Verwerfung von Wiedereinsetzung und Antrag auf Revisionsentscheidung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 71/98
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision ist gemäß § 346 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn er innerhalb der mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Verteidiger in Lauf gesetzten Wochenfrist gestellt wird.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verlangt die substantielle Darlegung, wann der Antragsteller von der Versäumung Kenntnis erlangt hat.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist erforderlich, dass die versäumte Handlung nachgeholt worden ist oder glaubhaft dargetan wird, dass und wie sie nachgeholt wird.
Eine nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründete Revision kann durch Beschluss verworfen werden; nachträgliche Einreichungen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entfalten keine heilende Wirkung, wenn die Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht und wiedergutgemacht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 17. September 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 71/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1998 gemäß § 46 Abs. 1, 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 1997 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (und auch später) nicht begründete Revision hat es durch Beschluss vom 25. November 1997 verworfen, der dem Verteidiger am 3. Dezember 1997 zugestellt worden ist.
Der am 18. Dezember 1997 bei dem Landgericht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Verteidiger in Lauf gesetzten Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO gestellt worden ist.
Ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegt ebenfalls nicht vor, weil weder angegeben worden ist, wann der Angeklagte, dem der Verwerfungsbeschluss formlos übersandt worden ist, von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt hat, noch die versäumte Handlung nachgeholt worden ist.
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