Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Schuldfähigkeitswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 723/84
Datum
30.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision den Strafausspruch an, nachdem das Landgericht erhebliche verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB verneint hatte. Der BGH befand die Begründung der Strafkammer für rechtsfehlerhaft, weil ellausschließlich auf Leistungsverhalten abstellte und keine Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration traf. Der Schuldspruch blieb unbeanstandet; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungsverhalten (Planung, arbeitsteiliges Vorgehen, lückenlose Erinnerung) schließt die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht aus.

2

Sind für die Beurteilung der Schuldfähigkeit alkoholbedingte Einflüsse von Bedeutung, hat das Tatgericht konkrete Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration oder entsprechenden Indizien zu treffen.

3

Die Verneinung einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit bedarf einer nachvollziehbaren, rechtlich tragfähigen Begründung; fehlen hierfür wesentliche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist möglich, ohne den Schuldspruch anzutasten, wenn allein die Ermittlung oder Würdigung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 723/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Detlef aus Köln, dort ██ geboren am ███ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ ist begründet, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Strafkammer hat mit rechtsfehlerhafter Begründung erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB verneint.

Nach den Feststellungen trank er am Nachmittag vor der Tat gemeinsam mit einem anderen einen Kasten Bier und kam dann auf die Idee, einen Überfall zu verüben. Die Tat wurde etwa um 20.50 Uhr begangen. Auf der Flucht vor dem ihn verfolgenden Opfer fiel der Angeklagte mehrmals hin. Die Strafkammer verneint eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit damit, die Tat sei geplant gewesen, arbeitsteilig und zielgerichtet durchgeführt worden, und der Angeklagte habe eine lückenlose Erinnerung an das Geschehen. Diese Feststellungen zum Leistungsverhalten schließen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus (vgl. BGH in Strafverteidiger 1982, 566).

Von Bedeutung war hier auch die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten. Feststellungen hierzu hat die Strafkammer, die zu Unrecht lediglich das Leistungsverhalten für bedeutsam hielt, nicht getroffen.

Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

MüllerMeyerNiemöller
MaierTheune
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