Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Formfehlern neu gefasst (Diebstahl)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 724/85
Datum
10.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel wegen mehrerer Diebstahlsstrafen ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, nimmt aber eine formelle Neuabfassung des Schuldspruchs vor (Aufzählung der Delikte, Einfügung § 52 StGB). Begründet wird dies damit, dass wertende rechtliche Qualifikationen („besonders schwerer Fall“, „fortgesetzte Handlung") nicht in den Tenor gehören. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewertende rechtliche Feststellungen wie die Annahme eines „besonders schweren Falls" oder die Bezeichnung als „fortgesetzte Handlung" gehören in die Urteilsgründe und nicht in den Tenor des Schuldspruchs.

2

Das Revisionsgericht kann einen Schuldspruch formell neu fassen, wenn der ursprüngliche Tenor formale Mängel enthält, ohne die materielle Schuld- oder Rechtslage zu verändern.

3

Ist bei der Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich, ist die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind in der Regel dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

5

Fehlt in der Liste der angewendeten Strafvorschriften eine einschlägige Norm, kann das Revisionsgericht deren Einfügung anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 13. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 724/85

in der Strafsache gegen

██████ den Schichtleiter Klaus [REDACTED], geboren █████████████ 1951 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1986 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. September 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte [REDACTED] ist des Diebstahls in drei Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 52 StGB eingefügt.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist der Schuldspruch neu gefasst worden, weil die Bewertung eines Diebstahls als „besonders schwerer Fall“ (§ 243 StGB) nicht in den Urteilsspruch gehört (BGHSt 23, 254), ebensowenig die Kennzeichnung der Tat als eine fortgesetzte Handlung (BGHSt 27, 287, 289).

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MeyerNiemöller
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