Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/50
- Datum
- 20.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die in §§ 243, 244 StPO vorgesehene Reihenfolge der Vernehmung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn der Angeklagte vor den Zeugen sachdienliche Angaben gemacht hat, deren Unterbleiben die Wahrheitsfindung zu seinem Nachteil beeinflussen kann.
Die Übernahme der Aussage vorbestrafter Zeugen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig; das Gericht muss nicht jeden einzelnen Glaubwürdigkeitsgrund gesondert darlegen, solange ersichtlich ist, dass es die Vorstrafen berücksichtigt hat.
Ein als Knüppel bezeichnetes Schlaginstrument kann als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB gewertet werden, wenn es vom Aufbau und der Beschaffenheit her geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Die Würdigung unmenschlichen Verhaltens als strafschärfender Umstand ist zulässig, auch wenn kein gesonderter Schuldspruch wegen eines Menschlichkeitsverbrechens erfolgt; erläuternde Bemerkungen des Gerichts sind unschädlich.
Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft ist nicht zu beanstanden, wenn festgestellt wird, dass die Haft in einem anderen Strafverfahren verbüßt wurde; eine solche Feststellung ist revisionsrechtlich nicht ohne weiteres angreifbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 10. Dezember 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachter Engelbert W., geboren am █████ in ██, ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Körperverletzung im Amt
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung: Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 10. Dezember 1949 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision, dass der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung erst im Anschluss an die Vernehmung der einzelnen Zeugen zur Sache gehört wurde. Darin sieht sie einen das Urteil gefährdenden Verstoß gegen die sich aus den §§ 243, 244 StPO ergebende Reihenfolge in der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen. Der Angriff geht fehl.
Ob die Vorschrift, dass erst nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Beweisaufnahme stattfindet (§ 244 Abs. 1 StPO), bloße Ordnungsvorschrift ist und deshalb von ihr abgewichen werden darf, wenn das Gericht es für zweckmäßig hält, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle könnte das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen die in den §§ 243, 244 StPO vorgesehene Reihenfolge der Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugen nicht beruhen. Der Angeklagte vermochte nämlich, wie das Urteil ergibt, vor Vernehmung der Zeugen zur Sache nichts Sachdienliches zum Vorwurf der Anklage vorzubringen, da er sich an die ihn zur Last gelegten Gefangenenmisshandlungen angeblich nicht erinnern konnte. Nur dann aber, wenn der Angeklagte selbst etwas zur Sache auszusagen hat, könnte die Wahrheitsfindung zu seinem Nachteil dadurch beeinflusst sein, dass er nicht vor den Zeugen zur Sache vernommen wird.
2. Eine weitere Verfahrensrüge richtet sich gegen die Feststellungen des Schwurgerichts über die allgemeinen Verhältnisse in den Emslandlagern während der nationalsozialistischen Herrschaft. Diese Feststellungen beziehen sich auf Zahl, Zweck und Einrichtung der Lager, das in ihnen tätige Aufsichtspersonal, die Arten der darin festgehaltenen Gefangenen und ihre Behandlung im Allgemeinen. Das Schwurgericht schließt diesen Teil des Urteils mit folgender Bemerkung: „Diese Verhältnisse sind dem Schwurgericht aus den früheren Emslandlagerstrafverfahren bekannt, insbesondere auch den Geschworenen, die in solchen Strafverfahren in den letzten zwei Jahren mitgewirkt haben.“ Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit dem Hinweis darauf, damit sei nicht klargestellt, ob alle im Falle des Angeklagten miturteilenden Geschworenen in den früheren Verfahren richterlich mitwirkten, und ferner mit der Rüge, die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen seien, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergebe, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.
Auch diese Angriffe vermögen im Ergebnis das Urteil nicht zu gefährden. Es kann auf sich beruhen, ob die von der Revision beanstandeten Mängel bestehen. Denn keinesfalls würde das Urteil auf ihnen beruhen. Außer den verfahrensrechtlich möglicherweise fehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen über die allgemeinen Lagerverhältnisse enthielt das Urteil nämlich die Tatsachen, die allein und unabhängig von jenen anderen Feststellungen für die Verurteilung des Angeklagten maßgebend waren, nämlich, dass er als Wachmann seit Februar 1943 und als Justizwachtmeister seit Ende 1944 in 11 Fällen Gefangene misshandelt hat.
II. Auch der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.
Was die Revision zur Begründung ihrer sachlichrechtlichen Angriffe vorgetragen hat, richtet sich im Ergebnis zu einem großen Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Unbegründet sind die Vorwürfe der Revision, das Gericht habe ohne Bedenken und ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen ihnen geglaubt, von denen manche erheblich vorbestraft seien, und zwar sogar wegen Betrugs, also wegen einer ihre mangelnde Wahrheitsliebe offenbarenden Straftat. Die Ausführungen des Schwurgerichts ergeben aber im Gegenteil, dass es sich der Aufgabe zu besonders gewissenhafter Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen im Hinblick auf ihre teilweise kriminelle Vergangenheit bewusst war und sich dieser Pflicht, soweit nur irgend möglich, unterzogen hat. Dass es den Zeugen trotz ihrer Vorstrafen und trotz einzelner übrigens nicht bewusster, sondern auf Irrtum beruhender Widersprüche ihrer Angaben in der Hauptverhandlung gegenüber früheren Aussagen Glauben schenkt und zwar manchmal nur in einem Teil ihrer Bekundungen, ist rechtlich unangreifbar. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht die einzelnen Gründe anführt, aus denen es die Glaubwürdigkeit der Zeugen folgert. Daraus, dass es sie nicht erwähnt, darf nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie nicht erwogen.
2. Gegen die Annahme, der Knüppel, den der Angeklagte in 10 Fällen zur Misshandlung der Gefangenen benutzte, sei ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB, besteht kein Bedenken. Denn das Urteil stellt fest, das vom Angeklagten verwandte, in den einzelnen Fällen der Einfachheit halber immer als „Knüppel“ bezeichnete Schlaginstrument sei zwar nicht in jedem Fall ein Knüppel, immer aber „ein Stück Holz von verschiedener, aber zumindestens mehr als fingerdicker Stärke“ gewesen.
3. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte, obwohl es ihn nicht wegen Menschlichkeitsverbrechens verurteilt hat, unmenschlich gegen die misshandelten Gefangenen sich verging. Die weitere Bemerkung des Schwurgerichts, es würde ihn deshalb, hielte es jenes Gesetz für anwendbar, wegen eines Menschlichkeitsverbrechens verurteilt haben, ist, mag sie auch überflüssig sein, unschädlich.
4. Fehl geht schließlich die Rüge, das Schwurgericht habe die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe zu Unrecht abgelehnt. Denn gegen die Feststellung, mit der das Schwurgericht die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet, nämlich, dass der Angeklagte diese Haft in einem anderen Strafverfahren erlitten habe, kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, dies treffe nicht zu. Übrigens könnte jene Feststellung auch dann nicht in ihrer Richtigkeit angezweifelt werden, wenn die Straftaten, die Gegenstand des anderen Strafverfahrens waren, den jetzt abgeurteilten ähnlich gewesen sein sollten.
5. Das übrige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Sauer ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Sauer | Dr. Arndt | ||
| Dr. Ludwig | Werner |