Treffer
BGH Beschluss

Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch: Einstellung wegen Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 722/80
Datum
12.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war in erster Instanz wegen sexuellen Missbrauchs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Revision hielt der BGH die Taten für verjährt; die bis 31.12.1974 geltende fünfjährige Verjährungsfrist nach § 67 StGB war unabwendbar. Eine spätere Fristverlängerung nach der Reform greift nicht zurück; die Vernehmung 1979 unterbrach die Verjährung nicht rechtzeitig. Das Verfahren wurde eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straftaten nach § 174 StGB sind Vergehen und unterlagen nach der bis 31.12.1974 geltenden Fassung des § 67 StGB einer fünfjährigen Verjährungsfrist, wenn sie im Höchstmaß mit längerer als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.

2

Eine nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist durch neuere Strafrechtsregelungen findet nach Art. 309 EGStGB keine Anwendung, wenn die zuvor geltende Frist kürzer war (keine rückwirkende Verlängerung zulasten des Beschuldigten).

3

Die Verjährung wird nur durch die gesetzlich bestimmten Unterbrechungs- oder Hemmungsgründe wirksam beeinflusst; eine erste Vernehmung des Beschuldigten, die erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, unterbricht die Verjährung nicht mehr.

4

Ist die Verjährung eingetreten, steht dies der weiteren Durchführung des Strafverfahrens entgegen und führt zur Einstellung des Verfahrens.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 29. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 722/80 Ae 92 SO

in der Strafsache gegen den selbständigen Kraftfahrzeugmechaniker Günter Helmut K. aus █, geboren am ██ in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1980 gemäß § 206a Abs. 1 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juli 1980 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen missbrauchte er von Anfang 1970 bis zum 23. Mai 1974 seine am 24. Mai 1960 geborene Stieftochter.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der weiteren Durchführung des Strafverfahrens steht das Prozesshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Straftaten im Sinne des § 174 StGB und – seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) – auch Verstöße gegen § 176 StGB sind Vergehen. Für Vergehen, die – wie jene Taten – im Höchstmaß mit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht waren, betrug die Verjährungsfrist nach § 67 StGB in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung fünf Jahre. An dieser Verjährungsfrist hat sich für Vergehen im Sinne des § 174 StGB durch das EGStGB nichts geändert (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wohl aber für Straftaten im Sinne des § 176 StGB. Durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist sie insoweit auf 10 Jahre verlängert worden. Diese Regelung findet jedoch nach Art. 309 Abs. 3 EGStGB im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die frühere Verjährungsfrist kürzer war.

Vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB) wurde am 4. Oktober 1979, somit nicht mehr innerhalb dieser Frist, durchgeführt.

Wegen der Verjährung muss das Verfahren eingestellt werden.

SchumacherMüllerNiemöller
MeesMeyer
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