mildernden Umstände zugestanden; es habe fälschlich unterstellt, dass sich der Angeklagte nach dem Kriege um ehrliche Arbeit nicht bemüht habe; tatsächlich sei er die ganze Zeit über in Strafhaft entweder für die deutschen Gerichte oder die Gerichte der Besatzungsmacht gewesen. Dieses in sich unwahrscheinliche Vorbringen kann als neue Tatsachenbehauptung vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO); in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen nur behauptet, es sei für ihn als einen vom Militärgericht Bestraften „schwer gewesen, eine ordentliche Arbeitsstelle zu erhalten“.

2.) Auch sonst sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Persönlichkeit des Angeklagten spricht sich das Landgericht jetzt klar und widerspruchsfrei aus; es führt insbesondere als seine Überzeugung an, dass das offene Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung „zweckbetont“ war und auf keiner „grundlegenden Einsicht“ in die Schwere des von ihm verübten Unrechts beruht.

Rechtlich anfechtbar ist allenfalls der allgemein ausgesprochene Satz (UA S. 3), dass eine wirtschaftliche Notlage als Beweggrund zur Tat strafmildernd nur dann wirken könne, wenn es sich „dabei offensichtlich um eine einmalige Entgleisung aus einer durch diese Notlage bedingten menschlichen Schwäche handelt“. Die weiteren Urteilsausführungen ergeben aber zweifelsfrei, dass das Landgericht dem Angeklagten nicht in Anwendung dieses Grundsatzes, sondern aus anderen, in seiner kriminellen Vergangenheit und seiner Gesamtpersönlichkeit gelegenen Gründen mildernde Umstände versagt hat. Die Entscheidung des Tatrichters, dass keine mildernden Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB vorliegen, ist zwar als Teil der Strafzumessung durch das Revisionsgericht nachprüfbar. Die Nachprüfung beschränkt sich aber auch hier darauf, ob dem Tatrichter bei der Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, insbesondere ob die allgemein anerkannten Strafzumessungsregeln und die dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters gesetzten Rechtsschranken beachtet sind (OGHSt 2, 203; 3, 29; 33).

Einen Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, lassen aber die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Arndt
HennekaDr. Ludwig
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