Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 722/51
- Datum
- 21.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine frühere Verurteilung durch ein Besatzungs- oder Militärgericht hindert die Strafverfolgung nicht, sofern die nun verfolgte Tat eine andere ist.
Die Urteilsgründe (§267 Abs.1 StPO) haben die für erwiesen gehaltenen Tatsachen anzugeben; sie müssen nicht sämtliche Einzelheiten des Verfahrens oder alle Beweistatsachen vollständig wiedergeben.
Der Inhalt eines Schriftstücks kann auch ohne formelle Verlesung in der Hauptverhandlung verwertet werden, etwa durch Vorhalt oder Vorlage gegenüber Beteiligten.
Die Revisionsinstanz ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden, soweit diese Lebenserfahrung entspricht, widerspruchsfrei und nicht willkürlich ist; rein tatsächliche Angriffe sind unzulässig (§337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 13. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Rudolf S., geb. aus ███, geboren am █████ in Nordostfriesland, wegen fortgesetzten Betrugs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████████ in der Verhandlung, Justizangestellte █████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 13. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Zu Unrecht behauptet die Revision, das Strafklagerecht sei verbraucht. Ein Britisches Militärgericht hat den Angeklagten wegen „Verschweigens der Vorstrafen im politischen Fragebogen und wegen passiver Bestechung“ verurteilt. Nicht diese gegenüber der Besatzungsmacht begangene Straftat ist Gegenstand des Verfahrens, sondern ein Betrug gegenüber dem Lande Niedersachsen. Schon aus diesem Grunde besteht kein Verfahrenshindernis.
2.) Die Revision macht geltend, das Urteil berücksichtige nicht das gesamte Verhandlungsergebnis. Es habe „an die Stelle des Gesamtverhaltens des Angeklagten, sich eine Existenz durch laufende Verendung von Fragebogen und Bewerbungen aufzubauen“, die Grundlage für die Urteilsfindung auf einen Einzelakt verengt: „die Bewerbung bei der Regierung in Aurich“.
Das ist aber nicht nur zulässig, sondern geboten gewesen; denn nur diese Bewerbung wirft die Anklage dem Angeklagten als Straftat vor. Im Übrigen müssen die Urteilsgründe nur „die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden“. Die sog. Beweistatsachen soll das Urteil nur anführen, § 267 Abs. 1 StPO. Das Gesetz schreibt dem Tatrichter also nicht vor, dass er sich mit allen Einzelheiten des Verhandlungsergebnisses ausdrücklich auseinandersetzt.
3.) Sodann rügt die Revision eine „unzureichende Feststellung einer objektiven Unrichtigkeit der vom Angeklagten eingereichten Angaben“.
Träfe dieser Vorwurf zu, so läge nicht ein verfahrensrechtlicher, sondern ein sachlicher Mangel des Urteils vor. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt ergeben jedoch, dass sie offenbar eine Verletzung des § 261 StPO rügen will, weil das Urteil einen schriftlichen Lebenslauf des Angeklagten verwertet, obwohl er ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, andererseits aber die Aussage einiger Zeugen nicht berücksichtige. Ferner bezeichnete die Revision es als unzulässig, dass das Urteil sich auch auf „eine Erzählung der Zeugin Hedwig ███ an die Zeugin ██████████“ stütze, obwohl jene die Aussage verweigert habe.
Die Angriffe gehen fehl. Der Inhalt eines Schriftstücks kann auch ohne Verlesung in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, z. B. durch Vorhalt an den Angeklagten oder einen Zeugen. Ferner folgt daraus, dass das Urteil Zeugenaussagen nicht erwähnt, noch nicht, dass sie unberücksichtigt geblieben sind; denn die Erörterung der Beweisgründe schreibt § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, wie schon erwähnt, nicht zwingend vor (RGSt 68, 272, 274). Die von der Zeugin ██████ bekundete Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten durfte die Strafkammer verwerten. § 252 StPO steht dem nicht entgegen; denn diese Bestimmung bezieht sich nach einhelliger Meinung des Schrifttums und der Rechtsprechung nur auf vorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten in dem anhängigen Strafverfahren, nicht aber auf andere mündliche oder schriftliche Erklärungen des Zeugen (BGH, Urt. v. 13. Februar 1951 – 1 StR 58/50).
4.) Ferner behauptet die Revision eine Verletzung des § 267 StPO. Hierzu führt sie folgendes aus:
a) Sie meint, mit der Wendung in den Urteilsgründen: „Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit der Auffassung des Gerichts über die Verantwortlichkeit des Angeklagten in den zurückliegenden Jahren“ habe die Strafkammer den Sachverständigen in die Rolle eines „zweiten Richters“ versetzt, „mit dem sich das Gericht selbst in Einklang wisse“. Die von der Revision angeführte Urteilsstelle lässt erkennen, dass sich die Strafkammer bei der Ermittlung der für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen des Sachverständigen als Gehilfen bedient, sein Gutachten nach dem sonstigen Ergebnis der Verhandlung überprüft und dabei für zutreffend gehalten, die Entscheidung also gerade nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern selbständig getroffen hat.
b) In Verbindung mit Angriffen gegen das Gutachten, die rein auf tatsächlichem Gebiet liegen und deshalb unzulässig sind (§ 337 StPO), wiederholt die Revision die Rüge, dass der Lebenslauf des Angeklagten nicht verlesen sei.
Hierzu genügt ein Hinweis auf die Ausführungen unter I 3.
c) Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Sachverständigen, der im Einverständnis der Prozessbeteiligten nach Erstattung seines Gutachtens entlassen worden ist, nicht „ergänzend zu den Bekundungen des Dr. med. ████ möglichst unter Gegenüberstellung nochmals gehört“ habe. Hierin könnte allenfalls eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegen, nämlich dann, wenn die Umstände die Strafkammer zu einer nochmaligen Vernehmung gedrängt hätten. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Es ist auch kein Verfahrensmangel, dass der Sachverständige der Verhandlung nicht bis zum Schluss beigewohnt hat; denn er gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit § 226 StPO vorschreibt (RG JW 1933, 2774). Soweit die Revision es als „bedenklich“ bezeichnet, dass die Strafkammer die Ärztin Dr. ████ nicht geladen und gehört habe, legt sie nicht dar, aus welchem Grunde dies verfahrensrechtlich geboten gewesen sei.
d) Mit den weiteren Ausführungen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an, die sich im Rahmen der Lebenserfahrung hält, die Denkgesetze nicht verletzt und frei von Widersprüchen ist und deshalb das Revisionsgericht bindet.
II. Sachbeschwerde
Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch.
1.) Der Angeklagte hat die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten in Niedersachsen in seinem Bewerbungsgesuch über ein Vorleben, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit getäuscht, ihr insbesondere vorgespiegelt, er sei mehrere Jahre Ministerialrat und stellvertretender Minister bei der Mecklenburgischen Landesregierung gewesen, während er nur wenige Monate als Angestellter die Rostocker Kreisbehörde für Ernährung geleitet und niemals eine Beamtenstellung bekleidet hat. Die Behauptung der Revision, die Einlassung des Angeklagten über seine Tätigkeit in Mecklenburg sei nicht widerlegt, widerspricht dem Sachverhalt und ist deshalb unbeachtlich. Dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen ist, stellt das Urteil ebenfalls einwandfrei fest. Die Erwägung der Revision, dann müsse sich der Angeklagte auch in allen anderen Fällen, in denen er sich um eine Stellung bewarb, des versuchten Betruges schuldig gemacht haben, mag zutreffen. Sie ist jedoch für das gegenwärtige Verfahren bedeutungslos. Hierfür genügt die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte seine Bewerbungsunterlagen bewusst durch falsche Angaben im Hinblick auf das erstrebte Amt zurechtgestutzt hat, um sich als fachlich geeignet erscheinen zu lassen.
2.) Das Urteil stellt weiter fest, dass die Staatskanzlei in Niedersachsen durch die Vorspiegelungen des Angeklagten bestimmt worden ist, ihn als Verwaltungsdezernenten und Vertreter des Abteilungsleiters des Regierungspräsidenten in Aurich anzustellen, zunächst im Angestelltenverhältnis, sodann als Beamten auf Widerruf und schließlich als Beamten auf Lebenszeit, nachdem er in einem neuen Lebenslauf sich der Wahrheit zuwider eine 25-jährige Dienstzeit als Beamter errechnet hatte. Dass für diese Anstellung auch der langjährige Aufenthalt des Angeklagten im Konzentrationslager bedeutsam gewesen ist, trifft zu, beseitigt jedoch nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der Entschließung der Anstellungsbehörde. Denn ein solcher Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig andere Ursachen mitwirken (RGSt 76, 82, 86).
Das Urteil ergibt ferner, dass das Land Niedersachsen einen Vermögensschaden erlitten hat. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte sowohl wegen seiner mangelhaften fachlichen Leistungen als auch wegen seiner schlechten Charaktereigenschaften für die nochbezahlte Vertrauensstellung untauglich gewesen sei. Außerdem sieht sie in der Gefahr, der Angeklagte könne seine Nachvollmachten missbrauchen, eine Vermögensminderung des Landes. In dieser Beurteilung tritt kein Rechtsirrtum zutage.
Die Revision weist darauf hin, dass der Angeklagte sich nach dem im Urteil erwähnten Schreiben des Regierungspräsidenten an den Ministerpräsidenten vom 1. April 1947 „gut bewährt“ habe. Sie meint, diese Beurteilung stehe der Feststellung der Strafkammer über die fachliche Unzulänglichkeit des Angeklagten entgegen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Urteilsgründen haben die Vorgesetzten des Angeklagten über seine geringen Leistungen hinweg gesehen wegen seiner langjährigen Haft im Konzentrationslager. Es war ihnen ferner „vor allem darum zu tun, über die allgemeine Wiedergutmachung hinaus der beamtenrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten Rechnung zu tragen“. Das Schreiben vom 1. April 1947 ist also mit den Feststellungen der Strafkammer durchaus vereinbar.
Die Revision bringt ferner vor, die Anstellungsbehörde habe den Angeklagten, bevor er zum Beamten auf Widerruf ernannt wurde, jederzeit entlassen können. Wenn sie dies trotz seiner geringen Leistungen nicht tat, so habe sie sich den Vermögensschaden selbst zugefügt. Hierbei verkennt die Revision, dass die Anstellungsbehörde den Angeklagten gerade wegen ihres durch ihn hervorgerufenen Irrtums über seine berufliche Laufbahn behielt, also seine Vorspiegelungen für den Vermögensschaden ursächlich blieben.
Dass sittliche Mängel einen Angestellten in gehobener Vertrauensstellung und einen Beamten für sein Amt untauglich machen, ist anerkannten Rechts (RGSt 65, 281; 73, 268; BGH StR 398/51).
Schließlich unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer in der Gefahr, der Angeklagte könne seine Befugnisse missbrauchen, eine Vermögensschädigung findet. Der Angeklagte ist für sein Amt fachlich und persönlich untauglich gewesen. Er hat das Leben eines Abenteurers geführt, wie die Strafkammer hervorhebt. Dass ein solcher Mann in einem hohen Amt mit weitreichenden Befugnissen die wirtschaftlichen Interessen seines Landes erheblich gefährdet und dadurch dessen Vermögen beeinträchtigt, liegt auf der Hand.
Das Urteil stellt schließlich einwandfrei fest, dass sich der Angeklagte auch bewusst gewesen sei, dem Lande Niedersachsen einen Vermögensschaden zuzufügen, und dass er einen rechtswidrigen Vermögensvorteil mit der Anstellung erstrebt habe. Damit ist der Tatbestand des § 263 StGB dargetan.
4.) Das weitere Vorbringen der Revision ist entweder neu oder es widerspricht den Urteilsfeststellungen oder es ist offensichtlich unbegründet. Es bedarf deshalb keiner Erörterung.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Allene |