Revision: Änderung von Schuldsprüchen, Einstellung eines Falls und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 719/67
- Datum
- 21.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionsrichter ist an tatrichterliche Feststellungen über Tatzeit nur insoweit gebunden, als diese für den Schuldspruch und die sichere Identifizierung von Tat und Täter unerlässlich sind; ansonsten kann er die Tatsachen im Freibeweis selbständig prüfen (§ 337 StPO eingeschränkt auszulegen).
Eine im Urteil angegebene datenmäßige Festlegung der Tatzeit entfaltet Bindungswirkung nur, wenn nach den Umständen eine Begehung der Tat zu einem anderen Zeitpunkt ernstlich ausgeschlossen ist.
Bleibt wegen unklarer Tatzeit zweifelhaft, ob ein nach § 61 StGB erforderlicher Strafantrag fristgerecht gestellt wurde, ist das Verfahren in dem entsprechenden Fall einzustellen.
Ein Fortsetzungszusammenhang kann auch zwischen einfacher Erpressung und räuberischer Erpressung bestehen; ein genereller Rechtsgrund, der dessen Annahme ausschließt, besteht nicht, wobei im Urteil erkennbar sein muss, wenn die Fortsetzung ein nur zum Versuch gediehenes Verbrechen einschließt.
Führen Änderungen des Schuldspruchs und der Wegfall wesentlicher Einzelstrafen dazu, dass der ursprünglich getroffene Strafausspruch nicht mehr tragfähig ist, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 719/67 in der Strafsache gegen ██████ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Malte, geboren am [REDACTED] in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Mai 1967 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II, 1 und 2 der Urteilsgründe statt wegen einer fortgesetzten Erpressung und einer weiteren räuberischen Erpressung wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung verurteilt wird, b) im Falle II, 3 der Urteilsgründe das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, c) der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter b) entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Erpressungen, einer schweren räuberischen Erpressung, eines Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen zweier Diebstähle im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, außerdem auf Ehrverlust und Versagung der Fahrerlaubnis erkannt. Die Straftaten hat er mit Ausnahme der beiden letztgenannten Kraftfahrzeugdiebstähle zum Nachteil seiner Großeltern mütterlicherseits begangen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist im Wesentlichen unbegründet.
I. Verfahrensvoraussetzung.
Es ist ungewiss, ob der im Fall II 3 der Urteilsgründe erforderliche Strafantrag (§§ 123 Abs. 3, 247 StGB) rechtzeitig gestellt worden ist. Bei seiner Anbringung am 25. August 1966 war die in § 61 StGB vorgeschriebene Frist von drei Monaten seit Erlangung der Kenntnis von Tathandlung und Täter, was hier ersichtlich mit dem Tatzeitpunkt selbst zusammenfiel, möglicherweise schon abgelaufen. Zwar ist in den Urteilsgründen gesagt, dass die Tat Ende Mai 1966 begangen worden ist, und diese Zeitbestimmung ist, da sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung und der damit verbundenen Erörterung der Rechtzeitigkeit des Strafantrags wiederholt wird, ersichtlich so gemeint, dass die Tat nach dem 25. Mai 1966 verübt wurde. Jedoch bindet diese Feststellung des Landgerichts den Senat nicht, weil der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen sind.
Das gilt grundsätzlich auch für eine datenmäßige Fixierung der Tatzeit, soweit diese nicht zugleich für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrundeliegenden Tat unerlässlich ist. Nur mit solcher Beschränkung kann die der Vorschrift des § 337 StPO zu entnehmende Bindung des Revisionsrichters an Feststellungen des Tatrichters gegeben sein und ihn dann auch außerhalb des Schuldspruchs in der ihm sonst freistehenden und zur Pflicht gemachten selbständigen Bewertung und Feststellung von Tatsachen beschränken, die für eine verfahrensrechtlich bedingte Entscheidung bedeutsam sind.
Diese Einschränkung kann freilich im Einzelfall so weit reichen, dass die tatrichterliche Feststellung der Tatzeit mit dem genauen, in den Urteilsgründen angeführten Datum, ja unter Umständen sogar in Tageszeit und Stunde im Sinne des § 337 StPO verbindlich ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn eine Begehung der Tat durch den für überführt erachteten Angeklagten zu einem anderen als diesem genau fixierten Zeitpunkt nach den Umständen nicht in Betracht kommt.
Indessen ist für die im Rahmen des Schuldspruchs gebotene Identifizierung von Tat und Täter in den meisten Fällen eine genaue datenmäßige Festlegung nicht erforderlich und zur Verurteilung ausreichend, dass die Tat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb einer mehr oder minder großen Zeitspanne, ja – wie eine geläufige Wendung es sagt – „in nicht rechtsverjährter Zeit“ begangen wurde, also zeitlich zwar weit, aber doch nicht so weit zurückliegt, dass eine Verjährung der Strafverfolgung in Betracht kommen könnte.
In Fällen dieser Art ist die Angabe einer näheren Zeitbestimmung, die innerhalb des für den Schuldspruch hinreichenden, weiteren Rahmens liegt, für die Feststellungen zum Schuldspruch überflüssig und entbehrlich. Dort, wo sie trotzdem – etwa auch gerade mit Rücksicht auf ihre verfahrensrechtliche Bedeutung – erfolgt, ist sie nicht als Feststellung zum Schuldspruch mit der dem § 337 StPO zu entnehmenden Bindungswirkung ausgestattet.
Die damit in Widerspruch stehende, vom Reichsgericht in RGSt 69, 318 niedergelegte und vom früheren 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Oktober 1954 – 3 StR 326/54 (angeführt bei Dallinger MDR 1955, 143) ohne nähere Begründung übernommene Auffassung, ein im tatrichterlichen Urteil angeführtes Datum der Tatzeit sei für den Revisionsrichter immer verbindlich, weil Tatzeit und Tatort einen wesentlichen Bestandteil der Tat bildeten und Zeit und Raum von der Verwirklichung menschlichen Handelns nicht weggedacht werden könnten, kann der Senat nicht billigen.
Sie verkennt, dass die Identität eines bestimmten geschichtlichen Vorgangs nicht notwendig und immer von der genauen datenmäßigen Einordnung dieses Vorgangs abhängt, dass vielmehr eine datenmäßige Verschiebung diese Identität häufig unberührt lässt. Sie würde es überdies von bloßen Zufälligkeiten bei der Absetzung der Urteilsgründe abhängig machen, ob eine Bindung eintritt, und damit zu ungerechten Ergebnissen führen können. Hätte nämlich der Urteilsverfasser sich mit der zum Schuldspruch ausreichenden Bezeichnung einer unbestimmten Zeitespanne begnügt, so wäre es dem Revisionsrichter auch nach dieser Auffassung freigestellt, bei der Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Frage beweismäßig zu prüfen, ob die Tat an einem bestimmten Tage innerhalb dieser Spanne begangen wurde oder ob die Zeitspanne noch stärker eingegrenzt werden könnte. Dagegen träte für den Revisionsrichter eine strikte Bindung ein, wenn der Urteilsverfasser stattdessen ein gleichsam als bloßes Etikett übernommenes, in der Beweisaufnahme einer Überprüfung gar nicht für wert befundenes und am Ende nicht einmal mehr besonders erwähntes Tagesdatum angeführt hätte. In dieser Weise Einstellung oder Nichteinstellung eines Strafverfahrens von reinen Zufälligkeiten abhängig zu machen, ist nicht vertretbar.
Im vorliegenden Fall war es ersichtlich für den Schuldspruch und die ihm dienende Identifizierung der Tat gleichgültig, ob diese vor oder nach dem 25. Mai 1966 begangen wurde. Die hiernach für das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises statthafte Nachprüfung des Tatzeitpunkts hat folgendes ergeben: Die Anklageschrift bezeichnete als den Tag, an dem die in II 3 der Urteilsgründe behandelte Tat begangen wurde, den 21. Mai 1966; sie bezog sich damit (wie ihr folgend der Eröffnungsbeschluss) auf ein Datum, das in einer diesen Vorgang behandelnden, bei der Erstattung der Anzeige überreichten Aufstellung des Großvaters des Angeklagten (Bl. 60 d. A.) enthalten war. Anderen Aktenstellen sind abweichende Zeitangaben nicht zu entnehmen. Die einzige unmittelbare Tatzeugin, die Großmutter des Angeklagten, hat bei einer polizeilichen Vernehmung vom 12. Januar 1967 erklärt, dass sie sich auf die einzelnen Daten nicht besinnen und diese höchstens an Hand der überreichten Notizen bezeichnen könne (Bl. 75, 80 d. A.). Desgleichen hat sie noch bei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter am 30. Mai 1967 (Bl. 258, 263 d. A.) ausgesagt, es könne sein, dass sich der Vorfall am 21. Mai 1966 abspielte, und dazu gleichfalls auf die Notizen verwiesen. Die Urteilsgründe enthalten für ihre abweichende Datierung keine Angaben.
Hiernach kann nicht damit gerechnet werden, dass weitere Beweiserhebungen noch zur sicheren Feststellung eines nach dem 25. Mai 1966 liegenden Tatzeitpunkts führen könnten. Da infolgedessen ungewiss bleibt, ob der Strafantrag rechtzeitig angebracht wurde, ist das Verfahren im Fall II 3 der Urteilsgründe einzustellen (RGSt 47, 238).
II. Zur Sachrüge.
Die im Rahmen der Sachrüge gegen das angefochtene Urteil gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. In den Urteilsgründen ist insbesondere überzeugend dargetan, dass der Angeklagte es im Fall II 2 darauf anlegte, seine hochbetagte Großmutter durch die Zufügung schmerzhafter körperlicher Gewalt gefügig zu machen und zur Herausgabe ihres Geldes zu nötigen. Das Landgericht hat darin mit Recht den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) gefunden. Indessen kann ihm nicht darin gefolgt werden, dass es unter Berufung auf eine Kommentarstelle bei Schwarz/Dreher (Vorbem. vor § 73 StGB Anm. 3 A c) und eine dort angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die räuberische Erpressung trotz festgestellten Gesamtvorsatzes nicht als unselbständige Einzeltat in die erste der beiden fortgesetzten Erpressungen einbezogen hat, weil aus Rechtsgründen ein Fortsetzungszusammenhang zwischen einfacher und räuberischer Erpressung auszuschließen sei. Damit wird übersehen, dass die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sowohl in NJW 1957, 1288 Nr. 18 wie bei LM Nr. 5 zu § 255 StGB veröffentlicht ist, ganz im Gegenteil die Annahme von Fortsetzungszusammenhang im Verhältnis von einfacher und räuberischer Erpressung gebilligt hat und einzig darauf Wert legte, dass der Urteilsspruch es zum Ausdruck bringe, wenn die im Übrigen aus Vergehen als Einzelhandlungen bestehende Fortsetzungstat ein nur zum Versuch gediehenes Verbrechen einschließt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Da damit nach dem Wegfall der Verurteilung zu II 3 auch die Einsatzstrafe (zum Fall II 2) und eine der gewichtigsten Einzelstrafen (zum Fall I 1) nicht bestehen bleiben konnten, war es geboten, den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen im ganzen aufzuheben.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |