BGH: Aufhebung wegen Fehlen des THC‑Gehalt‑Nachweises bei Haschischverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 724/84
- Datum
- 12.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmittelstraftaten ist der maßgebliche Wirkstoffgehalt (z.B. THC‑Anteil) anzugeben, sofern die Rechtsfolgen (insbesondere die Frage der nicht geringen Menge) von diesem Gehalt abhängen.
Fehlen verbindliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, fehlt die notwendige Grundlage zur Bestimmung des Schuldumfangs; der Schuldspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
Bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG) sind die dem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalte darzustellen, damit die einheitliche Bewertung der Straftaten überprüfbar ist.
Die Gesamtheit der Straftaten ist bei Einheitsjugendstrafen einheitlich zu würdigen; die dafür erforderlichen Feststellungen dienen der Nachprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 724/84 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1965, Silvio in [REDACTED] (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat, ohne dass es auf die Verfahrensrügen ankommen könnte, mit der Sachbeschwerde Erfolg. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welchen Wirkstoffgehalt (THC-Anteil) die 1.000 g Haschisch besaßen, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat. Damit bleibt nicht nur offen, ob – wie das Landgericht annimmt – die Grenze zur nicht geringen Menge (bei Cannabisprodukten 7,5 g THC: BGH Strafverteidiger 1984, 466 mit Anmerkung Endriß) hier überschritten ist (vgl. die Fallübersicht bei Schmidt MDR 1984, 969, 971 Fußn. 26); vielmehr fehlt es insoweit bereits an der notwendigen Grundlage für die Bestimmung des Schuldumfangs, ohne dessen Festlegung der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass bei der Einbeziehung früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (hier in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG) auch der Sachverhalt der ihnen zugrunde liegenden Taten dargestellt werden muss; dies ist notwendig, weil bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile die Gesamtheit der Straftaten einheitlich zu bewerten ist und diese Bewertung nur überprüft werden kann, wenn ihr Gegenstand mitgeteilt wird (BGH Strafverteidiger 1982, 338, 474).
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