Treffer
BGH Urteil

Polizeibeamter bei Diebstahl mit dienstlicher Schusswaffe – §244 Abs.1 Nr.1 StGB anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 720/80
Datum
18.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein als Streifenbeamter tätiger Polizist entwendete bei mehrere Einsätzen Waren und führte dabei seine geladene Dienstpistole. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen (§244 Abs.1 Nr.1 StGB). Maßgeblich ist, dass das bloße Beisichführen einer Schusswaffe den Tatbestand erfüllt, auch ohne Vorsatz zum Gebrauch, und dass keine Ausnahme für dienstliches Tragen besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beisichführen einer Schusswaffe erfüllt den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen (§244 Abs.1 Nr.1 StGB), auch wenn der Täter nicht den Vorsatz hat, die Waffe bei der Tat zu gebrauchen.

2

§244 Abs.1 Nr.1 StGB ist auf Personen anwendbar, die kraft ihres Amtes oder Berufs dienstlich zum Tragen einer Schusswaffe verpflichtet sind; das dienstliche Tragen schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus.

3

Die erhöhte Strafdrohung des §244 Abs.1 Nr.1 StGB beruht auf der von einer Schusswaffe ausgehenden Gefährlichkeit, die bereits durch das Beisichführen begründet ist und nicht von einem Gebrauchsvorsatz abhängig ist.

4

Bei der Bewertung der Gefährlichkeit ist unerheblich, ob die Waffe zufällig, aus privatem Anlass oder kraft dienstlicher Pflicht mitgeführt wird; entscheidend ist die faktische Verfügbarkeit des gefährlichen Angriffsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. Juni 1980

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: 28, 24

StGB 1975 § 244 Abs. 1 Nr. 1

Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine Schusswaffe bei sich führt und einen Diebstahl begeht, ist des Diebstahls mit Waffen schuldig.

BGH, Urt. v. 18. Februar 1981 – 2 StR 720/80 – LG Aachen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 720/80

in der Strafsache gegen den Polizeiobermeister Karl M. ███ aus ████, █████ geboren am ██████ 1951 in ███████, wegen Diebstahls mit Waffen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, Dr. Miller, Theune, Niemöller,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in vier Fällen und wegen falscher Verdächtigung (§§ 164, 244 Abs. 1 Nr. 1, § 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der als Polizeibeamter im Streifendienst eingesetzt war, in vier Fällen, in denen er als Angehöriger einer Streifenwagenbesatzung an die Tatorte von Einbruchsdiebstählen gerufen worden war, in den von ihm überprüften Verkaufsstätten selbst Waren von zum Teil bedeutendem Wert entwendet. In allen Fällen führte er dabei seine geladene und schussbereite Dienstpistole bei sich.

Zu Recht hat ihn die Strafkammer deshalb wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt.

Der Gesetzgeber hat in der genannten Vorschrift Schusswaffen als die gefährlichsten Waffen aus dem allgemeinen Bereich der Waffen herausgenommen und allein schon das Beisichführen einer Schusswaffe beim Diebstahl unter die hohe Strafdrohung des § 244 StGB gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits entschieden, dass der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt ist, selbst wenn der Träger der Schusswaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138 unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift).

Da das Gesetz keinerlei Ausnahmen vorsieht, ist diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auf den Polizeibeamten anwendbar, der bei der Begehung eines Diebstahls Dienstkleidung trägt und damit die ihm als dienstliche Ausrüstung überlassene Schusswaffe bei sich führt (OLG Köln NJW 1978, 652, 653; OLG Köln NZWehrr 1978, 36, 37). Diese Auslegung wird auch dem Sinn der Vorschrift gerecht. Der Diebstahl mit Schusswaffen ist wegen der von einer solchen Waffe ausgehenden Gefährlichkeit mit einer schwereren Strafe bedroht; für diese Gefährlichkeit begründet es aber keinen Unterschied, ob der Täter die Waffe zufällig bei sich führt oder ob er kraft seines Amtes oder Berufs zum Tragen der Schusswaffe dienstlich verpflichtet erscheint und sich bei Ausübung seines Dienstes eines Diebstahls schuldig macht (so schon RGSt 32, 402, 403 für den Hausfriedensbruch mit Waffen). Das Bewusstsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schusswaffe führen (Lackner, StGB 13. Aufl. § 244 Anm. 2 b; Begründung zu § 237 StGB E 1962 S. 406).

Diese Gefahr ist bei einem diebischen Polizeibeamten nicht geringer einzuschätzen als bei einem anderen mit einer Schusswaffe ausgerüsteten Täter; hat ein solcher Beamter erst einmal die hohe Hemmschwelle überwunden, die ihn von der Begehung eines Diebstahls abhalten müsste, dann ist nicht ersichtlich, was ihn mehr als einen anderen Täter hindern sollte, sich durch plötzlich auftretende Probleme zum Einsatz der Schusswaffe verleiten zu lassen (vgl. Sonnen, JA 1978, 468), zumal für ihn bei Entdeckung in der Regel die weitere Berufslaufbahn auf dem Spiel steht.

Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Bedenken (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 244 Rdn. 4 a.E.; Hruschka, NJW 1978, 1338; Solbach, NZWehrr 1977, 161 – gegen diesen Peterson, NZWehrr 1978, 134) sind nicht begründet. Insbesondere kann kein logischer Widerspruch darin erblickt werden, dass einem Täter, der zum Waffentragen verpflichtet ist, dieses (sonst) pflichtgemäße Verhalten als unrechtserhöhenden Umstand zugerechnet wird (vgl. Hruschka aaO). Denn er führt die Waffe zwar in Erfüllung dieser Pflicht und nicht aus freien Stücken, begeht die Tat aber in Kenntnis der Umstände, aus denen sich die besondere Gefährlichkeit seines Tuns ergibt, auf Grund seiner eigenen freien Entscheidung. Insgesamt kann nicht die Rede davon sein, ein von Amts oder Berufs wegen zum Waffentragen verpflichteter Täter erweise sich als weniger gefährlich als ein anderer Täter, der ohne solche amtliche Eigenschaft – möglicherweise aber nach Waffenrecht ebenfalls berechtigterweise – eine Schusswaffe bei sich führt.

Nach allem begeht auch ein Polizeibeamter, der bei der Ausführung eines Diebstahls seine dienstliche Schusswaffe bei sich führt, einen Diebstahl mit Waffen.

2. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

MillerSchumacherTheune
Mös1Niemöller
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