Revision verworfen; Schuldspruch wegen Formfehlern neu gefasst (Diebstahl)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 724/85
- Datum
- 10.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bewertende rechtliche Feststellungen wie die Annahme eines „besonders schweren Falls" oder die Bezeichnung als „fortgesetzte Handlung" gehören in die Urteilsgründe und nicht in den Tenor des Schuldspruchs.
Das Revisionsgericht kann einen Schuldspruch formell neu fassen, wenn der ursprüngliche Tenor formale Mängel enthält, ohne die materielle Schuld- oder Rechtslage zu verändern.
Ist bei der Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich, ist die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sind in der Regel dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Fehlt in der Liste der angewendeten Strafvorschriften eine einschlägige Norm, kann das Revisionsgericht deren Einfügung anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 724/85
in der Strafsache gegen
██████ den Schichtleiter Klaus [REDACTED], geboren █████████████ 1951 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1986 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. September 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:
Der Angeklagte [REDACTED] ist des Diebstahls in drei Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 52 StGB eingefügt.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist der Schuldspruch neu gefasst worden, weil die Bewertung eines Diebstahls als „besonders schwerer Fall“ (§ 243 StGB) nicht in den Urteilsspruch gehört (BGHSt 23, 254), ebensowenig die Kennzeichnung der Tat als eine fortgesetzte Handlung (BGHSt 27, 287, 289).
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |