Revision gegen Freispruch wegen räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 722/76
- Datum
- 19.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht entscheidet im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung darüber, auf welchem Wege und unter welchen Voraussetzungen es zu einer Überzeugung gelangt.
Die Revisionsinstanz beschränkt sich auf die Prüfung, ob die tatrichterlichen Erwägungen im Rahmen der Lebenserfahrung liegen und denkgesetzlich möglich, umfassend und widerspruchsfrei sind.
Bleiben trotz belastender Indizien nachvollziehbare Zweifel an der Täterschaft, besteht für das Tatgericht ein grundsätzlicher Anlass zum Freispruch, sofern diese Zweifel nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Mängel der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ███████████ Manfred ███████ aus Köln, dort geboren am ██████, wegen räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Juli 1976 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insofern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ von der Anklage der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung freigesprochen, da seine Einlassung, er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen, trotz Vorliegens schwerwiegender Indizien „nicht sicher zu widerlegen“ sei (UA S. 13).
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Es muss grundsätzlich dem Tatgericht überlassen bleiben, auf welchem Wege und unter welchen Voraussetzungen es zu bestimmten Schlussfolgerungen und einer bestimmten Überzeugung gelangt (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urt. vom 27. April 1976 – 1 StR 90/76). Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen hat es darüber zu entscheiden, ob die den Angeklagten belastenden Umstände dazu ausreichen, seine Täterschaft zweifelsfrei zu bejahen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Tatgerichts sich im Rahmen der Lebenserfahrung bewegen und denkgesetzlich möglich, umfassend und widerspruchsfrei sind.
Insoweit hat die Revision durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung der Kammer im Falle des Angeklagten ███████ nicht dargetan.
Die Kammer hat alle gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen erörtert und sie nach eingehender Würdigung und Abwägung auch in ihrem Zusammenhang nicht als ausreichend befunden, ihr die volle Überzeugung an der Mittäterschaft des Angeklagten zu vermitteln und sie auf dieser Grundlage zu einer Schuldfeststellung zu zwingen. Das ist ein Ergebnis der in ihre tatrichterliche Verantwortung gelegten freien Beweiswürdigung, das das Revisionsgericht hinnehmen muss.
| Willms | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Müller | Meyer |