Treffer
BGH Beschluss

Heimtücke bei Fortsetzung offener Feindseligkeiten ausgeschlossen – Revision zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 724/77
Datum
24.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Mordes verurteilt; ihre Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Annahme heimtückischen Handelns die tatsächliche Fortsetzung offener Feindseligkeiten nicht berücksichtigt. Aufgrund vorausgegangener Tätlichkeiten fehlte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Handeln setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, also das Opfer sich keiner Feindseligkeit des Täters versieht.

2

Eine unmittelbar vorausgegangene offene, in Feindschaft geführte Auseinandersetzung schließt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus und damit heimtückisches Handeln.

3

Für das Vorliegen von Heimtücke ist es ohne Belang, ob das Opfer speziell mit einem Angriff auf Leben oder körperliche Unversehrtheit rechnete; maßgeblich ist die allgemeine Erkennbarkeit von Gegenwehr bzw. Abwehrbereitschaft.

4

Fehlt Heimtücke, ist das Merkmal des Mordes nicht erfüllt; dies kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Mainz, 19. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 724/77 vom 24. Mai 1978 in der Strafsache gegen die Hausfrau Paula F., geborene ██, aus ████, geboren am ███████ ██ 1938 in ████, wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom 19. Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg. Das Vorgehen der Angeklagten erfüllt den Tatbestand des versuchten Mordes in der von der Strafkammer angenommenen Begehungsform der Heimtücke nicht.

Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Dezember 1977 – 2 StR 452/77 – entschieden hat, setzt heimtückisches Handeln in Form der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus, dass sich dieses keiner Feindseligkeit des Täters versieht. Ist der Tathandlung eine in offener Feindschaft geführte Auseinandersetzung unmittelbar vorausgegangen, so fehlt es damit schon an der Arglosigkeit, und heimtückisches Handeln des Täters ist auszuschließen.

So lag es hier.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Zeuge W. der Angeklagten während einer von dieser herbeigeführten Auseinandersetzung einen Schlag versetzt, sie dadurch zu Fall gebracht und sich anschließend in seine Wohnung begeben. Die Angeklagte lief zu der Wohnungstür und schlug mit ihrem Schrubber heftig dagegen; sie wurde aber, wie der darauf heraustretende Zeuge bemerkte, von ihrem Ehemann weggeführt. Etwa eine Viertelstunde später ergriff sie, noch unter den Nachwirkungen des Streits stehend, in der Küche zwei Brotmesser sowie wiederum den Schrubber und ging erneut zu der Wohnung des Zeugen W. Mit dem Schrubber schlug sie so stark an die Tür, dass der Zeuge befürchtete, sie werde sie einschlagen. Er öffnete, um der Angeklagten Einhalt zu gebieten, und wollte nach dem Reinigungsgerät greifen, das sie zu einem weiteren Schlag erhoben in der Hand hielt. In diesem Augenblick versetzte die Angeklagte ihm mit Tötungsvorsatz einen Messerstich in die Bauchgegend.

Die Tathandlung erweist sich damit als Fortsetzung offener Feindseligkeiten, die zunächst zu Tätlichkeiten zwischen den Beteiligten und anschließend zu dem Angriff der Angeklagten gegen das Besitztum des Zeugen geführt hatten. Auch der Zeuge W. hat diese Sachlage nicht verkannt; als er von dem Stich getroffen wurde, war er im Begriff, » gegen die Angeklagte einzuschreiten. Er war damit nicht mehr ohne Arg. Dass er sich nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versah, ist ohne Belang.

SchumacherMüllerMeyer
WilmsBaumgarten
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