BGH: Unzulässige Strafschärfung durch Anrechnung fehlender Milderungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 722/83
- Datum
- 23.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Es ist nicht statthaft, das Fehlen von strafmildernden Umständen strafschärfend zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Bei Jugendstrafen darf die Urteilsbegründung nicht den Eindruck erwecken, der erzieherische Gedanke des § 18 Abs. 2 JGG sei bei der Strafbemessung außer Betracht geblieben.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsfehler sich nachteilig auf mehrere Angeklagte ausgewirkt hat, ist die Aufhebung des Strafausspruchs auf diese weiteren Angeklagten zu erstrecken (§ 357 StPO).
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 722/83
in der Strafsache gegen ██ Mahmut aus KC, geboren am ████ in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 1983, auch soweit es den Angeklagten █████ betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer des Landgerichts – zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und ██████ des Mordes, begangen in Tateinheit mit schwerem Raub, schuldig gesprochen und gegen sie Jugendstrafen von 9 ███████ und 10 Jahren (██████) verhängt.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten █████, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht statthaft, dem Angeklagten das Fehlen von Milderungsgründen strafschärfend anzurechnen (vgl. etwa die Nachweise bei Meier NStZ 1983, 160, 163). Das hat die Jugendkammer jedoch in mehrfacher Hinsicht getan.
Nachdem im Urteil die strafmildernden Umstände aufgeführt sind, werden anschließend die straferschwerenden Gesichtspunkte abgehandelt. Im Rahmen dieser Erörterungen heißt es unter anderem:
"Bei beiden Angeklagten lag nicht nur keine ernstliche Notlage vor, sondern sie bedurften des fremden Vermögens nicht einmal" (UA S. 46).
"Da die Angeklagten die Tötung eingeplant und sich zu diesem Zweck mit entsprechendem Werkzeug ausgerüstet haben, können schon von daher Verzweiflung oder momentane Erregtheit über die Entdeckung des Griffs in die Kassette keinen Grund für den Mord liefern" (UA S. 46 f.).
Der damit aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nicht nur den Beschwerdeführer █████, sondern auch den Angeklagten ██████, der keine Revision eingelegt hat.
Da der Senat bei keinem der beiden Angeklagten ausschließen vermag, dass sich der Fehler zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat, muss der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und die Aufhebung auf den Strafausspruch gegen ██████ erstreckt werden (§ 357 StPO).
Die neu entscheidende Jugendkammer wird auch nicht – wie es im angefochtenen Urteil mit Bezug auf den Angeklagten ██████ geschehen ist (UA S. 46) – strafschärfend berücksichtigen dürfen, dass die Beweggründe der Tat keine "menschlich auch nur annähernd begreifliche[n] Motive wie begründeter Hass oder Rachegefühle gegen das Opfer" gewesen seien; denn eine solche Wendung bringt ebenfalls nur zum Ausdruck, dass es an insoweit denkbaren Milderungsgründen fehlt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein auf Jugendstrafe lautendes Urteil, auch wo es um die Aburteilung schwerer Verbrechen geht, in seiner Begründung keinen Raum für die Besorgnis lassen darf, der Erziehungsgedanke könnte bei der Bemessung der Strafe entgegen § 18 Abs. 2 JGG außer Betracht geblieben sein.
Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer