Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beleidigung vs. strafbare Drohung – Keine §§ 91,241 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 723/52
Datum
10.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief nach einem Verkehrsvorfall dem Polizeibeamten öffentlich beleidigende und drohende Worte zu. Das Landgericht verurteilte wegen öffentlicher Beleidigung, nicht jedoch wegen §§ 91, 240, 241 StGB; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Tat ist als allgemeine Drohung/Beleidigung zu werten, eine auf die Untergrabung der staatlichen Pflichtbereitschaft gerichtete Zersetzungsabsicht ist nicht feststellbar und die Aufklärungsrüge unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 91 StGB setzt eine innere Absicht voraus, die darauf gerichtet ist, die pflichtgemäße Dienstbereitschaft und damit die Sicherheit der staatlichen Ordnung zu untergraben; bloße politische Sympathien genügen hierfür nicht.

2

Feststellungen des Tatrichters zur inneren Tatseite und zur Motivation des Täters sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie tragfähig begründet sind; eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, wenn das Urteil die relevanten Gesichtspunkte erkennbar berücksichtigt.

3

Eine Drohung im Sinne des § 241 StGB erfordert hinreichende Konkretisierung in Bezug auf den angedrohten Unrechtsakt; allgemeine Vergeltungs- oder Racheäußerungen erfüllen diesen Tatbestand regelmäßig nicht.

4

Damit ist die Abgrenzung zwischen bloßer öffentlicher Beleidigung und strafbarer Beeinflussungsabsicht nach den tatsächlichen Zweckrichtungen der Äußerung vorzunehmen; das Vorliegen eines konkreten Zwecks (z. B. Verhinderung einer Anzeige) bedarf gesonderter Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rektor Dr. Karl ██ aus █, ██, geboren am ██████ 1890 in ███, wegen öffentlicher Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, ein Schwerkriegsbeschädigter, richtete am 7. Oktober 1951 nach einem Fußballwettspiel an den Verkehrspolizeibeamten ████ öffentlich Vorwürfe beleidigenden Inhalts, weil der Omnibusverkehr noch nicht eingesetzt hatte. ██████ erwiderte ihm, er möge sich an die Straßbahndirektion wenden, die Polizei sei nicht zuständig. Daraufhin schrie der Angeklagte den Polizeibeamten mit folgenden Worten an:

"Ja, das wissen wir schon, für uns habt Ihr nichts übrig. Aber vor einem Jahr, am 1. Oktober, als Ihr auf unsere jungen Friedenskämpfer eingeschlagen habt, da wart Ihr ganz groß. Die sitzen heute noch im Gefängnis. Aber Euer Gesicht, das kennen wir schon, das haben wir uns besonders gemerkt. Die Stunde der Rache kommt noch. Sagen Sie das ruhig Ihren schönen Herren Stadträten und Eurem Chef Dr. ███ mit seiner Naziverschwisterung Ruth ███████. Wir werden Buch über alle noch führen, wenn die Stunde der Freiheit kommt. Arbeitersöhne wollt Ihr sein, Kapitalistenknechte seid Ihr!"

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung verurteilt. Hingegen hält sie Vergehen nach den §§ 91, 240, 241 StGB nicht für gegeben. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und der §§ 91, 241 StGB. Der Oberbundesanwalt vertritt die Revision zu § 91 StGB. Sie kann keinen Erfolg haben.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie behauptet dazu, daß der Angeklagte "eine mit das Urteil stelle nicht fest, kommunistischen Ideen sympathisierende Persönlichkeit" sei. Das hätte der Vorderrichter durch Fragen an den Angeklagten ermitteln können und sollen. Wäre dies geschehen, so hätte dies zu einem anderen Beweisergebnis geführt. Der Angriff geht fehl. Das Urteil läßt keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte dem Kommunismus zuneigt. Daß die Strafkammer die Haltung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung übersehen haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.

2. Die Strafkammer bemerkt zunächst, der Angeklagte habe, als er die wiedergegebenen Drohungen aussprach, nicht "nachweislich in der zum Tatbestand des § 91 StGB gehörigen besonderen Zersetzungsabsicht gehandelt", sondern "sei seinen Unmutsäußerungen schwerlich so weit gedacht, wie es der Tatbestand des § 91 StGB verlangt". Diese Wendung reicht allerdings zur Verneinung der inneren Tatseite nicht aus. Das aber hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Denn sie führt im Anschluß daran aus, daß der Angeklagte die Drohung "nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Vorgänge des 1. Oktober 1950, gewissermaßen also auf „Vergeltung für sein damaliges Verhalten, nicht jedoch zur Beeinflussung seiner pflichtgemäßen Dienstbereitschaft für die Zukunft" ausgesprochen habe. Der Oberbundesanwalt findet diese Feststellung unklar. Er meint, wenn es die Überzeugung der Strafkammer sei, der Angeklagte habe beabsichtigt, mit seiner Drohung das Verhalten der Polizeibeamten am 1. Oktober 1950 zu vergelten, so widerspreche dies seinem Hinweis auf die "Stunde der Rache", der eindeutig ergebe, daß der Angeklagte nicht Vergeltung üben, sondern androhen wollte. Letzteres trifft allerdings zu. Der Senat ist aber der Ansicht, daß auch die Strafkammer mit der beanstandeten Feststellung nichts anderes ausdrücken wollte. Ein Widerspruch besteht also nicht.

Danach hat der Angeklagte die Drohungen gegenüber dem Polizeibeamten ██████ nicht in der Absicht ausgesprochen, seine pflichtgemäße Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik zu untergraben. Daß solche Drohungen aus dem Munde eines Kommunisten im allgemeinen diesem Zweck dienen sollen, ist bedeutungslos. Maßgebend ist allein, daß der Angeklagte dieses Ziel nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen nicht erstrebt hat.

Der Oberbundesanwalt findet einen weiteren Mangel in der Bemerkung des Urteils, eine "in die Zukunft wirkende Beeinflussungsabsicht konnte auch nicht dahingehend festgestellt werden, daß der Angeklagte durch seine Drohung den Zeugen ███ etwa von der Erstattung der Anzeige gegen ihn, den Angeklagten, abhalten wollte". Er meint, das deute darauf hin, daß die Strafkammer irrtümlicherweise nur eine Absicht, die Bereitschaft zur Vornahme eines bestimmten Dienstgeschäfts zu untergraben, als tatbestandsmäßig ansehe. Aber auch diesem Irrtum ist die Strafkammer nach der Ansicht des Senats nicht erlegen. Denn die Strafkammer hat zunächst ganz allgemein eine Beeinflussungsabsicht verneint. Hätte sie sich nun hiermit begnügt, so wäre die Beweisführung lückenhaft geblieben. Der Sachverhalt legt es nahe, zu prüfen, ob der Angeklagte mit seinen Drohungen nicht einen ganz bestimmten Zweck (Verhinderung einer Anzeige) erreichen wollte. Deshalb hat die Strafkammer auch dies untersucht und ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint.

Von der Anwendung des § 241 StGB hat die Strafkammer abgesehen, weil der Angeklagte "wohl in allgemeiner Weise, aber nicht mit einem konkreten Verbrechen gedroht habe". Diese Würdigung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision war daher entgegen dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.

JustizangestellterWernerDr. Ludwig
Dr. MoerickeDr. SauerDr. Ortlieb
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