Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 720/77
Datum
05.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH verwirft beide Revisionen; Besetzungsrügen und Ablehnungseinwendungen des Angeklagten sind mangels genügender Darlegung unzulässig. Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unbeachtlich, soweit sie nur Wiedergaben der Tatsachen darstellen. Die Annahme eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) wird ebenfalls nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besetzungsrügen sind unzulässig, wenn sie nicht in dem von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Umfang substantiiert dargetan werden.

2

Eine Beschwerde, die eine angebliche Beschränkung der Verteidigung geltend macht, ist nur dann als Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO zu werten, wenn sie sich gegen einen in der Hauptverhandlung ergangenen gerichtlichen Beschluss richtet.

3

Angriffe, die im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung neu bewerten wollen, sind unbeachtlich, soweit sie keine auf Widersprüche oder unhaltbare Schlussfolgerungen gestützten Rügen enthalten.

4

Die Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 StGB obliegt dem Tatrichter; eine Aufhebung ist nur begründet, wenn er bei der Abwägung bedeutsame Gesichtspunkte außer Betracht gelassen oder sein Ermessen überschritten hat.

Vorinstanzen

Landgericht – Schwurgericht – Köln, 14. April 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 720/77

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Antonio B. (oder —), geboren am █████ in ███ (Portugal), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof A. Mayer Dr. Meyer als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Köln vom 14. April 1977 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten eingelegte, seitens des Generalbundesanwalts nicht vertretene Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Besetzungsrügen sind – soweit überhaupt rechtzeitig erhoben (vgl. Schriftsatz vom 13. April 1978) – nicht in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt und deshalb unzulässig.

2. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, verschiedene Ablehnungsgesuche seien zu Unrecht verworfen worden.

3. Ob gleiches auch für die Beanstandung des Angeklagten zutrifft, er sei in seiner Verteidigung unzulässigerweise beschränkt worden, kann dahingestellt bleiben. Aus seiner Begründung folgt, dass er sich hier nicht gegen einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss wendet, wie dies der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO voraussetzen würde (BGHSt 21, 334, 359).

Das Landgericht war hier auch nicht genötigt, von Amts wegen die Hauptverhandlung mit dem Ziel der Teilnahme des Wahlverteidigers auszusetzen.

4. Die Ausführungen unter Nrn. 3 und 4 der Revisionsbegründungsschrift vom 15. Juli 1977 sowie im Schriftsatz vom 13. Oktober 1977 erweisen sich als unbeachtliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der auf Seite 2 des letztgenannten Schriftsatzes behauptete Widerspruch besteht nicht. Nach den Feststellungen der Strafkammer war es auf dem Wirtschaftsweg zwar „ziemlich dunkel“, so dass sich der Angeklagte „im Bereich“ des Weges „in der Dunkelheit verborgen“ halten konnte. Dies schloss aber nicht aus, dass er durch das Tatopfer, den Zeugen, „im letzten Augenblick“ erkannt wurde.

5. Die Ausführungen unter Nr. 5 des Schriftsatzes vom 15. Juli 1977, die sich gegen die Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters richten, gehen fehl.

6. Auch die sonstige Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB verneint. Die nach seiner Meinung wesentlichen Umstände hat es gegeneinander abgewogen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass es dabei unter Verletzung seiner Ermessensbefugnis bedeutsame Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMayer
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