Revision: Betrugsverurteilung aufgehoben, Waffendelikt neu qualifiziert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 720/82
- Datum
- 07.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die versuchte Abhebung von Mitteln aus einem zuvor gestohlenen Postsparbuch, bei der lediglich der durch den Diebstahl entzogene wirtschaftliche Wert genutzt wird, ist keine selbständige Betrugstat, sondern eine mitbestrafte Nachtat des Diebstahls.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, sofern nach § 265 StPO ausgeschlossen ist, dass ein Hinweis den Angeklagten zu einer anderen Verteidigungsführung veranlasst hätte; in diesem Fall ist eine Änderung zulässig.
Die rechtliche Qualifikation eines festgestellten Waffendelikts ist vom Revisionsgericht zu berichtigen, wenn die Urteilsfeststellungen einen anderen, spezielleren Tatbestand des WaffG erkennen lassen (z. B. § 53 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG).
Entfällt eine mitbestrafte Nachtat, ist dies bei der Strafzumessung des Hauptdelikts zu berücksichtigen; gegebenenfalls sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. August 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 720/82 in der Strafsache gegen den Elektriker Peter R █████ aus ————, dort geboren am ██████ 1948, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 1982 1. dahin geändert, a) dass die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Fall III der Urteilsgründe entfällt, b) dass der Angeklagte im Fall IX 3 der Urteilsgründe eines fahrlässigen Vergehens im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG schuldig ist; im Ausspruch über 2. a) die im Fall III festgesetzten Einzelstrafen und b) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. In der im Urteil des Schöffengerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1980 enthaltenen Liste der angewendeten Strafvorschriften wird „§ 53 Abs. 3 Nr. WaffG“ durch „§ 53 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG“ ersetzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen versuchten Betrugs, ferner unter Verwerfung der vom Angeklagten gegen die Urteile der Schöffengerichte Darmstadt und Groß-Gerau vom 18. Dezember 1980 und 14. Dezember 1981 eingelegten Berufungen – wegen der in diesen Urteilen festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur in einem geringen Umfang Erfolg.
1. Von der Strafkammer ist im Fall III der Urteilsgründe verkannt worden, dass der Versuch der Abhebung von 470,– DM von dem Postsparbuch unter Vorlage der Ausweiskarte nur eine mitbestrafte Nachtat zu dem Diebstahl dieses Sparbuchs darstellt. Der Angeklagte hat lediglich den dem Zeugen ███ bereits durch den Diebstahl entzogenen und seinem Vermögen zugeführten wirtschaftlichen Wert ausnutzen wollen.
In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens (BGH, Urteil vom 26. Juli 1957 – 1 StR 259/57). Jene Verurteilung wegen versuchten Betrugs kann deshalb nicht bestehen bleiben.
2. Ferner bedarf der Schuldspruch insofern einer Änderung, als die Strafkammer das Waffendelikt (Nr. IX 3 der Urteilsgründe) als einen Fall des § 53 Abs. 3 Abs. 4 WaffG angesehen hat. In Wirklichkeit ist nach den Urteilsfeststellungen der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG gegeben.
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte nach einem Hinweis aufgrund dieser Vorschrift anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die durch das Landgericht festgesetzte Einzelstrafe wird von dieser Änderung nicht berührt. Für beide Tatbestände gilt derselbe Strafrahmen (§ 53 Abs. 4 WaffG). Vor allem hat der Tatrichter erkennbar den Verstoß gegen die Anmeldepflicht (§ 59 WaffG) ahnden wollen und lediglich übersehen, dass § 53 Abs. 3 WaffG hierfür einen gegenüber der Nr. 1a dieser Vorschrift speziellen Tatbestand (Nr. 7) enthält.
3. Die Bezeichnung der Fernmeldeanlagenstraftat auf S. 25 UA als „fahrlässigen“ Verstoß beruht auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. S. 12 UA).
4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Fall III hat nicht nur den Wegfall der für ihn festgesetzten Einzelstrafe sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, sondern erfordert auch die Aufhebung der im Fall III für den Diebstahl verhängten Einzelstrafe. Denn das der mitbestraften Nachtat zugrunde liegende Handlungsunrecht ist bei der Bemessung der Strafe für den Diebstahl des Postsparbuchs mit zu berücksichtigen.
5. Die vom Landgericht bestimmte Sperrfrist bleibt aufrechterhalten.
Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Urteil der Wegfall der Gesamtstrafen zum Ausdruck zu bringen ist, die durch die beiden Schöffengerichte ausgesprochen worden waren.
| Müller | Meßl | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |