Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Anwendung des §48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 719/79
- Datum
- 28.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 48 StGB zur Strafschärfung wegen Vorstrafen liegen nur vor, wenn frühere Verurteilungen und Tatzeitpunkte die gesetzlich vorausgesetzte zeitliche Nähe und die Rückfallkonstellation tatsächlich begründen.
Ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren zwischen einer früheren Vermögensstraftat und der neuen Tat sowie eine langjährige Freiheitsphase können die Anwendung des § 48 StGB ausschließen.
Verurteilungen wegen anderer, dem relevanten Tatkreis nicht zuzuordnender Delikte rechtfertigen nicht automatisch die Strafschärfung nach § 48 StGB für eine nachfolgende Vermögensdeliktstat.
Beeinflusst eine fehlerhafte Annahme über die maßgebliche Mindeststrafe die Strafzumessung der Einzelstrafe, sind die betroffenen Einzel- und die daraus folgende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 719/79 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schlosser Artur Erich J ███ aus KC ███, geboren am ██████ 1942 in ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
1. des Landgerichts Bonn vom 18. Juni 1979 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Diebstahls und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch muss in dem genannten Umfang aufgehoben werden.
Das Landgericht hat auch für den Diebstahl die Voraussetzungen des § 48 StGB bejaht und ist bei der Strafzumessung ausdrücklich von einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten ausgegangen (UA S. 45).
Nach den Feststellungen liegen aber die Voraussetzungen für eine Strafschärfung gemäß § 48 StGB beim Diebstahl nicht vor.
Der Angeklagte war letztmals am 19. September 1968 wegen eines Vermögensdeliktes, nämlich u. a. wegen Raubes und Unterschlagung, begangen am 25./27. Juni 1966, bestraft worden, so dass zwischen den Taten vom 25./27. Juni 1966 und dem Diebstahl vom 1. Januar 1979 mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
Der Angeklagte befand sich auch seit dem 15. Dezember 1970 in Freiheit.
Die Verurteilungen wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Bedrohung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aus der Zeit zwischen 1972 und 1976 rechtfertigen eine Strafschärfung gemäß § 48 StGB für den Diebstahl nicht.
Das Landgericht hätte deswegen beim Diebstahl nur von einer Mindeststrafe von drei Monaten ausgehen dürfen (§§ 242, 243 Abs. 1 StGB). Die Annahme eines besonders schweren Falles i. S. von § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB war nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat für den Diebstahl eine Einzelstrafe von einem Jahr ausgesprochen und sich damit ersichtlich an der Mindeststrafe orientiert. Es ist deshalb nicht völlig auszuschließen, dass sie insoweit eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn sie richtig berücksichtigt hätte, dass die Mindeststrafe nur drei Monate beträgt.
Die Einzelstrafe für den Diebstahl und damit auch die Gesamtstrafe müssen daher mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Erklärung des Angeklagten vom 25. September 1979 war nicht veranlasst. Der Angeklagte hatte die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundene Rüge bereits vorher rechtzeitig erhoben.
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