Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen Fehlen des THC‑Gehalt‑Nachweises bei Haschischverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 724/84
Datum
12.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Mainz wegen Handeltreibens mit Haschisch auf, weil das Urteil keine Feststellungen zum THC‑Gehalt der 1.000 g enthielt. Damit fehlte die Grundlage für die Bestimmung, ob die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten war und für den Schuldumfang. Zudem weist der Senat darauf hin, dass bei Einbeziehung früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 JGG deren Sachverhalt darzustellen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betäubungsmittelstraftaten ist der maßgebliche Wirkstoffgehalt (z.B. THC‑Anteil) anzugeben, sofern die Rechtsfolgen (insbesondere die Frage der nicht geringen Menge) von diesem Gehalt abhängen.

2

Fehlen verbindliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, fehlt die notwendige Grundlage zur Bestimmung des Schuldumfangs; der Schuldspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

3

Bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG) sind die dem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalte darzustellen, damit die einheitliche Bewertung der Straftaten überprüfbar ist.

4

Die Gesamtheit der Straftaten ist bei Einheitsjugendstrafen einheitlich zu würdigen; die dafür erforderlichen Feststellungen dienen der Nachprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 16. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 724/84 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1965, Silvio in [REDACTED] (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat, ohne dass es auf die Verfahrensrügen ankommen könnte, mit der Sachbeschwerde Erfolg. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welchen Wirkstoffgehalt (THC-Anteil) die 1.000 g Haschisch besaßen, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat. Damit bleibt nicht nur offen, ob – wie das Landgericht annimmt – die Grenze zur nicht geringen Menge (bei Cannabisprodukten 7,5 g THC: BGH Strafverteidiger 1984, 466 mit Anmerkung Endriß) hier überschritten ist (vgl. die Fallübersicht bei Schmidt MDR 1984, 969, 971 Fußn. 26); vielmehr fehlt es insoweit bereits an der notwendigen Grundlage für die Bestimmung des Schuldumfangs, ohne dessen Festlegung der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass bei der Einbeziehung früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (hier in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG) auch der Sachverhalt der ihnen zugrunde liegenden Taten dargestellt werden muss; dies ist notwendig, weil bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile die Gesamtheit der Straftaten einheitlich zu bewerten ist und diese Bewertung nur überprüft werden kann, wenn ihr Gegenstand mitgeteilt wird (BGH Strafverteidiger 1982, 338, 474).

MeyerMoosTheune
MüllerNiemöller