Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revisionen in schwerem Raubverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 723/80
Datum
08.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Wiedereinsetzungsanträge und die Anträge auf erneute Revisionsbegründung sowie die Revisionen der Angeklagten; der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird abgelehnt. Zentrale Frage war, ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Der Senat verneint dies, weil dem Angeklagten ausreichende Gelegenheit zur Revisionsbegründung gewährt worden war und umfangreiche schriftliche Rügen vorlagen. Die materielle Revisionsprüfung ergab keine Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung kommt nur bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, etwa wenn der Angeklagte durch vom Gericht zu vertretende Umstände an der Erhebung der Rügen gehindert war.

2

Die Beanstandung der Revisionsbegründung eines Pflichtverteidigers (z. B. wegen Stil oder angeblicher Unwahrheiten) rechtfertigt allein keine Wiedereinsetzung, insbesondere wenn der Angeklagte die Rügen bereits selbst substantiiert vorgebracht hat.

3

Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn dem Angeklagten ausreichende Gelegenheiten zur mündlichen oder schriftlichen Begründung der Revision gegeben wurden und er hiervon Gebrauch gemacht hat; das Vorliegen umfangreicher schriftlicher Rügeexposés schließt einen Wiedereinsetzungsgrund aus.

4

Bei der Revisionsprüfung kann das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO die Sachrügen prüfen und die Revision verwerfen, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 25. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 723/80

in der Strafsache gegen

1. den Obsthändler Jürgen Heinrich Peter ███████ aus █, geboren am ████████████ 1942 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Dreher Rüdiger Paul ████████ ████, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███ 1955 in ███,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. April 1981

Tenor

I. Die Anträge des Angeklagten ████ vom 16. Oktober, 3. und 18. November 1980 sowie der Antrag seines Verteidigers vom 28. November 1980, dem Angeklagten zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Juni 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.

II. Die Anträge des Angeklagten ███ vom 7. Februar 1981, anzuordnen, dass 1. ein ihm noch beizuordnender Pflichtverteidiger die Revision gemäß seinen Anträgen vom 16. Oktober und 25. November 1980 erneut begründet, 2. ihm selbst die Möglichkeit gewährt wird, die Revision erneut zu begründen, werden verworfen.

III. Die Revisionen der ██████ Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Revisionsführer hat die Kosten IV. seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte ██████ auch die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

V. Der Antrag des Angeklagten ██ ██ auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls wird abgelehnt.

Gründe

4. Die Wiedereinsetzungsanträge (des Angeklagten ███████ sind unzulässig. Da sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer anwesend waren, könnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Ergänzung der Revisionsbegründung nur bei einer besonderen Verfahrenslage, so z. B. dann gewährt werden, wenn der Angeklagte durch Umstände, die vom Gericht zu vertreten sind, an der Erhebung der betreffenden Rügen gehindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Angeklagte hatte zwar mit seinem Schreiben vom 24. August 1980 beantragt, ihm bereits 14 Tage nach der Urteilszustellung (13. September 1980) Gelegenheit zu geben, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen; er ist daraufhin erst am 9. Oktober 1980 dem Rechtspfleger vorgeführt worden. Jedoch hatte er dann an drei Tagen Gelegenheit, die Revision zu begründen (9., 10. und 13. Oktober 1980). Hiervon hat er in umfassendem Maße Gebrauch gemacht. Seine Revisionsbegründung ist 62 Seiten lang. Hinzu kommt, dass er bereits vorher die einzelnen Rügen schriftlich niedergelegt und dem Rechtspfleger „ein Exposé“ übergeben hat, in dem 84 Revisionsgründe aufgeführt waren (vgl. S. 2 des Protokolls vom 18. November 1980).

Ein Wiedereinsetzungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass nach Ansicht des Angeklagten die Revisionsbegründung seines Pflichtverteidigers wegen in ihr enthaltener Unwahrheiten, wegen des Sprachstils und teilweise falscher Wiedergabe des Prozessverlaufs korrekturbedürftig sei. Abgesehen davon, dass es sich bei den von dem Pflichtverteidiger erhobenen Rügen fast ausschließlich um die gleichen handelt, wie sie bereits der Angeklagte persönlich vorgebracht hatte, würde selbst dann, wenn der Verteidiger überhaupt keine Revisionsbegründung abgegeben hätte, kein Grund vorliegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks weiterer Begründung der bereits vom Angeklagten nach § 345 Abs. 2, 2. Alternative StPO erklärten Revisionsbegründung zu gewähren.

Wie sich aus den Hinweisen in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 13. Oktober 1980 auf bestimmte Blattzahlen des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt (vgl. S. 49 und 62 seiner Revisionsbegründung), hat bei der Revisionsbegründung diese Hauptverhandlungsniederschrift zur Verfügung gestanden und ist auch verwertet worden. Soweit bei einzelnen Rügen der Wortlaut der Gerichtsbeschlüsse nicht in ausreichender Form wiedergegeben worden ist, hat der Senat die betreffenden Rügen nicht als unzulässig gewertet, sondern sie – unter Berücksichtigung der einzelnen Gerichtsbeschlüsse – auf ihre Begründetheit geprüft.

2. Da somit die Wiedereinsetzungsgesuche zu verwerfen sind, kann auch den Anträgen des Angeklagten, ihm oder einem nach seiner Ansicht neu zu bestellenden Pflichtverteidiger Gelegenheit zu einer weiteren Revisionsbegründung zu geben, nicht entsprochen werden.

Ferner besteht kein Anlass, Rechtsanwalt ███ gemäß seinem auf § 146 StPO gestützten Antrag vom 11. Februar 1981 von der Bestellung als Pflichtverteidiger zu entbinden. Dass er früher einmal als Verteidiger der Frau ████ tätig gewesen ist, begründet nicht die Anwendung dieses Verbotstatbestands: denn es besteht schon keine Tatidentität im Sinne von § 264 StPO.

3. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen (des Angeklagten ███████) sind offensichtlich unbegründet. Weiter hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Für die vom Angeklagten ██ beantragte Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls fehlen danach die erforderlichen Voraussetzungen (§ 126 Abs. 3 StPO).

SchumacherMaierNiemöller
MeyerTheune
Wiedereinsetzung und Revisionen in schwerem Raubverfahren verworfen — Themis