Revision: Unklare Eigennützigkeit bei Haschisch-Handeltreiben — Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 724/78
- Datum
- 11.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben im Betäubungsmittelrecht umfasst auch die Förderung fremder Umsatzgeschäfte; eine bloße Vermittlung kann tatbestandsmäßig sein, selbst wenn der Umsatz nicht zustande kommt.
Voraussetzung für die Annahme von Handeltreiben ist eine eigennützige Gesinnung des Täters; es müssen Feststellungen vorliegen, dass der Täter auf persönliche Vorteile (z. B. Entgelt oder Warenanteil) zielte.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum eigennützigen Motiv oder zum Schuldumfang, ist eine Verurteilung wegen Handeltreibens aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach § 55 Abs. 1 StGB ist die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ausgeschlossen, wenn der letzte Teilakt einer fortgesetzten Tat erst nach dem früheren Urteil begangen wurde.
Die Angabe des Besitzmerkmals im Schuldspruch kann entfallen, soweit die betreffende Handlung bereits die Begehungsform des unerlaubten Erwerbs erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 30. August 1978
Rubrum
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Hans Gerd Norbert P. (C___ +) aus [REDACTED], dort geboren am 7. Juni 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 1979 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 30. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte im Rahmen der fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch gemäß §§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG auch insoweit schuldig, als er eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat (UA S. 6). Eine Vermittlungstätigkeit in diesem Sinne sieht das Landgericht u. a. offenbar darin, dass er einem „Deutschen aus Trier“ zu dem Zwecke des – allerdings gescheiterten – Ankaufs von 5 Kilogramm Haschisch die Kontaktaufnahme mit dem Dealer ██████ ermöglicht hat (UA S. 4/5). Das ist rechtsfehlerhaft.
Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dazu kann auch die bloße Förderung fremder Umsatzgeschäfte gehören, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vermittlungstätigkeit tatsächlich zu dem angestrebten Umsatz führt (BGH, MDR 1979, 71; BGH, Beschl. vom 27. Juni 1978 – 2 StR 702/77 –; BGHSt 25, 290). Voraussetzung ist aber in jedem Falle eine eigennützige, also auf persönliche Vorteile abzielende Handlung des Täters. Dahingehende Feststellungen fehlt das angefochtene Urteil vermissen. Es ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte die Vermittlung der 5 Kilogramm Haschisch gegen Entgelt, sei es nur in Form eines ihm zukommenden Haschischanteils, übernommen hat. Ohne die Feststellung, dass er sich einen Gewinn zumindest erhoffte, könnte seine Tätigkeit auch nicht lediglich als ein – in der vollendeten Fortsetzungstat aufgehendes – versuchtes Handeltreiben (§ 11 Abs. 2 BetMG) gewertet werden.
Da mithin der Schuldumfang nicht hinreichend geklärt ist, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
2. Nicht zu beanstanden ist entgegen der ausgeführten Revisionsrüge, dass die Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der im Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Oktober 1977 verhängten Freiheitsstrafe gebildet hat. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist ausgeschlossen, weil der letzte Teilakt der fortgesetzten Tat erst nach jenem Urteil begangen worden ist (§ 55 Abs. 1 StGB).
3. Zur Fassung der Urteilsformel wird darauf hingewiesen, dass die Angabe des Besitzmerkmals im Schuldspruch entfällt, soweit die betreffende Handlung schon die Begehungsform des unerlaubten Erwerbs erfüllt (BGHSt 25, 290, 385).
RiBGH Kirchhof ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Schumacher | Meyer | ||
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